Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(Sozialhilfedatenabgleichsverordnung - SozhiDAV)

A. Problem und Ziel

Die bisherige Sozialhilfedatenabgleichsverordnung beschreibt ein überholtes Datenübertragungssystem, welches den Anforderungen an einen modernen und zeitgemäßen Datenabgleich nicht mehr entspricht. So sieht das Verfahren zum Datenabgleich beispielsweise in § 7 der alten Verordnung noch die Übermittlung durch die Übersendung von Magnetbandkassetten und in § 8 die Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern vor. Insoweit ist das Regelungswerk in seiner Gesamtheit zu überarbeiten und dem aktuellen technischen Standard anzupassen.

Das Datenabgleichsverfahren soll Sozialmissbrauch aufdecken und den zuständigen Stellen unrechtmäßige Ausgaben ersparen, was letztlich zur Reduzierung der Ausgabenlast bei Bund und Ländern führt.

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wird der Anwendungsbereich des § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ausgedehnt werden. Die entsprechenden Änderungen des § 118 SGB XII, der unter anderem um Absatz 1a erweitert wird, treten dabei erst zum 1. Januar 2019 in Kraft. Dadurch wird ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Trägern der Sozialhilfe und der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes (EStG) über die Datenstelle der Rentenversicherung eingeführt. Um einen reibungslosen Ablauf des Datenabgleichs im Rahmen des ab dem 1. Januar 2019 geltenden § 118 SGB XII zu gewährleisten, ist die Anpassung und Überarbeitung der Verordnung erforderlich. Die Neuregelung in § 118 Absatz 1a SGB XII kann demzufolge ebenfalls ohne Verzögerung umgesetzt werden.

B. Lösung

Die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Februar 1998 wird durch die geänderte Fassung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung zum 1. Januar 2019 abgelöst. Durch die Anpassung der Verordnung an die heutigen technischen Standards und an das geltende Datenschutzrecht sowie durch die Einführung eines Datenabgleichsverfahrens zu § 118 Absatz 1a SGB XII wird bestehendes geltendes Recht außerhalb der Verordnung nicht eingeschränkt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bundeshaushalt fallen durch die Umsetzung der Verordnung keine weiteren Kosten an.

Für die Länder und Kommunen werden durch die Umsetzung der Verordnung nur geringe Kosten ausgelöst.

Durch die Umsetzung der Verordnung entstehen laufende, dauerhafte jährliche Haushaltsausgaben sowie für das Jahr 2019 zusätzlich einmalige Haushaltsausgaben. Für das Jahr 2019 wird für die Erstattung der Kosten der Deutschen Rentenversicherung als Vermittlungsstelle ein Gesamterstattungsbetrag in Höhe von 1 100 Euro je Träger der Sozialhilfe festgesetzt.

Neben den laufenden, dauerhaften Kosten der Durchführung der Verordnung ergibt sich der erhöhte Gesamterstattungsbetrag von 1 100 Euro für das Jahr 2019 insbesondere aus der Einführung des Verfahrens nach § 118 Absatz 1a SGB XII. Hierbei ist von einem einmaligen, gegenüber den laufenden Kosten erhöhten Kostenaufwand bei der erstmaligen Umsetzung der Verfahrensabläufe für das Jahr 2019 in Höhe von rund 106 000 Euro für die entstehenden Personal- und Sachkosten auszugehen, die auf die Träger der Sozialhilfe zu gleichen Teilen umgelegt werden. Somit erhöht sich der Erstattungsbetrag im Jahr 2019 um 250 Euro gegenüber den Kosten in den darauffolgenden Jahren.

Ab dem Jahr 2020 sind für die Durchführung der Datenabgleiche nach § 118 Absatz 1, 1a und 2 SGB XII jährlich Kosten in Höhe von 850 Euro je Träger der Sozialhilfe zu erstatten. Dabei wird der anfallende, dauerhafte Aufwand für Personal- und Sachkosten von rund 363 000 Euro auf die 424 derzeit existierenden Träger der Sozialhilfe zu gleichen Teilen aufgeteilt. Im Jahr 2017 betrug der von den Trägern der Sozialhilfe zu erstattende Betrag insgesamt 280 688 Euro, also 662 Euro je Träger der Sozialhilfe. Die zusätzlichen Haushaltsausgaben betragen daher gegenüber der alten Fassung der Verordnung rund 80 000 Euro jährlich (umgelegt auf die 424 Sozialhilfeträger rund 190 Euro).

