Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 209. Sitzung am 15. Dezember 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/10637 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung - Drucksache 18/8625 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 06.01.17
Erster Durchgang: Drucksache. 163/16 (PDF)

Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 32 wird wie folgt geändert:

3. Dem § 32a Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

" § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden."

4. Nach § 32c werden die folgenden §§ 32d und 32e eingefügt:

" § 32d Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft

§ 32e Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in der Lizenzkette

5. § 36 wird wie folgt geändert:

6. § 36a wird wie folgt geändert:

7. Nach § 36a werden die folgenden §§ 36b und 36c eingefügt:

" § 36b Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln

§ 36c Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln

Der Vertragspartner, der an der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligt war, kann sich nicht auf eine Bestimmung berufen, die zum Nachteil des Urhebers von den gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht. Der Urheber kann von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, mit der die Abweichung beseitigt wird."

8. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

" § 40a Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung

9. § 41 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht."

10. § 69a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

(5) Die Vorschriften der §§ 32d, 32e, 36 bis 36c, 40a und 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung."

11. § 79 wird wie folgt geändert:

12. Nach § 79a wird folgender § 79b eingefügt:

" § 79b Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten

13. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

14. § 90 wird wie folgt gefasst:

" § 90 Einschränkung der Rechte

15. § 132 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes

Das Verwertungsgesellschaftengesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 27 folgende Angabe eingefügt:

" § 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers".

2. § 27 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

" § 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.