Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 209. Sitzung am 15. Dezember 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 18/10667 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen - Drucksachen 18/9535, 18/9957 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 06.01.17
Erster Durchgang: Drucksache. 407/16 (PDF)

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 146 folgende Angaben eingefügt:

" § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
§ 146b Kassen-Nachschau".

2. § 146 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet."

3. Nach § 146 werden die folgenden §§ 146a und 146b eingefügt:

" § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

§ 146b Kassen-Nachschau

4. § 147 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

5. § 379 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird folgender § 30 angefügt:

" § 30 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.