Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr

Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 6 PBZugV)

Artikel 1 Nummer 6 ist wie folgt zu fassen:

'6. § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Gleichwertige Abschlussprüfungen

Begründung:

Nach Absatz 1 wird den nach Landesrecht zuständigen Behörden ins Ermessen gestellt, wie schon in der bisherigen Berufszugangsverordnung unter § 6 Absatz 2, einen Studienabschluss oder eine sonstige Abschlussprüfung z.B. auf Antrag einer Hochschule allgemein anzuerkennen. Hierzu ist es ausreichend, neben den anderen nach Landesrecht zuständigen Behörden nicht alle Industrie - und Handelskammern - sondern den Deutschen Industrie- und Handelskammertag anzuhören. Dies ist unbürokratischer und einfacher.

Darüber hinaus wird durch den neuen Absatz 2 klargestellt, dass es einen Bestandsschutz für die Altfälle gibt. Dies betrifft zum einen Ausbildungen in den bislang nach Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 6 anerkannten Abschlussprüfungen, auch wenn die Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist, jedoch vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurde. Zum anderen betrifft dies den Fall von bisher nach § 6 Absatz 2 durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden anerkannten Berufsabschlüssen. Durch die neue Regelung findet eine Harmonisierung mit dem Güterkraftverkehrsbereich statt, bei dem ebenfalls eine Bestandschutzregelung besteht. Die Regelung ist mit Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vereinbar.

Nach Absatz 3 ergibt sich in den Anwendungsfällen des Absatzes 1 und 2 die Form der Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Straßenpersonenverkehr mit Kraftomnibussen unmittelbar oder mittelbar aus Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung. Da für den Bereich außerhalb des Straßenpersonenverkehrs mit Kraftomnibussen, mit Ausnahme des Taxen- und Mietwagenverkehrs, nichts anderes gelten soll, werden, wie bereits in § 4 Absatz 6, insoweit die Vorgaben durch Verweis auf Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 für entsprechend anwendbar erklärt.

Das Muster der Bescheinigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr ist unverändert in Anlage 5 der Verordnung vorgegeben.