Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine Empfehlung der Kommission zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen KOM (2008) 639 endg.; Ratsdok. 13987/08

853. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2008

A.

Der Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Diesen Empfehlungen widerspricht der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union mit folgender Begründung:

Die Verantwortung für die Inhalte und die Organisation der allgemeinen und beruflichen Bildung steht den Mitgliedstaaten zu. Die Gemeinschaft kann in diesem Politikfeld nur unter Beachtung der Artikel 149, 150 EGV und damit unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Bildungssysteme tätig werden. Auch die Kinder- und Jugendpolitik ist entsprechend dem Subsidiaritätsgedanken in erster Linie Aufgabe der Mitgliedstaaten. Es besteht daher die Gefahr, dass die Empfehlung des Ausschusses für Frauen und Jugend als Aufforderung zu einem Tätigwerden der Gemeinschaft über reine Unterstützungsmaßnahmen hinaus und damit außerhalb ihrer Kompetenzen missverstanden werden kann. Darüber hinaus werden den Mitgliedstaaten zur Unterstützung benachteiligter Jugendlicher durch den Europäischen Sozialfonds bereits Mittel der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Zudem hat sich die Kommission unlängst den Belangen der Kinder und Jugendlichen mit Migrationshintergrund in ihrem Grünbuch Migration und Mobilität (BR-Drucksache 505/08 (PDF) ) gewidmet. Die Empfehlung des Ausschusses für Frauen und Jugend sollte demzufolge insgesamt unterbleiben.

B.

C.

Begründung

Der zuständige Rat für Beschäftigung und Sozialpolitik nimmt am 16./17. Dezember 2008 Ratsschlussfolgerungen zur Kommissionsmitteilung an. Diese wurden bereits auf AStV-Ebene finalisiert und einstimmig angenommen. Mit der Verabschiedung von Ratsschlussfolgerungen ist die Diskussion auf Ratsebene abgeschlossen, sodass von einer Stellungnahme des Bundesrates angesehen werden kann.