Die festgesetzten Kosten erhöhen sich für jedes weitere Kalenderjahr pauschal um 3 Prozent.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand des Bundes. Durch die vorgesehenen Änderungen werden keine weiteren Kosten im Verwaltungsvollzug der Länder und Kommunen ausgelöst. Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung bei der Umsetzung des elektronischen Datenabgleichs wurde bereits im Betriebsrentenstärkungsgesetz ermittelt und dargestellt. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand fällt nicht an.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft entstehen durch die vorgesehenen Änderungen keine Kosten.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung - SozhiDAV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 14. Dezember 2017

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung - SozhiDAV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung - SozhiDAV)

Vom ...

Auf Grund des § 120 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Kosten der Datenabgleiche, die nach § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt werden.

§ 2 Auswahl der Abgleichsfälle und des Abgleichszeitraums

§ 3 Übermittlung der Anfragedatensätze an die Vermittlungsstelle

§ 4 Verfahren bei der Vermittlungsstelle; Weiterleitung der Anfragedatensätze

§ 5 Anforderungen an die Datenübermittlung

§ 6 Automatisierter Datenabgleich bei den Auskunftsstellen

§ 7 Rückübermittlung der Antwortdatensätze

§ 8 Weiterverwendung der Antwortdatensätze

§ 9 Verfahrensgrundsätze

§ 10 Kosten der Vermittlungsstelle

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Februar 1998 (BGBl. I S. 103), die zuletzt durch Artikel 22 Absatz 9 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV) wird im Zuge der Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz in § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) neu gefasst und damit zugleich an die Erfordernisse moderner und zeitgemäßer Abgleichsstrukturen angepasst.

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die bisherige Verordnung beschreibt ein überholtes Datenübertragungssystem, welches den Anforderungen an einen modernen und zeitgemäßen Datenabgleich nicht mehr entspricht. So sieht das Verfahren zum Datenabgleich beispielsweise in § 7 der alten Verordnung noch die Übermittlung durch die Übersendung von Magnetbandkassetten und in § 8 die Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern vor. Insoweit ist das Regelungswerk in seiner Gesamtheit zu überarbeiten und dem aktuellen technischen Standard anzupassen.

Das Datenabgleichsverfahren soll Sozialmissbrauch aufdecken und den zuständigen Stellen unrechtmäßige Ausgaben ersparen, was letztlich zur Reduzierung der Ausgabenlast bei Bund und Ländern führt.

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wird der Anwendungsbereich des § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ausgedehnt werden. Die entsprechenden Änderungen des § 118 SGB XII, der unter anderem um Absatz 1a erweitert wird, treten dabei erst zum 1. Januar 2019 in Kraft. Dadurch wird ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Trägern der Sozialhilfe und der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes (EStG) über die Datenstelle der Rentenversicherung eingeführt. Um einen reibungslosen Ablauf des Datenabgleichs im Rahmen des ab dem 1. Januar 2019 geltenden § 118 SGB XII zu gewährleisten, ist die Anpassung und Überarbeitung der Verordnung erforderlich. Die Neuregelung in § 118 Absatz 1a SGB XII kann demzufolge ebenfalls ohne Verzögerung umgesetzt werden.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Durch die Anpassung der Verordnung an die heutigen technischen Standards und an das geltende Datenschutzrecht sowie durch die Einführung eines Datenabgleichsverfahrens zu § 118 Absatz 1a SGB XII wird bestehendes geltendes Recht außerhalb der Verordnung nicht eingeschränkt. Des Weiteren ist es erforderlich, dass das in der Verordnung beschriebene Verfahren der Datenübermittlung an den heutigen technischen Standard angepasst wird.

Für die Umsetzung des Datenabgleichsverfahrens nach § 118 Absatz 1a SGB XII wird in der Verordnung ein neues Verfahren zur Durchführung des Datenabgleichs festgelegt. Zugleich wird die Verordnung durch die Erweiterung des abzugleichenden Personenkreises in § 118 Absatz 1 SGB XII auch auf Personen, die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII beziehen, entsprechend angepasst.

Der Deutschen Rentenversicherung als Vermittlungsstelle obliegt es durch die neu geschaffene Verfahrensvorschrift des § 9, die technischen Einzelheiten des Datenabgleichsverfahrens festzulegen.

