Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
17. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Gender Mainstreaming

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
17. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 2. November 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

17. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Vom ...

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. 1 S. 310, 919) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. 1 S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. 1 S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

§ 21 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), der zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2006 (BGBl. 1 S. 1160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung

Begründung

I. Allgemeines

Seit dem 01.04.1993 gilt der Grundsatz des § 21 Abs. la Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), dass Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden dürfen, wenn amtlich genehmigte und für Kinder geeignete Rückhalteeinrichtungen benutzt werden.

Dadurch sollte die Sicherung von Kindern in Kraftfahrzeugen (Kfz) verbessert werden. Für Taxis bestand bis zum 31.12.1997 eine Übergangsregelung in § 21 Abs. la Satz 2 StVO. Diese beschränkte die Pflicht auf regelmäßige Beförderungen von Kindern, da nicht in allen Taxis für alle Altersgruppen und für mehrere Kinder eine ausreichende Anzahl von Rückhalteeinrichtungen mitgeführt werden konnte. Es wurde die Erwartung gehegt, dass während der fünfjährigen Übergangszeit technische Lösungen entwickelt werden, die eine altersgerechte Sicherung aller Kinder zu jeder Zeit in Taxis sicherstellen können. Technische Lösungen, die Kinderrückhalteeinrichtungen unter dem Gesichtspunkt einer Platz sparenden Unterbringung in die vorhandenen Sitze im Taxi integrieren, konnten aber nur für die Gewichtsklassen 1 (9 bis 18 kg, ab ca. einem Alter von 9 Monaten bis 4 Jahren), 11 (15 bis 25 kg, ab ca. einem Alter von 3 bis 7 Jahren) und III (22 bis 36 kg, ab ca. einem Alter von 6 bis 12 Jahren) der maßgeblichen ECE-Regelung Nr. 44 entwickelt werden. Nach dem Auslaufen der Übergangsregelung in § 21 Abs. la Satz 2 StVO am 31.12.1997 wurde daher die 7. Ausnahmeverordnung zur StVO erlassen, die die Verpflichtung, Kinder in Kfz mit geeigneten Rückhaltesystemen zu sichern, bei Taxis auf diese Gewichtsklassen und auf die Sicherung von zwei Kindern beschränkte. In der Erwartung, dass eine technische Lösung, integrierte Kinderrückhaltesysteme auch für die Gewichtsklassen 0 (weniger als 10 kg, bis zu einem Alter von ca. 9 Monaten) und 0+ (weniger als 13 kg, bis zu einem Alter von ca. 2 Jahren) zu entwickeln, in den nächsten Jahren gefunden werde, wurde die 7. Ausnahmeverordnung zur StVO befristet. Da sich diese Erwartungen nicht erfüllten, wurde die 7. Ausnahmeverordnung zur StVO zweimal verlängert. Die 7. Ausnahmeverordnung zur StVO läuft nun am 31.12.2006 endgültig aus, technische Lösungen sind auch in den nächsten Jahren nicht zu erwarten. Dennoch haben sich die Regelungen der 7. Ausnahmeverordnung zur StVO in der Praxis im Großen und Ganzen bewährt. Sowohl die Taxiunternehmer/-fahrer als auch die Fahrgäste, die mit Kindern in Taxis fahren, haben sich auf die bestehenden Regelungen eingestellt. Probleme, Beschwerden oder Unfälle, die auf eine mangelnde Kindersicherung in Taxis zurückzuführen sind, sind seit 1993 nicht bekannt geworden. Fahrten mit Kindern der Gewichtsklassen 0 und 0+ sind sehr selten. Außerdem wird bei diesen Fahrten von den Eltern in der Regel die eigene Kinderrückhalteeinrichtung (Babyschale) mitgebracht. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, werden geeignete Kinderrückhalteeinrichtungen für die Gewichtsklassen 0 und 0+ in den Taxizentralen vorgehalten und bei vorheriger Anmeldung von den Fahrern mitgebracht werden.

Die Voraussetzungen für eine Überführung der 7. Ausnahmeverordnung zur StVO in die StVO liegen damit vor.

Die Überführung der bislang befristeten Ausnahme in die StVO wird zum Anlass genommen, eine Öffentlichkeitskampagne mit dem Ziel zu initiieren, zusammen mit den Taxi- und Verkehrssicherheitsverbänden für eine optimale Kindersicherung in Taxis zu werben. Auf eine nachhaltige Vermittlung der bestehenden Bestimmungen und Verantwortlichkeiten bei Taxiunternehmern/-fahrern und Eltern soll dabei besonders Wert gelegt werden.

Gender Mainstreaming Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

II. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

Bund und Ländern entstehen weder Kosten mit noch Kosten ohne Vollzugaufwand. Durch die Überführung der 7. Ausnahmeverordnung zur StVO in § 21 StVO wird die geltende Rechtslage nicht geändert. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich daher nicht.

III. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 21 Abs. 1 Nr. 3)

Wohnanhänger sind unabhängig von der Anzahl der Achsen nicht dafür ausgelegt Personen zu befördern. Geeignete Sicherungseinrichtungen für Personen sind in Wohnanhängern nicht vorhanden. Die Mitnahme von Personen in Wohnanhängern stellt daher generell eine besondere Gefahr dar, so dass auf die Nennung der Achsenzahl verzichtet werden kann.

Durch die Verwendung des Begriffs "Wohnanhänger" wird klargestellt, dass das Beförderungsverbot nicht für Wohnmobile gilt, die - anders als Wohnanhänger - nicht nur dem Wohnen, sondern auch dem Befördern von Personen dienen können.

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 21 Abs. 1a )

Durch die Überführung der 7. Ausnahmeverordnung zur StVO in § 21 Abs. la StVO werden die Sätze 2 und 3 des § 21 Abs. 1 a durch den neuen Satz 2 ersetzt. Die Ausnahmen zu dem in Satz 1 formulierten Grundsatz werden jetzt in Satz 2 zusammengefasst und mit Gliederungsnummern strukturiert.

Mit der Überführung wird auf die Bezugnahme auf die einschlägige ECE-Regelung Nr. 44 Revision 1 (Sonderdruck zum Verkehrsblatt Nr. B 3692) und die darin festgelegten Gewichtsklassen verzichtet und stattdessen auf eine allgemein verständliche Formulierung zurückgegriffen. Materielle Änderungen ergeben sich dadurch nicht; insbesondere muss weiterhin wenigstens für ein Kind eine Sicherung mit einer Rückhalteeinrichtung der Gewichtsklasse 1 (von 9 kg bis 18 kg) möglich sein. Grund für die Beschränkung ist insbesondere, dass amtlich genehmigte und geeignete Rückhalteeinrichtungen für Kinder mit einem Gewicht unter 9 kg nicht Platz sparend im Taxi vorgehalten werden können und in aller Regel von den Begleitpersonen selbst mitgebracht werden.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.