Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring
(ForUmV)

A. Problem und Ziel

Als Grundlage für forst- und umweltpolitische Entscheidungen sowie für Zwecke der internationalen Berichterstattung werden - insbesondere mit Blick auf die Herausforderungen des Klimawandels - laufend Informationen über die Vitalität der Wälder und zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen benötigt. Sie sollen als Frühwarnsystem zum Erkennen von Risiken für die Waldökosysteme und als Grundlage für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung dienen. Die hierfür erforderliche Datengrundlage soll durch Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring erweitert werden.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung. Mit der Verordnung werden die bundesweit zu erhebenden Grunddaten, die Aussagen zur Vitalität der Wälder und zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen ermöglichen, und weitere Einzelheiten der Erhebungen festgelegt.

C. Alternativen

Breiter angelegte Verordnung, die auch Regelung zur Bodenzustandserhebung (BZE) enthält. Davon wurde abgesehen, da vor Festlegungen zu künftigen Bodenzustandserhebungen die Auswertung der BZE II abgewartet werden soll.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen eingeführt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Bund entstehen für Koordinierung, Datenverwaltung und länderübergreifende Auswertungen Kosten in Höhe von rund 450 bis 500 Tsd. € jährlich. Schon bisher sind dem Bund Kosten in Höhe von ca. 230 Tsd. € jährlich für diese Aufgaben entstanden, so dass sich der zu erwartende Mehraufwand auf 220 bis 270 Tsd. € jährlich beläuft. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 ausgeglichen werden.

Den Ländern entsteht ein Erfüllungsaufwand von etwa 3,6 Mio. € jährlich, wobei Ausgaben in dieser Höhe den Ländern auch schon bisher entstanden sind. Ein erheblicher Mehraufwand ist durch die vorliegende Verordnung nicht zu erwarten.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden entstehen keine Kosten.

F. Weitere Kosten

Durch Maßnahmen aufgrund der Verordnung werden keine Kosten bei Wirtschaftsunternehmen verursacht. Es entstehen keine Kosten für die sozialen Sicherungssysteme.

Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (ForUmV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 4. November 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (ForUmV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (ForUmV)

Vom ...

Auf Grund des § 41a Absatz 6 des Bundeswaldgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Grunddaten

Nachstehende Grunddaten zur Vitalität der Wälder und zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen werden nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben:

§ 2 Stichprobenverfahren

§ 3 Intensivmonitoring

§ 4 Erhebungsstandards

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den
Der Bundesminister des Innern

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beauftragt

Begründung:

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu § 1 - Grunddaten

Zu den in § 1 genannten Bereichen werden Grunddaten erhoben. Die Erhebung dieser Grunddaten ist zur Erreichung der mit der Verordnung verfolgten Ziele erforderlich. Der Katalog der Grunddaten entspricht internationalen Standards des forstlichen Umweltmonitorings.

Die zugehörigen Einzelparameter und die jeweils gültigen Messvorschriften oder Analysemethoden, nach denen sie zu ermitteln sind, bestimmen sich nach § 4. Solche Einzelparameter sind z.B. zu § 1 Nummer 3 die Konzentrationen von Stickstoff, Schwefel, Phosphor, Kalzium, Magnesium, Kalium und weiteren Elementen in Blattproben, zu § 1 Nummer 9 Tages- oder Stundenmittel der Temperatur und des Niederschlages, zu § 1 Nummer 11 Konzentrationen bestimmter Schadstoffe in der Luft, wie z.B. Stickstoffdioxid. Die hier angeführte Aufzählung ist nicht abschließend, sondern soll lediglich beispielhaft verdeutlichen, was mit "Einzelparametern" gemeint ist.

Zusammen mit den Grunddaten sind bestimmte Metainformationen, wie z.B. zur geografischen Lage, Geländemerkmalen und Waldbestand, zu erheben. Dies ist Teil der Standards, auf die in § 4 verwiesen wird.

Zu § 2 - Stichprobenverfahren

Auf dem systematischen Stichprobennetz (sog. Level I) wurden bereits bislang nach europaweit abgestimmten Methoden jährlich repräsentative Daten über den Vitalitätszustand des Waldes erhoben. Das europaweite und das bundesweite Netz als Teil hiervon hat eine Rasterweite von 16 km x 16 km. Die Länder haben das Netz abhängig von der Landesfläche und ihrem Informationsbedarf verdichtet. Dieses systematische Stichprobenverfahren soll nunmehr nach dieser Verordnung fortgesetzt werden. Erhoben werden der Kronenzustand (Verlichtung) sowie weitere den Kronenzustand beeinflussende Merkmale.

