Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse KOM (2009) 539 endg.; Ratsdok. 14270/09

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 13. Oktober 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 09. Oktober 2009 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 09. Oktober 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 939/06 (PDF) = AE-Nr. 061840 und AE-Nr. 090617

Begründung

Die Artikel 65 bis 84 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (einheitliche GMO) enthalten die Bestimmungen für die Verwaltung der Milchquotenregelung.

Es ist insbesondere vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer einzelstaatlichen Quoten eine nationale Reserve im Hinblick auf die Zuteilungen weiterer einzelbetrieblicher Quoten an bestimmte prioritäre Gruppen von Milcherzeugern, die von dem betreffenden Mitgliedstaat bestimmt werden, bilden können. Die Überschussabgabe wird nur für Milch geschuldet, die über die einzelstaatliche Quote hinaus, einschließlich der nationalen Reserve, vermarktet wird. Wenn festgestellt wird, dass die Überschussabgabe fällig ist, so wird sie auf die Erzeuger aufgeteilt, die ihre einzelbetriebliche Quote überschritten haben.

Innerhalb der Quotenregelung haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Umstrukturierung im Milchsektor mittels eines Milchquotenrückkaufprogramms (Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über die einheitliche GMO) zu fördern, bei dem die aufgekauften Quoten anschließend der nationalen Reserve zugeschlagen werden. Um die Mitgliedstaaten bei der Finanzierung dieser Umstrukturierung zu unterstützen, wird vorgeschlagen, die gemäß dem genannten Artikel aufgekauften Quoten vorübergehend und zum Zweck der Feststellung der nationalen Überschreitung zu neutralisieren.

Folglich ist die Überschussabgabe für Milch zu entrichten, die über die einzelstaatliche Quote hinaus vermarktet wird, abzüglich der aufgekauften Mengen. Die auf diese Weise generierte Zusatzabgabe wird von den Mitgliedstaaten der Finanzierung der Umstrukturierung des Sektors vorbehalten.

Bei den Erörterungen auf der Ratstagung vom 7. September 2009 im Zusammenhang mit der Mitteilung der Kommission an den Rat über die Lage auf dem Milchmarkt im Jahr 2009 (KOM (2009) 385) forderten die Mitgliedstaaten die Kommission auf, die Marktinstrumente anzupassen oder neue zu schaffen, damit die zunehmende Preisvolatilität wirksam, schnell und flexibel angegangen werden kann.

Es wird daher vorgeschlagen, den Geltungsbereich von Artikel 186 der Verordnung über die einheitliche GMO zu erweitern, damit die Kommission bei Störungen des Marktes, d. h. wenn die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt deutlich steigen oder sinken, auch für den Milchsektor Maßnahmen treffen kann.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

Der Rat der europäischen Union -gestützt auf dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

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