Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet KOM (2011) 821 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Die Europäische Zentralbank wird an den Beratungen beteiligt.

Brüssel, den 23.11.2011 KOM (2011) 821 endgültig 2011/0386 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet

Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 136 in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 6, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Gemeinsame Haushaltsbestimmungen

Artikel 3
Gemeinsamer Haushaltszeitplan

Artikel 4
Vorschriften über die Ausgeglichenheit des Haushalts und den unabhängigen nationalen Rat für Finanzpolitik

Kapitel III
Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung der Mitgliedstaaten

Artikel 5
Überwachungsauflagen

Artikel 6
Bewertung der Übersicht über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung

Kapitel IV
Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite

Artikel 7
Genauere Überwachung von Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind

Artikel 8
Mitgliedstaaten, für die das Risiko der Nichteinhaltung ihrer Verpflichtung nach dem Defizitverfahren besteht

Artikel 9
Auswirkungen auf das Defizitverfahren

Artikel 10
Kohärenz mit der Verordnung Nr. XXX über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität im Euro- Währungsgebiet betroffen oder bedroht sind

Die Artikel 5 und 7 dieser Verordnung finden auf Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines makroökonomischen Anpassungsprogramms nach Artikel 6 der Verordnung Nr. XXX sind, keine Anwendung.

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 11
Überprüfung

Artikel 12
Übergangsbestimmungen

Artikel 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am ... .

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident