Beschluss des Bundesrates
Zehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 879. Sitzung am 11. Februar 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe k und l (Anlage 1)

In Artikel 1 Nummer 2 sind die Buchstaben k und l zu streichen.

Begründung:

§ 1 Nummer 3 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) bestimmt u.a., dass Arzneimittel, denen die in der Anlage 1 bestimmten Stoffe zugesetzt sind, der Verschreibungspflicht unterliegen. Aciclovir, Hydrocortison und Clopidogrel sind Stoffe i. S. dieser Vorschrift.

Aciclovir und Hydrocortison und seine Ester sind in bestimmten Fällen von der Verschreibungspflicht ausgenommen. Allerdings liegen diese im Falle des Arzneimittels, auf das Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe k der Verordnung zielt, nicht vor. Daher ist die Aufnahme der entsprechenden Position entbehrlich.

Clopidogrel unterliegt ohne Ausnahmen der Verschreibungspflicht, so dass zwangsläufig auch Arzneimittel, die neben Clopidogrel noch einen weiteren Stoff (wie z.B. Acetylsalicylsäure) enthalten, verschreibungspflichtig sind. Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe l der vorliegenden Verordnung ist daher ebenfalls entbehrlich.

Die Aufnahme der beiden Positionen sollte auch schon deshalb unterbleiben, weil sie suggeriert, dass Arzneimittel, die neben einem in Anlage 1 AMVV genannten Stoff weitere Stoffe enthalten, nur dann der Verschreibungspflicht unterliegen, wenn die entsprechende Kombination ebenfalls in Anlage 1 AMVV aufgeführt ist. Dies dürfte jedoch in den allermeisten Fällen aufgrund von § 1 Nummer 3 AMVV nicht der Fall sein.