Zu § 3 - Intensivmonitoring

Beim Intensivmonitoring (sog. Level II) werden an ausgewählten Beobachtungsflächen Umwelteinflüsse und deren Wirkungen auf Waldökosysteme gemessen. Die Daten dienen zur Ableitung von Ursache-Wirkungsbeziehungen und zur Aufklärung von Gefahren und Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen. Anders als in einem befristeten Forschungsprojekt ist das Intensivmonitoring als fortlaufende und langfristige Beobachtung an Referenzstandorten angelegt, mit der Belastungen und Veränderungen in Waldökosystemen aufgespürt und jeweils aktuell dokumentiert werden können.

Daten des intensiven forstlichen Umweltmonitorings (Level II) dienen u.a. der Generierung, Validierung und Kalibrierung von Modellen zu stofflichen, klimatischen und zu sonstigen Belastungen unserer Waldökosysteme. Die Kombination mit dem extensiven Level-I-Monitoring eröffnet Möglichkeiten der Übertragungen von Ergebnissen aus dem intensiven forstlichen Umweltmonitoring in die Fläche (Upscaling).

Um eine hohe Aussagekraft der Untersuchungen und Modelle zu gewährleisten, sollen die wichtigsten in Deutschland auftretenden Umwelt- und Belastungsgradienten möglichst umfassend abgebildet sein. Diejenigen Beobachtungsflächen, für die der jeweilige Umweltfaktor die maximale, die minimale sowie eine mittlere Ausprägung aufweist, stellen das bundesweit relevante Grundgerüst an Level-II-Fallstudien. Für die mittlere Ausprägung sind Wiederholungen erstrebenswert, um die Ergebnisse abzusichern. Insgesamt wird eine möglichst gleichmäßige räumliche Abdeckung des Bundesgebiets angestrebt. Auf 10 Rasterpunkte des Stichprobenverfahrens sollte entsprechend den Empfehlungen von ICP Forests (siehe Erläuterungen zu § 4) mindestens eine Beobachtungsfläche des Intensivmonitorings kommen; die Bezugsgröße 256 Tsd. Hektar ergibt sich aus der 16 km x 16 km-Rasterweite des Stichprobenverfahrens. Weiterhin sollten die am besten instrumentierten und von den Ländern bisher z.B. im Rahmen von EU-Projekten am intensivsten betriebenen Beobachtungsflächen erhalten bleiben, um an die begonnenen Messreihen anknüpfen zu können. Auch bedeutende langfristige Forschungsstandorte, an welchen nationales Forschungsinteresse umfassend dokumentiert und langjährige Forschungsförderung erfolgt ist (z.B. Solling, Bornhöved, Höglwald, Conventwald, Grunewald), sollten einbezogen werden.

Zusätzlich zu den vier Hauptbaumarten (Fichte, Kiefer, Buche, Eiche) sollen weitere forstwirtschaftlich oder ökologisch bedeutsame Baumarten und Waldformen wie z.B. die Douglasie im Hinblick auf ihren Stellenwert im Waldumbau, Hochlagenlärche oder Bergmischwald einbezogen werden. Darüber hinaus sind Ausprägungen von Standortfaktoren, die künftig wegen des Klimawandels auf größerer Fläche zu erwartende Bedingungen vorwegnehmen (z.B. besonders warme Standorte), von besonderem bundesweiten Interesse. Um diese Anforderungen zu erfüllen, sind bundesweit rund 70 Beobachtungsflächen erforderlich.

Messperioden und Erhebungsturnus im Rahmen des Intensivmonitorings sind je nach Art der Messung oder Erhebung unterschiedlich. Sie reichen von kontinuierlichen Messungen schnell veränderlicher Parameter wie z.B. Witterungskenngrößen bis hin zu periodischen Untersuchungen im Abstand von mehreren Jahren (z.B. Bodenproben). Bestimmte Fragestellungen verlangen eine intensive Messung bestimmter Parameter (z.B. höhere zeitliche oder räumliche Auflösung) oder zusätzliche Parameter insbesondere zur Ableitung von Modellen, mit denen dann die Befunde auf die Fläche hochgerechnet werden können. Um den Aufwand und die Kosten hierfür zu begrenzen, sollen solche Intensivierungen nur an einer Auswahl von Level-II-Standorten vorgesehen werden.

Im Einzelnen bestimmen sich die maßgeblichen Erhebungsstandards einschließlich Untersuchungsumfang und mit zu erhebende Metainformationen nach § 4.