Aus diesem Grund wurden die bisherigen hierzu existierenden Vorschriften über die technischen Einzelheiten des Verfahrens, so unter anderem die bisherigen §§ 5 bis 9 alte Fassung, gestrichen und vollständig inhaltlich neu gefasst. Die Vorschriften der alten Fassung entsprechen nicht mehr dem Standard eines modernen Datenabgleichsverfahrens. Die Streichung ist des Weiteren Folge der technischen Weiterentwicklung. Eine Übertragung auf Magnetbändern bzw. Magnetbandkassette ist nach heutigem technischen Standard nicht mehr denkbar. Zum anderen obliegt es der Vermittlungsstelle, aufgrund § 9 neue Fassung Verfahrensgrundsätze festzulegen, weswegen es einer gesetzlichen Regelung dieser Vorschriften nicht mehr bedarf.

Die Streichung der Anlagen 1-5 ist ebenfalls Folge der Einführung des § 9 neue Fassung, wonach nunmehr die Vermittlungsstelle die Einzelheiten des Datenabgleichsverfahrens, insbesondere des Aufbaus, der Übermittlung sowie der Prüfung und Berichtigung der Datensätze, in Verfahrensgrundsätzen festlegt.

Der Verwaltungsaufwand für den gesamten Datenabgleich wird durch § 9 neue Fassung deutlich vereinfacht, da es zukünftig nicht für jede technische Änderung, aufgrund derer das Datenabgleichsverfahren entsprechend angepasst werden müsste, einer Verordnungsänderung bedarf. Diese Verfahrensgrundsätze können von der Vermittlungsstelle nunmehr in Absprache mit den dort genannten Stellen abgeändert werden.

III. Alternativen

Keine.

IV. Rechtsetzungskompetenz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht mit der vorliegenden Verordnung von seiner Rechtsetzungskompetenz nach § 120 neue Fassung des SGB XII

Gebrauch.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

VI. Verordnungsfolgen

Das Datenabgleichsverfahren nach § 118 Absatz 1, 1a und 2 SGB XII wird modernisiert und erfährt eine Anpassung an die schon aktualisierte Grundsicherungsdatenabgleichsverordnung und an die Wohngeldverordnung. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung zum 1. Januar 2019 kann die reibungslose Umsetzung des § 118 Absatz 1a SGB XII gewährleistet werden.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Durch die Neufassung der Verordnung wird das Verwaltungsverfahren für die Deutsche Rentenversicherung als Vermittlungsstelle erheblich vereinfacht. Durch die in § 9 geschaffene Möglichkeit der Vermittlungsstelle, eigene Verfahrensgrundsätze zu erlassen, soll sichergestellt werden, dass insbesondere technisch, aber auch fachlich bedingte Änderungen des Datenabgleichs ohne Änderung der Rechtsverordnung möglich sind. Die Verfahrensgrundsätze sollen im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen festgelegt werden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die vorgesehenen Änderungen entsprechen dem Grundsatz der Nachhaltigkeit. Die Regelungen haben keine negativen Auswirkungen auf künftige Generationen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bundeshaushalt fallen durch die Umsetzung der Verordnung keine weiteren Kosten an.

Für die Länder und Kommunen werden durch die Umsetzung der Verordnung nur geringe Kosten ausgelöst.

Durch die Umsetzung der Verordnung entstehen laufende, dauerhafte jährliche Haushaltsausgaben sowie für das Jahr 2019 zusätzlich einmalige Haushaltsausgaben. Für das Jahr 2019 wird für die Erstattung der Kosten der Deutschen Rentenversicherung als Vermittlungsstelle ein Gesamterstattungsbetrag in Höhe von 1 100 Euro je Träger der Sozialhilfe festgesetzt.

Neben den laufenden, dauerhaften Kosten der Durchführung der Verordnung ergibt sich der erhöhte Gesamterstattungsbetrag von 1 100 Euro für das Jahr 2019 insbesondere aus der Einführung des Verfahrens nach § 118 Absatz 1a SGB XII. Hierbei ist von einem einmaligen, gegenüber den laufenden Kosten erhöhten Kostenaufwand bei der erstmaligen Umsetzung der Verfahrensabläufe für das Jahr 2019 in Höhe von rund 106 000 Euro für die entstehenden Personal- und Sachkosten auszugehen, die auf die Träger der Sozialhilfe zu gleichen Teilen umgelegt werden. Somit erhöht sich der Erstattungsbetrag im Jahr 2019 um 250 Euro gegenüber den Kosten in den darauffolgenden Jahren.

Ab dem Jahr 2020 sind für die Durchführung der Datenabgleiche nach § 118 Absatz 1, 1a und 2 SGB XII jährlich Kosten in Höhe von 850 Euro je Träger der Sozialhilfe zu erstatten. Dabei wird der anfallende, dauerhafte Aufwand für Personal- und Sachkosten von rund 363 000 Euro auf die 424 derzeit existierenden Träger der Sozialhilfe zu gleichen Teilen aufgeteilt. Im Jahr 2017 betrug der von den Trägern der Sozialhilfe zu erstattende Betrag insgesamt 280 688 Euro, also 662 Euro je Träger der Sozialhilfe. Die zusätzlichen Haushaltsausgaben betragen daher gegenüber der alten Fassung der Verordnung rund 80 000 Euro jährlich (umgelegt auf die 424 Sozialhilfeträger rund 190 Euro).

Die festgesetzten Kosten erhöhen sich für jedes weitere Kalenderjahr pauschal um 3 Prozent.

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Bürgerinnen und Bürger

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger.

4.2 Wirtschaft

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft.

4.3 Verwaltung

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand des Bundes. Durch die vorgesehenen Änderungen werden keine weiteren Kosten im Verwaltungsvollzug der Länder und Kommunen ausgelöst. Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung bei der Umsetzung des elektronischen Datenabgleichs wurde bereits im Betriebsrentenstärkungsgesetz ermittelt und dargestellt. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand fällt nicht an.

5. Weitere Kosten

Der Wirtschaft entstehen durch die vorgesehenen Änderungen keine Kosten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Die Regelungen sind in ihrer inhaltlichen Wirkung gleichstellungspolitisch neutral.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Die Vorschrift wird durch die Neufassung inhaltlich nicht wesentlich verändert.

Da § 118 SGB XII um Absatz 1a erweitert wurde, war zum einen die Erweiterung von § 1 der Verordnung auch um § 118 Absatz 1a SGB XII erforderlich.

Zum anderen wird in Anknüpfung an die Einführung des neuen Absatzes 1a in § 118 SGB XII, der von einer Verpflichtung zur Meldung der Sozialleistungsträger bei Vorliegen von Vermögen nach § 90 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII ausgeht, das Wort "können" in der Neufassung nicht mehr verwendet. Der Grund hierfür besteht darin, dass das in § 118 SGB XII eingeräumte Ermessen der Träger der Sozialhilfe dahingehend geleitet werden soll, dass die Möglichkeit einer Überprüfung im Wege des Datenabgleichs Bestandteil einer sorgfältigen Verwaltungspraxis der Leistungsbewilligung und Leistungsdurchführung ist. Die Träger der Sozialhilfe sind daher angehalten, das Instrument des Datenabgleichs nach bundeseinheitlichen Kriterien zu nutzen. Nur durch die regelmäßige Teilnahme aller Träger der Sozialhilfe kann etwaiger Sozialleistungsmissbrauch aufgedeckt und für die Zukunft verhindert werden. Ziel ist daher, dass bundesweit alle Träger der Sozialhilfe regelmäßig aktiv am Sozialhilfedatenabgleich teilnehmen.

Zu § 2 (Auswahl der Abgleichsfälle und des Abgleichszeitraums)

Die Vorschrift des § 2 der Verordnung wird sprachlich neu gefasst und geordnet. Inhaltlich gehen damit keine wesentlichen Änderungen einher.

Zu Absatz 1

Die Änderung des Wortes "Abgleich" in "Datenabgleich" dient lediglich der präziseren Ausgestaltung des Gesetzestextes und wurde im gesamten Gesetzestext angepasst. Inhaltliche Änderungen ergeben sich dadurch nicht.

Die Ergänzung um " § 118 Absatz 2" wurde in den alten Fassungen der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung bislang nicht berücksichtigt.

Die Ergänzung um Nummer 4 erfolgt, da bislang ein zu dieser Vorschrift entsprechendes Verfahren in der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung nicht normiert wurde. Da der Gesetzgeber mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB XII bestätigt hat, ist die Regelung eines entsprechenden Verfahrens des Datenabgleichs nunmehr erforderlich. Der abzugleichende Personenkreis und die Abgleichszeiträume werden parallel zum bestehenden Verfahren nach § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB XII ausgestaltet.

Der Begriff "erhalten" wird in den Begriff "bezogen" überführt. Dabei handelt es sich lediglich um eine terminologische Änderung.

Die Streichung des Absatzes 1 Satz 2 erfolgt aufgrund der technischen Weiterentwicklung; eine mangelnde technische Ausstattung, wodurch nur ein Teil der betroffenen Personen in den Abgleich einbezogen werden kann, ist nach heutigem technischen Standard nicht mehr denkbar.

Der neu eingefügte Absatz 1 Satz 4 dient der Klarstellung, dass ein Datenabgleich nach § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB XII entbehrlich ist, wenn zuvor das Verfahren nach § 118 Absatz 1a SGB XII durchgeführt worden ist. Dadurch soll eine doppelte Datenerhebung verhindert werden.

Zu Absatz 2

Der Zusatz "im ersten Kalendervierteljahr des Jahres 2002" wurde gestrichen, weil dieser Teil des Gesetzes nicht mehr aktuell ist und damit der Anwendungsbereich der Vorschrift in der alten Fassung insofern entfallen ist.

§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 stellt sicher, dass beim Abgleich im dritten Kalendervierteljahr im Juli eines jeden Jahres alle in der Zeit von Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres zu berücksichtigenden Leistungsempfänger in den Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern einbezogen werden. Somit können die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Vorjahres den Trägern der Sozialhilfe mitgeteilt werden.

Die Ersetzung von Sozialhilfeleistungen durch Leistungen nach dem SGB XII erfolgt in Anpassung der Terminologie. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Absatz 3

Die Ergänzung um Absatz 3 ist auf Grund der Einfügung von § 118 Absatz 1a SGB XII durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz erforderlich. Hierin wird die Verfahrensweise hinsichtlich des durch § 118 Absatz 1a SGB XII eingeführten elektronischen Datenaustauschs zwischen den Trägern der Sozialhilfe und der zentralen Stelle nach § 81 EStG über die Datenstelle der Rentenversicherung beschrieben.

Der Datenabgleich nach § 118 Absatz 1a SGB XII erfolgt, indem der Träger der Sozialhilfe den erstmaligen Bezug von Leistungen nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel SGB XII anzeigt, sofern bei Antragstellung ein Vermögen nach § 90 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII vorliegt. Wird das Vorliegen eines Vermögens nach § 90 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII nachträglich dem Sozialhilfeträger bekannt, ist der Datensatz unverzüglich nach Feststellung eines solchen Vermögens vom Sozialhilfeträger nach § 118 Absatz 1a SGB XII an die Vermittlungsstelle zur Weiterleitung an die Zentrale Stelle für Altersvermögen zu übermitteln. Die Beendigung des Leistungsbezugs ist ebenfalls zu melden.

Zu § 3 (Übermittlung der Anfragedatensätze an die Vermittlungsstelle)

Die Vorschrift des § 3 der Verordnung wird sprachlich neu gefasst und geordnet. Inhaltlich gehen damit keine wesentlichen Änderungen einher.

Zu Absatz 1

Die vorgenommenen Änderungen in Absatz 1 dienen zum einen der sprachlichen Präzisierung. Zum anderen wurde zur besseren Übersichtlichkeit der bisherige Absatz 3 gestrichen und sein Inhalt in Absatz 1 Nummer 1 implementiert.

Auch für den Datenabgleich des neu eingefügten § 2 Absatz 3 ist eine Regelung zur Datenübermittlung an die Vermittlungsstelle erforderlich geworden.

Eine entsprechende Regelung wurde daher mit § 3 Absatz 1 Nummer 2 eingefügt.

Zu Absatz 2

Die Streichung des bisherigen Absatzes 2 Satz 2 erfolgt zur besseren Verständlichkeit der Norm, da die dort genannten Daten weit überwiegend mit den in § 118 Absatz 1 Satz 2 SGB XII genannten Daten übereinstimmen, auf die Absatz 2 Satz 1 bereits verweist. Die Legitimation, auch den Geburtsnamen, soweit dieser vom Familiennamen abweicht, in den Datenabgleich einzubeziehen, folgt daraus, dass der allgemeine Begriff des Namens in § 118 Absatz 1 Satz 2 SGB XII auch den Geburtsnamen umfasst. Ein Abgleich auch hinsichtlich des Geburtsnamens ist für die Ermittlung der Versicherungsnummer bei identischen Vor- und Familiennamen notwendig und gewährleistet eine hohe Qualität des Datenabgleichs. Die Legitimation zur Übermittlung von Daten hinsichtlich der Dauer des Sozialleistungsbezugs ergibt sich aus § 118 Absatz 2 Satz 2 SGB XII. Die Angabe des Leistungszeitraums ist erforderlich, damit datenschutzrelevante Vorschriften zum Datenabgleich eingehalten werden können. Die Übermittlung der genannten Daten ist erforderlich, um die Identität der Leistungsempfänger zweifelsfrei festzustellen.

Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, wonach die Übermittlung an die Vermittlungsstelle auch über eine von der zuständigen Landesbehörde bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen kann, wurde ersatzlos gestrichen.

Zu § 4 (Verfahren bei der Vermittlungsstelle; Weiterleitung der Anfragedatensätze)

Die Vorschrift des § 4 der Verordnung wird sprachlich neu gefasst und geordnet. Inhaltlich gehen damit keine wesentlichen Änderungen einher.

Zu Absatz 1

Es erfolgt in Satz 1 die Klarstellung, dass die Anfragedatensätze grundsätzlich auch die Versicherungsnummern enthalten.

Die numerische Aufzählung der Auskunftsstellen in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 für den Datenabgleich nach § 2 Absatz 1 und 2 dient der besseren systematischen Darstellung und soll die Lesbarkeit erleichtern. Zudem wurde aufgrund des nunmehr geregelten Verfahrens eines Datenabgleichs nach § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB XII die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen als Auskunftsstelle in Nummer 5 eingefügt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht weitestgehend dem bisherigen Absatz 2. In Satz 2 wird bestimmt, wann die Datenübermittlung auch ohne Versicherungsnummer erfolgen soll, um auch der Weiterentwicklung des technischen Verfahrens Rechnung zu tragen. Satz 3 wird beibehalten.

Zu Absatz 3

Absatz 1 Satz 2 wird in Absatz 3 überführt. Die Einführung von Absatz 3 Satz 2 dient der Klarstellung, dass auch durch die Vermittlungsstelle der Datenabgleich nach § 118 Absatz 2 SGB XII durchgeführt wird.

Zu Absatz 4

Die Neuregelung des Absatzes 4 beinhaltet das Verfahren zum Datenabgleich zwischen der Vermittlungsstelle und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen als Auskunftsstelle hinsichtlich des neu eingeführten § 118 Absatz 1a SGB XII.

Liegt nach § 118 Absatz 1a SGB XII ein Vermögen vor, das nach § 90 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII nicht einzusetzen ist, so melden die Träger der Sozialhilfe auf elektronischem Weg der Datenstelle der Rentenversicherung als Vermittlungsstelle, um eine Mitteilung zu einer schädlichen Verwendung nach § 94 Absatz 3 EStG zu erhalten, den erstmaligen Bezug nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII sowie die Beendigung des jeweiligen Leistungsbezugs. Mit dem Verweis auf § 94 Absatz 3 EStG stellt die Vorschrift den Bezug zur zentralen Stelle aus § 81 EStG her, auf den auch in der Gesetzesbegründung zu § 118 Absatz 1a SGB XII verwiesen wird. Die zentrale Stelle im Sinne des EStG ist die Deutsche Rentenversicherung Bund, was im XI. Abschnitt des EStG durch § 81 festgelegt wird.

Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ist eine Verwaltungseinheit der Deutschen Rentenversicherung Bund, die die Aufgaben nach dem Abschnitt XI des EStG durchführt. In der Verordnung wird die zentrale Stelle dahingehend konkretisiert, dass für das Datenabgleichsverfahren nach § 118 SGB XII lediglich der Verwaltungseinheit ZfA der Deutschen Rentenversicherung Bund die Aufgabe einer Auskunftsstelle zugewiesen wird. Durch die Verordnung wird die ZfA konkret als Auskunftsstelle benannt, weil der Datenaustausch auch nur mit dieser durchgeführt wird.

Zu § 5 (Anforderungen an die Datenübermittlung)

Die Vorschrift des § 5 der Verordnung wird sprachlich neu gefasst, wobei die Regelungen der alten Fassung der Verordnung, die auch teilweise in anderen Paragraphen verortet waren, inkludiert werden. Inhaltlich gehen damit keine wesentlichen Änderungen einher.

Durch § 5 werden die Anforderungen an die Datenübermittlung unter Streichung von § 10 neu festgelegt. Der Datenabgleich betrifft sensible Daten. Die Vorschrift legt deshalb fest, dass das Übermittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren nicht nur den allgemein anerkannten Regeln der Technik, sondern dem Stand der Technik entsprechen müssen. Sie verpflichtet zur Berücksichtigung des jeweils erreichten technischen Entwicklungsstandes. Der Dateneingang ist zu überwachen. Die Daten sind unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu löschen, das heißt nach fehlerfreier Übernahme und Verarbeitung der Antwortdaten. Technische Einzelheiten zum Übermittlungsmedium und Übermittlungsverfahren, zur Art etwaiger Mängel und zur Mängelbeseitigung sollen in den Verfahrensgrundsätzen nach § 9 vereinbart werden.

