Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes

A. Problem und Ziel

Die im Rahmen des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 - 2013 seitens des Bundes zur Verfügung gestellten Mittel in Höhe von 2,15 Milliarden Euro sind nahezu vollständig bewilligt und größtenteils auch bereits verausgabt (Stand 11. Oktober 2013: 99,64 Prozent der Mittel sind bewilligt und 88,7 Prozent der Mittel sind verausgabt.) Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der Mittelabfluss bis zum Ende des Jahres noch steigen wird. Die mit diesen Mitteln geschaffenen Plätze dienen damit wie vorgesehen der Umsetzung des Rechtsanspruchs für die ein- und zweijährigen Kinder ab dem 1. August 2013. Auch die seit Februar 2013 bereitgestellten Mittel des Investitionsprogramms 2013 - 2014 für weitere 30.000 Plätze sind bereits in erheblichem Maße bewilligt und befinden sich vor Ort in der Umsetzung.

Nach Inkrafttreten des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz für die einund zweijährigen zum 1. August sind die örtlichen und sozialräumlichen Bedarfslagen sichtbar geworden. Damit wird eine weitere bedarfs- und zielorientierte Feinsteuerung zwingend erforderlich. Insbesondere in den Ballungsgebieten bedarf es deshalb eines längeren Durchführungszeitraumes für im Rahmen des Investitionsprogrammes 2013 - 2014 entstehende Bauten. Dies gilt auch für einzelne laufende Baumaßnahmen aus dem Investitionsprogramm 2008 - 2013, bei denen es aus unvorhersehbaren Gründen zu Bauzeitenverzögerungen gekommen ist. So kann nach den derzeitigen, auf der Grundlage von Bewilligungslisten und noch ausstehenden Mittelabrufen vorgenommenen Bewertungen und Einschätzungen der Bewilligungsbehörden davon ausgegangen werden, dass Baumaßnahmen mit einem Volumen von rd. 7,5 Prozent nicht rechtzeitig abgeschlossen werden können.

Um sicherzustellen, dass alle mit Mitteln der Investitionsprogramme des Bundes durchgeführten Baumaßnahmen in einem angemessenen Zeitraum abgeschlossen werden können und alle mit diesen Maßnahmen geschaffenen und dringend benötigten U3-Plätze in Betrieb gehen können, ist der bislang vorgesehene Durchführungszeitraum für einen Teil des den Ländern zugewiesenen Gesamtbetrages um jeweils ein Jahr bzw. um eineinhalb Jahre zu verlängern.

B. Lösung

Das Gesetz über Finanzierungshilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder ist dahingehend zu ändern, dass Baumaßnahmen im Rahmen eines Volumens von 7,5 Prozent, die im Rahmen des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 - 2013 durchgeführt werden, bis zum 31.12.2014 abgeschlossen werden können.

Für Baumaßnahmen, die im Rahmen des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2013 - 2014 durchgeführt werden, soll das im Gesetz zu festgelegten Stichtagen zu bewilligende Mittelvolumen berücksichtigt werden. Damit bleibt es für fünfzig Prozent des den Ländern für Baumaßnahmen zur Verfügung stehenden Mittelvolumens bei dem bisherigen Durchführungszeitraum. Baumaßnahmen im Rahmen eines Volumens von 25 Prozent, das bis spätestens zum 31. Dezember 2013 zu bewilligen ist, können darüber hinaus bis zum 31.12.2015 und Baumaßnahmen im Rahmen eines Volumens weiterer 25 Prozent, das bis spätestens zum 31. März 2014 zu bewilligen ist, können bis zum 30. Juni 2016 abgeschlossen werden. Damit kann sichergestellt werden, dass auch für diese Baumaßnahmen eine angemessene Umsetzungszeit gewährleistet werden kann. Anzupassen sind auch einige Regelungen für die Mittelabrufe, die Vorlage der Verwendungsnachweise und Abschlussberichte sowie Termine für das Monitoring.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

Keine.

Es wird sichergestellt, dass die seitens des Bundes für den investiven Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren zur Verfügung gestellten Mittel in vollem Umfang dem vorgesehenen Förderzweck zugeführt werden.

E. Sonstige Kosten

Keine.

Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes

Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, 29. Oktober 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg haben beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes mit dem Antrag vorzulegen, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes zu beschließen.

Ich bitte, den Gesetzesantrag gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundesrates am 8. November 2013 mit dem Ziel der sofortigen Sachentscheidung aufzunehmen. Zugleich beantrage ich, dass der Bundesrat die Vorlage ausnahmsweise gemäß Artikel 76 Absatz 3 Satz 4 des Grundgesetzes als besonders eilbedürftig bezeichnet, damit das Gesetzgebungsverfahren noch vor Jahresende abgeschlossen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Hannelore Kraft

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Investitionen im Umfang von 50 Prozent des gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes sind bis zum 31. Dezember 2014 abzuschließen; die Mittel können bis zum 30. Juni 2015 abgerufen werden. Investitionen im Umfang von weiteren 25 Prozent des gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes sind bis zum 31. Dezember 2015 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. März 2016 abgerufen werden. Investitionen im Umfang von weiteren 25 Prozent des gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes sind bis zum 30. Juni 2016 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. Oktober 2016 abgerufen werden."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes

Das Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. 13022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250), wird wie folgt geändert:

§ 8 wird wie folgt geändert:

In § 8 Satz 1 wird die Angabe "2017" durch die Angabe "2018" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2013 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Im "Krippengipfel" im Jahr 2007 haben sich Bund, Länder und Kommunen auf einen bedarfsgerechten Ausbau der Betreuungsplätze für die unter dreijährigen Kinder verständigt. Mit dem KiföG wurde im Dezember 2008 dieses Ziel zu einem Rechtsanspruch für die ein- und zweijährigen Kinder weiter konkretisiert.

