Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. November 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung. Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006)

Vom 2005

§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2004 beträgt 29 060 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2006 beträgt 29 304 Euro.

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2006


29 400 Euro jährlich und
2 450 Euro monatlich.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2006


24 780 Euro jährlich und
2 065 Euro monatlich.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2006

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2006 - 31. 12. 2006" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2006

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2006 - 31. 12. 2006" um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2006 beträgt 47 250 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2006 beträgt 42 750 Euro.

§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

JahrUmrechnungswertvorläufiger Umrechnungswert
20041,1932
20061,1911

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.


Der Bundeskanzler
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Verordnung aktualisiert Rechengrößen der Sozialversicherung, die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2004 orientieren.

Hierfür wird auf die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach dem Inlandskonzept zurückgegriffen, die vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird. Der Anstieg gegenüber dem Vorjahr (Lohnzuwachsrate) betrug 2004 bundeseinheitlich 0,45 v. H. und - auf der Basis der Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes getrennt berechnet - in den alten Ländern 0,42 v. H. und in den neuen Ländern 0,51 v. H.

Die Bezugsgröße (Ost) der Sozialversicherung und die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung sind entsprechend der Entgeltentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen.

Die Verordnung dient der Aktualisierung von Rechengrößen in der Sozialversicherung. Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen daher nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 - Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

In Absatz 1 wird das Durchschnittsentgelt für 2004 bestimmt (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - ), indem das Durchschnittsentgelt für 2003 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2004 (0,42 v.H.) erhöht wird:

Wert 2003= 28.938Euro
x 1,0042= 29.059,54Euro
gerundet auf= 29.060Euro = Wert für 2004

In Absatz 2 wird das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2006 (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) wie folgt bestimmt:

Wert 2004= 29.060Euro
x 1,0084 (Doppelte= 29.304,10Euro
Lohnzuwachsrate)
gerundet auf= 29.304Euro = Wert für 2006

Die Werte gelten auch im Beitrittsgebiet.

Durch Absatz 3 wird geregelt, dass die Anlage 1 zum SGB VI entsprechend zu ergänzen ist.

Zu § 2 - Bezugsgröße in der Sozialversicherung

In Absatz 1 wird die Bezugsgröße für 2006 bestimmt. Die Bezugsgröße 2006 ist nach § 18 Abs. 1 SGB IV das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2004, aufgerundet auf den nächsten durch 420 teilbaren Betrag.

In Absatz 1 wird dieser Wert daher wie folgt bestimmt:

Durchschnittsentgelt 2004= 29.060Euro
dividiert durch 420= 69,19Euro
aufgerundet auf= 70Euro
multipliziert mit 420= 29.400Euro = Wert für 2006
dividiert durch 12= 2.450Euro monatlich
In Absatz 2 wird die Bezugsgröße (Ost) bestimmt. Sie verändert sich nach § 18 Abs. 2 SGB IV zum 1. Januar 2006 auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das Jahr 2004 geltende Wert der Anlage 1 zum SGB VI durch den für 2006 bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Hierdurch wird erreicht, dass sich die Bezugsgröße (Ost) grundsätzlich im gleichen relativen Umfang wie die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) verändert.

In Absatz 2 wird dieser Wert daher wie folgt bestimmt:

Durchschnittsentgelt 2004= 29.060Euro
dividiert durch vorl. Umrechnungswert= 24.397,62Euro
nach Anlage 10 zum SGB VI (1,1911)
dividiert durch 420= 58,09Euro
aufgerundet auf= 59Euro
multipliziert mit 420= 24.780Euro = Wert für 2006
dividiert durch 12= 2.065Euro monatlich

Zu § 3 - Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

In Absatz 1 werden die Beitragsbemessungsgrenzen, die wie bisher für die allgemeine Rentenversicherung und für die knappschaftliche Rentenversicherung getrennt bestehen, unter Beachtung von § 159 SGB VI wie folgt bestimmt:

1. in der allgemeinen Rentenversicherung

Ausgangswert= 62.315,06Euro
multipliziert mit 1,0042= 62.576,78Euro
dividiert durch 600= 104,29Euro
aufgerundet auf= 105Euro
multipliziert mit 600= 63.000Euro = Wert für 2006
dividiert durch 12= 5.250Euro monatlich

2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung

Ausgangswert= 76.691,15Euro
multipliziert mit 1,0042= 77.013,25Euro
dividiert durch 600= 128,36Euro
aufgerundet auf= 129Euro
multipliziert mit 600= 77.400Euro = Wert für 2006
dividiert durch 12= 6.450Euro monatlich

Die Anlage 2 zum SGB VI wird um die Jahresbeträge für 2006 ergänzt.

