Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung

Der Bundesrat hat in seiner 953. Sitzung am 10. Februar 2017 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 6 Nummer 1

Begründung:

Bei der Antragstellung eines Personalausweises, eines vorläufigen Personalausweises oder eines Ersatz-Personalausweises ist das vorgelegte Lichtbild für das neue Dokument sowohl mit der Person des Antragstellers als auch mit dem bisherigen Ausweisdokument oder dem Reisepass zur Prüfung der Identität und Übereinstimmung abzugleichen. Über die Änderung in § 1 Absatz 1 Satz 2 PAuswG hinaus bedarf es hier einer Klarstellung.

2. Zu Artikel 6a - neu - (§ 1 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 4 - neu -, § 25 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 PassG)

Nach Artikel 6 ist folgender Artikel einzufügen:

'Artikel 6a
Änderung des Passgesetzes

Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl I S. 537), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "auszuweisen." durch die Wörter "auszuweisen sowie zu ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Reisepasses abzugleichen." ersetzt.

2. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Der Passbewerber hat der Behörde zu ermöglichen, sein Gesicht mit dem vorgelegtem Lichtbild und dem Lichtbild des bisherigen Personalausweises oder eines Reisepasses abzugleichen."

3. § 25 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Nummer 1:

Allein durch die Vorlage eines Reisepasses ist eine Identifizierung nicht möglich. Um einen Lichtbildabgleich zu ermöglichen, muss beispielsweise eine Gesichtsverschleierung zeitweise enthüllt werden. Zur weiteren Begründung wird auf die Begründung zu Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzentwurfs verwiesen.

Zu Nummer 2:

Bei der Antragstellung eines Reisepasses ist das vorgelegte Lichtbild für das neue Dokument sowohl mit der Person des Antragstellers als auch mit dem bisherigen Reisepass oder einem Personalausweis zur Prüfung der Identität und Übereinstimmung abzugleichen (so auch Nummer 6.3.1 PassVwV). Über die Änderung in § 1 Absatz 1 Satz 1 PassG hinaus bedarf es hier einer Klarstellung. Zur weiteren Begründung wird auf die Begründung zu Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzentwurfs verwiesen.

Zu Nummer 3:

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 1 und 2. Ordnungswidrig handelt demnach auch, wer seinen Pass zwar vorlegt, aber einen Abgleich von Gesicht und Lichtbild nicht ermöglicht.

3. Zu Artikel 6a - neu - (§ 23 Absatz 1 Satz 1 und § 54 Absatz 2 Nummer 1 BMG)

Nach Artikel 6 ist folgender Artikel einzufügen:

'Artikel 6a
Änderung des Bundesmeldegesetzes

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1084), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vorzulegen." durch die Wörter "vorzulegen sowie der Behörde zu ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier abzugleichen." ersetzt.

2. In § 54 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "anmeldet," durch die Wörter "anmeldet oder einen Lichtbildabgleich nicht ermöglicht," ersetzt.'

Begründung:

Zu Nummer 1:

Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können (§ 2 Absatz 1 BMG). Bei der Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht, der grundsätzlich alle Deutschen und Ausländer unterliegen, ist zur Identifizierung der Personalausweis, der anerkannte und gültige Pass oder es sind Passersatzpapiere vorzulegen und die Identifizierung erfolgt durch Abgleich des Lichtbildes mit dem Gesicht. Zwar gehören die Meldebehörden zu den zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden im Sinne von § 2 Absatz 2 PAuswG für deutsche Staatsangehörige und für Ausländer nach § 47a AufenthG-E (siehe Begründung zu Artikel 7 Nummer 2), aber es bedarf auch im Bundesmeldegesetz einer klarstellenden Regelung. Zur weiteren Begründung wird auf die Begründung zu Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzentwurfs verwiesen.

Zu Nummer 2:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1. Ordnungswidrig handelt demnach auch, wer seinen Personalausweis, den anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapiere zwar vorlegt, aber einen Abgleich von Gesicht und Lichtbild nicht ermöglicht.

4. Zu Artikel 7 Nummer 2 ( § 47a Satz 1 AufenthG)

In Artikel 7 Nummer 2 ist § 47a Satz 1 wie folgt zu fassen:

"Ein Ausländer ist verpflichtet, die in § 48 Absatz 1 genannten Urkunden und Unterlagen und die in § 63 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes genannte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild des Dokuments abzugleichen."

Begründung:

Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die neu zu schaffende Regelung in § 47a AufenthG-E - anders als der Referentenentwurf, Stand 10. November 2016 - nunmehr nicht für die Vorlage der Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylG gelten soll.

5. Zu Artikel 7a - neu - (§ 15 Absatz 4a - neu - AsylG)

Nach Artikel 7 ist folgender Artikel einzufügen:

'Artikel 7a
Änderung des Asylgesetzes

Nach § 15 Absatz 4 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird folgender Absatz eingefügt:

(4a) Ein Ausländer ist verpflichtet, die in Absatz 2 Nummer 4 und § 48 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Dokumente sowie die in § 63 Absatz 1 Satz 1 genannte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auf Verlangen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen und es diesen zu ermöglichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild des Dokuments abzugleichen. Satz 1 gilt auch für die Vorlage des in § 63a Absatz 1 Satz 1 genannten Ankunftsnachweises bei einer zur Überprüfung der darin enthaltenen Angaben und zum Abgleich des Lichtbilds berechtigten Behörde." '

Begründung:

Nicht zwingend sind die mit dem Vollzug des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes betrauten Behörden identisch. Der in § 47a AufenthG-E genannte § 48 Absatz 1 AufenthG richtet sich jedoch nur an die mit dem Vollzug des Aufenthaltsgesetzes, nicht an die mit dem Vollzug des Asylgesetzes betrauten Personen. Durch Einfügung eines neuen Absatzes 4a in § 15 AsylG - entsprechend dem Regelungsvorschlag des § 47a AufenthG-E - sollte geregelt werden, dass auch die mit der Durchführung des AsylG betrauten Behörden die Rechte nach § 47a AufenthG erhalten.