In Absatz 3 und in Absatz 4 ist die Datenstelle der Rentenversicherung, die sowohl Auskunftsstelle hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigungen und der Feststellung der Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers als auch Vermittlungsstelle ist, lediglich aus Klarstellungsaspekten nochmals separat aufgeführt.

In Absatz 4 Satz 2 wird klarstellend nochmals darauf hingewiesen, dass die nach § 2 Absatz 3 dieser Verordnung erhobenen Daten nach der Anzeige der Beendigung des Leistungsbezugs zu löschen sind.

Zu § 6 (Automatisierter Datenabgleich bei den Auskunftsstellen)

Die Vorschrift des § 6 der Verordnung wird sprachlich neu gefasst, wobei die Regelungen der alten Fassung der Verordnung, die auch teilweise in anderen Paragraphen verortet waren, inkludiert werden. Inhaltlich gehen damit keine wesentlichen Änderungen einher.

Die Absätze 1 bis 5 entsprechen im Wesentlichen § 11 Absatz 1 bis 5 der alten Fassung. Die Reihenfolge der Aufzählung der einzelnen Auskunftsstellen in den Absätzen 1 bis 4 entspricht im Wesentlichen der Anordnung in § 4 Absatz 1.

In Absatz 1 wurde die konkrete Aufzählung der einzelnen Sozialleistungen durch eine pauschale Formulierung ersetzt. Damit soll gewährleistet werden, dass zukünftig alle Leistungen, die von der Bundesagentur für Arbeit als Träger gewährt werden, im Rahmen des Datenabgleichsverfahrens zu berücksichtigen sind. Damit soll auch im Falle von Gesetzesänderungen bzw. Kompetenzverschiebungen bezüglich einzelner Leistungen ein Datenabgleich auch ohne erneute Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung gewährleistet werden.

Durch die Neuregelung des Absatzes 4 Nummer 2 sollen die Möglichkeiten zur Vermeidung von Leistungsmissbrauch erweitert werden. Künftig kann durch einen automatisierten Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern auch überprüft werden, ob einem Leistungsbezieher Zinserträge aus dem EU-Ausland zufließen.

Darüber hinaus wurden sprachliche und redaktionelle Modifizierungen in den Absätzen 4 und 5 vorgenommen.

§ 11 Absatz 5 Satz 2 wurde ersatzlos gestrichen.

In Absatz 5 wurde abweichend von der Vorgängervorschrift detailliert angegeben, mit welchen bei ihr gespeicherten Daten die Vermittlungsstelle die übermittelten Anfragedatensätze abgleichen darf. Die Konkretisierung der Vorschrift dient der klaren Festlegung, welche Daten abzugleichen sind.

In Absatz 6 wurde zudem das Abgleichsverfahren der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen mit den ihr übermittelten Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 neu eingefügt. Grundlage ist § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB XII, für den eine Verfahrensregelung bislang unterblieben ist. Da der Gesetzgeber auch einen Abgleich dieser Daten fordert, ist es nunmehr erforderlich, mit Absatz 6 ein entsprechendes Verfahren zu regeln.

Durch die Einführung des § 118 Absatz 1a SGB XII wurde auch die Regelung eines neuen Verfahrens im Hinblick auf diese Norm erforderlich. Dem trägt das nunmehr durch Absatz 7 geregelte Verfahren Rechnung.

Zu § 7 (Rückübermittlung der Anwortdatensätze)

Die Vorschrift des § 7 der Verordnung wird sprachlich neu gefasst, wobei die Regelungen der alten Fassung der Verordnung, die auch teilweise in anderen Paragraphen verortet waren, inkludiert werden. Inhaltlich gehen damit keine wesentlichen Änderungen einher.

Die Regelung in § 7 Absatz 1 Satz 1 entspricht der Regelung des bisherigen § 12 Satz 1. Die Streichung des § 12 Satz 2 beruht darauf, dass durch § 9 die Ausgestaltung der Verfahrensgrundsätze nunmehr der Vermittlungsstelle obliegt, so dass eine Vorgabe des Aufbaus der Antwortdatensätze durch diese Verordnung nicht mehr erforderlich ist.

Die Vorschrift des § 7 Absatz 2 Satz 1 entspricht der Regelung des alten § 14. Die Möglichkeit der Übermittlung von der Vermittlungsstelle an eine vom zuständigen Sozialleistungsträger bestimmte Behörde wurde als Folgeänderung gestrichen.

Die Anpassung der Vorschrift erfolgt aus systematischen Aspekten und aus Gründen der sprachlichen Anpassung. Eine auch inhaltliche Neufassung erfolgt durch § 7 Absatz 2 Satz 2 zur Regelung der Zurverfügungstellung der Antwortdatensätze der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zum Datenabgleich nach § 2 Absatz 3.

Zu § 8 (Weiterverwendung der Antwortdatensätze)

Nach § 118 Absatz 1 Satz 5 SGB XII sind Daten, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, unverzüglich zu löschen. Demgemäß regelt § 8 der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung die Überprüfung der zur Verfügung gestellten Antwortdatensätze durch die Träger der Sozialhilfe auf Abweichungen zu dem ihnen bekannten und der Leistungsbewilligung zu Grunde liegenden Sachverhalt. Führt diese Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen sind die Daten nach § 8 zu löschen; dies gilt auch für die damit zusammenhängenden Akten. Fallen bei der Überprüfung hingegen Abweichungen auf, müssen die Daten zur weiteren Klärung des Sachverhalts länger zur Verfügung stehen. Absatz 2 Satz 2 enthält hierfür eine Weiterverwendungsregelung nebst Speicherbefugnis.

Zu § 9 (Verfahrensgrundsätze)

Nach § 9 obliegt es der Vermittlungsstelle, die technischen Einzelheiten des automatisierten Datenabgleichsverfahrens festzulegen. Zugleich wurden - wie oben bereits dargestellt - die bisherigen existierenden Vorschriften über die Einzelheiten des Verfahrens gestrichen.

Durch die erfolgte Änderung soll sichergestellt werden, dass insbesondere technisch, aber auch fachlich bedingte Änderungen des Datenabgleichs ohne Änderung der Rechtsverordnung möglich sind. Die Verfahrensgrundsätze sollen im Einvernehmen mit allen Beteiligten festgelegt werden. Soweit Einvernehmen nicht zu erzielen ist, soll die Vermittlungsstelle Festlegungen treffen, die den Anliegen der Träger der Sozialhilfe und der Auskunftsstellen möglichst weitgehend Rechnung tragen. Die Vermittlungsstelle hat auch sicherzustellen, dass die Verfahrensgrundsätze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.

Zu § 10 (Kosten der Vermittlungsstelle)

Zu Absatz 1

Absatz 1 wurde gegenüber der bisherigen Kostenregelung in § 16 Absatz 1 lediglich sprachlich neugefasst, ohne dass damit inhaltliche Änderungen einhergehen.

Zu Absatz 2

Für das Jahr 2019 hat die Vermittlungsstelle aufgrund des neu eingeführten Datenabgleichs nach § 2 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 und der Ausweitung des Datenabgleichs auch auf Leistungsbezieher nach dem Vierten Kapitel SGB XII einen höheren finanziellen Ausgleichsbedarf, als dies in den Folgejahren der Fall sein wird, so dass ein Betrag von 1 100 Euro von den Trägern der Sozialhilfe zu entrichten ist. Dem wird durch Absatz 2 Rechnung getragen.

Ab dem Jahr 2020 erstatten die Träger der Sozialhilfe der Vermittlungsstelle jeweils 850 Euro für die der Vermittlungsstelle entstandenen Kosten. Dabei handelt es sich insbesondere um Entwicklungs-, Pflege-, Weiterentwicklungs-, Durchführungs-, Überwachungs- und Leitungskosten, Kosten für die Buchhaltung, Kosten für Fachabteilungen und Arbeitsvorbereitung sowie Hotline- und Nachbereitungskosten.

Die für das Jahr 2020 festgesetzten Kosten erhöhen sich je folgendem Kalenderjahr pauschal um 3 Prozent des Vorjahresbetrages. Durch die pauschale Erhöhung der zu erstattenden Kosten um jährlich 3 Prozent, die an vergleichbare Regelungen in anderen Datenabgleichsverfahren angelehnt ist, wird das bisherige an die Lohnsteigerungen angepasste Verfahren abgelöst. Somit entfällt der hiermit verbundene, erhöhte Verwaltungsaufwand zur bisherigen Festlegung der Steigerungsbeträge. Gleichzeitig ist es den Trägern der Sozialhilfe leichter möglich, die jährlichen Kosten des Datenabgleichs im Voraus in den Haushaltsplan aufzunehmen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht inhaltlich der Regelung des bisherigen § 16 Absatz 2 Satz 1.

Zu Absatz 4

Durch Absatz 4 wird eine entsprechende Fälligkeitsregelung geschaffen.