Absatz 1 gilt nicht im Beitrittsgebiet (vgl. § 275a und § 275b SGB VI sowie Anlage 2a zum SGB VI).

In Absatz 2 werden aufgrund von § 275a SGB VI die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2006 auf die Werte verändert, die sich ergeben, wenn die für dieses Kalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2 zum SGB VI durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt werden. Dabei ist von den ungerundeten Beträgen für 2006 auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen für 2006 errechnet wurden. Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr, für das sie bestimmt werden, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) vom 1. Januar 2006 in der gleichen Weise verändern, wie die für die Rentenberechnung maßgebenden Rechengrößen.

Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen demnach ab 1. Januar 2006 in der

1. allgemeinen Rentenversicherung

Ausgangswert (ungerundete BBG für 2006)= 62.576,78Euro
dividiert durch vorläufigen
Wert der Anlage 10 (1,1911)= 52.536,97Euro
dividiert durch 600= 87,56Euro
aufgerundet auf= 88Euro
multipliziert mit 600= 52.800Euro = Wert für 2006
dividiert durch 12= 4.400Euro

2. knappschaftlichen Rentenversicherung

Ausgangswert (ungerundete BBG für 2006)= 77.013,25Euro
dividiert durch vorläufigen
Wert der Anlage 10 (1,1911)= 64.657,25Euro
dividiert durch 600= 107,76Euro
aufgerundet auf= 108Euro
multipliziert mit 600= 64.800Euro = Wert für 2006
dividiert durch 12= 5.400Euro.

Zu § 4 - Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

In Absatz 1 wird die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Absatz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auf der Grundlage der Lohnzuwachsrate 2004 in Höhe von 0,45 v.H. für das Jahr 2006 wie folgt bestimmt:

Ausgangswert= 46.791,69Euro
multipliziert mit 1,0045= 47.002,25Euro
dividiert durch 450= 104,45Euro
aufgerundet auf= 105Euro
multipliziert mit 450= 47.250Euro = Wert für 2006

In Absatz 2 wird die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Absatz 7 SGB V auf der Grundlage der Lohnzuwachsrate 2004 in Höhe von 0,45 v.H. für das Jahr 2006 wie folgt bestimmt:

Ausgangswert= 42.112,52Euro
multipliziert mit 1,0045= 42.302,03Euro
dividiert durch 450= 94,00Euro
multipliziert mit 450= 42.300Euro

Dieser Betrag ist geringer als der veränderte Ausgangswert von 42.302,03 Euro.

Der veränderte Ausgangswert ist jedoch gem. § 6 Abs. 7 S. 2 i. V. m. § 6 Abs. 6 S. 3 SGB V auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufzurunden:

= 42.750Euro = Wert für 2006

Zu § 5 - Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Mit Hilfe der in der Anlage 10 zum SGB VI enthaltenen Werte werden zum Zweck einer einheitlichen Rentenberechnung die im Beitrittsgebiet versicherten Beitragsbemessungsgrundlagen auf das Lohn- und Gehaltsniveau der alten Länder umgerechnet ( § 256a Abs. 1 SGB VI).

Die Werte wurden wie folgt berechnet:

Zu § 6 - Inkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

C. Finanzieller Teil

Durch die Verordnung sind geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten.

Der durch die Neufestlegung der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung erforderliche Umstellungsaufwand (z.B. bei der Gehaltsabrechnung) verursacht geringe, nicht quantifizierbare Mehrkosten bei Unternehmen und öffentlichen Arbeitgebern. Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelungen einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohi dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer Gewichtung jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Die geringfügigen Belastungen der öffentlichen Haushalte bewirken keine mittelbaren preisrelevanten Effekte.