Der Bund hat im Rahmen des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 - 2013 insgesamt 2,15 Milliarden Euro und darüber hinaus im Rahmen des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2013 - 2014 für weitere 30.000 Plätze insgesamt 580,5 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Länder und Kommunen haben sich mit eigenen Mitteln ebenfalls in erheblichem Maße engagiert und ihre Ausgaben für die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung nachhaltig gesteigert.

Der ganz überwiegend Teil des Investitionsprogramms 2008 - 2013 ist bereits umgesetzt. So sind die Mittel dieses Programmes nahezu vollständig bewilligt (Stand: 11. Oktober 2013: 99,64 %) und größtenteils auch bereits abgeflossen (Stand: 11. Oktober 2013: 88,7 %). Bis zum Endes des Jahres wird der Mittelabfluss noch steigen.

Auch die Mittel des Investitionsprogramms 2013 - 2014 sind bereits in hohem Maße bewilligt (Stand: 11. Oktober 2013: 85,67 %). Im Ergebnis hat dieses Engagement aller Beteiligten zu einer erheblichen Dynamisierung beim Ausbau geführt und spiegelt sich - in Anbetracht der Umsetzung des Rechtsanspruchs für die ein- und zweijährigen Kinder zum 1. August 2013 - in der enormen Steigerung der Zahl der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren wieder.

Der Ausbau stellt insbesondere für die örtliche Ebene eine besondere Herausforderung dar. Deshalb ist in der Regel im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung ein kontinuierlicher stufenweiser Aufbau der Plätze über den gesamten Ausbauzeitraum vorgesehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Inkrafttreten des Rechtsanspruches örtliche und sozialräumliche Bedarfslagen sichtbar geworden sind, die, wie erwartet eine Feinsteuerung der Investitionsplanung für die zusätzlichen Plätze insbesondere in größeren Städten und Ballungsgebieten erfordern. Auch in diesem Zusammenhang kam und kommt es im Laufe des Ausbauprozesses bei einzelnen Baumaßnahmen aus unterschiedlichsten Gründen zu unvorhergesehenen Bauzeitenverzögerungen.

Beispielhaft können hier Denkmalfunde und gerade in Ballungsräumen auch Grundstücksfragen sowie bei Umbaumaßnahmen unerwartet auftretender weiterer Sanierungsbedarf oder andere bei der Planung nicht vorhersehbare und erst im konkreten Bauverlauf auftretende baurechtliche- oder brandschutzrechtliche Fragestellungen genannt werden. Auch die Flutkatastrophe im Mai/Juni 2013 stellt die direkt und die indirekt Betroffenen vor erhebliche Schwierigkeiten bei der Einhaltung der bei Baubeginn aufgestellten Zeitpläne. Auf der Grundlage der Bewilligungslisten und der noch ausstehenden Mittelabrufe haben die Bewilligungsbehörden Bewertungen und Einschätzungen vorgenommen. Daraus ergibt sich zum einen das Volumen, für das eine Verlängerung erforderlich ist. Zum anderen ergibt sich daraus, dass es sich bei den voraussichtlich nicht bis zum 31.12.2013 abzuschließenden Baumaßnahmen in rd. zwei Drittel der Fälle um Neubauten und in rd. einem Drittel der Fälle um Um- und Ausbauten (nebst Ausstattung) handelt. In hohem Maße betroffen sind in der Regel Baumaßnahmen freier und kirchlicher Träger.

Um vor diesem Hintergrund sicherzustellen, dass alle mit Mitteln der Investitionsprogramme des Bundes durchgeführten Baumaßnahmen beendet und ausfinanziert werden können und die mit diesen Maßnahmen geschaffenen und in allen Ländern dringend benötigten U3-Plätze auch in diesen Fällen tatsächlich in Betrieb gehen können, ist es unbedingt erforderlich, den Zeitraum zum Abschluss der Baumaßnahmen für einen Teil des Gesamtbetrages um ein Jahr (Investitionsprogramm 2008 - 2013) und ein bzw. eineinhalb Jahre (Investitionsprogramm 2013 - 2014) zu verlängern. Weitere im Gesetz genannte Fristen hinsichtlich der Verwendungsnachweise und Berichte werden soweit notwendig angepasst.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Die Änderungen beziehen sich auf die Verlängerungen des Durchführungszeitraumes für das Investitionsprogramm 2013 - 2014. Für ein Volumen von 50 Prozent des den Ländern jeweils zugeteilten Gesamtbetrages bleibt es bei dem bisherigen Durchführungszeitraum. Für ein Volumen von 25 Prozent des den Ländern jeweils zugeteilten Gesamtbetrages verlängert sich der Durchführungszeitraum um ein Jahr und für weitere 25 Prozent des den Ländern jeweils zugeteilten Gesamtbetrages verlängert sich der Durchführungszeitraum um eineinhalb Jahre. Dies dient der nach dem 1. August 2013 erforderlich gewordenen Feinsteuerung.

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Der Termin zur Auflösung des Sondervermögens des Bundes " Kinderbetreuungsausbau" wird entsprechend der vorstehenden Änderungen um ein Jahr auf den Ablauf des Jahres 2018 verschoben.

Zu Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.