Zu § 4 - Erhebungsstandards

Mit Blick auf die zugehörigen Einzelparameter der Grunddaten sowie die Erhebungsmethoden, die Anforderungen an die Datenqualität und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind international anerkannte Standards zu berücksichtigen. Diese richten sich in erster Linie nach den im Rahmen des International Cooperative Programme on Assessment and Monitoring of Air Pollution Effects on Forests (ICP Forests) abgestimmten Standards, die in einem Handbuch des ICP Forests2 systematisiert wurden. An diesem Programm unter dem Dach der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (United Nations Economic Commission for Europe - UNECE) ist auch die Bundesrepublik Deutschland maßgeblich beteiligt.

Zu den methodischen Grundlagen der Erhebungs- und Analyseverfahren liegen in Deutschland darüber hinaus die Empfehlungen des Gutachterausschusses Forstliche Analytik als Handbuch vor.

Im Einzelnen sollen Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung der o.g. Erhebungsstandards durch eine Arbeitsgruppe für forstliches Umweltmonitoring abgestimmt und in einem Leitfaden festgehalten werden. Bund und Länder entsenden Vertreter in diese Arbeitsgruppe. Sie soll in erster Linie aus Experten der für die Aufnahmen verantwortlichen Länderanstalten, des TI, des BMELV sowie des UBA und des BfN gebildet werden. Im Rahmen dieser Arbeitsgruppe können im Übrigen auch bundesweite und länderübergreifende Auswertungsansätze zum Monitoring abgestimmt, Informationen über Auswertungen der Länder ausgetauscht, die Verwendbarkeit der Daten für die Umweltbeobachtung nach § 6 BNatSchG geprüft sowie deutsche Positionen für die Verhandlungen in ICP-Forests-Gremien abgestimmt und deutsche Vertreter in ICP-Forests-Expertengruppen benannt werden. Spezifische Fragen zu Teilbereichen des forstlichen Umweltmonitorings sollen weiterhin in den bereits bestehenden Arbeitsgruppen (z.B. WZE-Inventurleiter, BZE-Arbeitsgruppe) beraten werden.

Zu § 5 - Inkrafttreten

Wegen des Jahresbezugs zahlreicher Parameter soll die Verordnung möglichst zum 1. Januar 2014 in Kraft treten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2583:
Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (ForUmV)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.

Zusammenfassung:

Jährlicher Erfüllungsaufwand
Verwaltung
Bund220.000 bis 270.000 Euro
LänderKein wesentlicher - über den bislang schon bestehenden Erfüllungsaufwand in Höhe von 3,6 Mio. Euro - hinausgehender Aufwand.
WirtschaftKeine Auswirkungen
BürgerKeine Auswirkungen
Der Nationale Normenkotrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Im Einzelnen:

Mit dem Regelungsvorhaben wird die Durchführung des forstlichen Umweltmonitorings zur gesetzlichen Aufgabe von Bund und Ländern. Damit sollen Großraumerhebungen auf einem systematischen Stichprobennetz einerseits und das Intensivmonitoring auf ausgewählten Flächen andererseits als dauerhaftes und integriertes System des forstlichen Umweltmonitorings gesichert werden.

Bereits bislang sind dem Bund Kosten in Höhe von rund 230.000 Euro jährlich für die Koordinierung, Datenverwaltung und bundesweite Auswertungen entstanden. Im Rahmen des Regelungsvorhabens soll die Datenaufbereitung und -auswertung nunmehr intensiviert werden, um den Aufgaben der Politikberatung, der Information der Öffentlichkeit inklusive der Datenbereitstellung nach dem Geodatenzugangsgesetz sowie zur Erfüllung internationaler Berichtspflichten angemessen nachkommen zu können. Hierfür entstehen zusätzliche Personalkosten sowie Sachkosten hinsichtlich des Aufbaus und der Pflege einer entsprechenden Datenbank. Der diesbezüglich zu erwartende Mehraufwand auf Bundesebene wird vom Ressort auf 220.000 Euro bis 270.000 Euro jährlich geschätzt.

Der Erfüllungsaufwand der Länder für die Durchführung des Monitorings wird auf 3,6 Mio. Euro jährlich geschätzt. Kosten in dieser Höhe sind den Ländern bereits bisher - bis zum Jahr 2007 aufgrund von EU-Recht bzw. danach auf freiwilliger Basis - entstanden. Ein darüber hinausgehender wesentlicher Mehraufwand ist durch das nunmehr in der Verordnung festgeschriebene forstliche Umweltmonitoring nicht zu erwarten.

Auf die Wirtschaft sowie auf Bürgerinnen und Bürger hat das Regelungsvorhaben keine Auswirkungen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Catenhusen Störr-Ritter
Stellv. Vorsitzender Berichterstatterin