Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Bestimmung eines Gebietes als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 6 des Abkommens vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Durch den vorliegenden Verordnungsentwurf und die durch den Notenwechsel vom 25. April / 9. Mai 2007 geschlossene Vereinbarung werden keine neuen Informationspflichten geschaffen und auch keine Informationspflichten verändert.

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Bestimmung eines Gebietes als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 6 des Abkommens vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 8. November 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziere

Zweite Verordnung zur Bestimmung eines Gebietes als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 6 des Abkommens vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete

Vom ... 2007

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 zu dem Dritten Zusatzprotokoll vom 4. Juni 2004 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete (BGBl. 2004 II S. 1653) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2007
Der Bundesminister der Finanzen

Begründung zur Verordnung

I. Allgemeiner Teil

Mit dem am 4. Juni 2004 unterzeichneten Dritten Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete wurden die Voraussetzungen zur Errichtung grenzüberschreitender Gewerbegebiete im bilateralen Verhältnis zu den Niederlanden geschaffen. Auf Antrag der Städte Herzogenrath (Bundesrepublik Deutschland) und Kerkrade (Königreich der Niederlande) wurde durch Notenwechsel vom 25. April / 9. Mai 2007 das Gewerbegebiet "Eurode Business Center" als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des Abkommens bestimmt.

Mit der Verordnung soll die durch den Notenwechsel geschlossene Vereinbarung in Kraft gesetzt werden.

Die Eingangsformel gibt im Einklang mit Artikel 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes die ermächtigende gesetzliche Bestimmung für den Erlass der Verordnung wieder.

Il. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Über diese Bestimmung wird die Vereinbarung in Anwendung der aufgeführten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Kraft gesetzt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Absatz 2 legt den Zeitpunkt fest, an dem die Verordnung außer Kraft tritt.

Nach Absatz 3 ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens der Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Die Verordnung bedarf entsprechend der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der Zustimmung des Bundesrates.

Schlussbemerkung

Die Änderung des bisherigen Rechtszustandes führt zu nur geringfügigen Mehr-oder Mindereinnahmen bei den betroffenen Steuern von Bund, Ländern und Gemeinden. Die Höhe dieser Mehr- oder Mindereinnahmen lässt sich nicht schätzen.

Die Wirtschaft wird durch diese Verordnung entlastet, da in den im grenzüberschreitenden Gewerbegebiet anzutreffenden Besteuerungsfällen eine eindeutige und regelmäßig vereinfachende Abgrenzung der Besteuerungsrechte auf die beiden Vertragsstaaten erfolgt.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von der Rechtsverordnung nicht zu erwarten.

Der Botschafter Den Haag, den 25. April 2007
der Bundesrepublik Deutschland

Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 1 des Dritten Zusatzprotokolls vom 4. Juni 2004 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete folgende Vereinbarung zur Bestimmung eines Gewerbegebiets im Sinne des neuen Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens vorzuschlagen:

Falls sich das Königreich der Niederlande mit den unter den Nummern 1 bis 4 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis des Königreichs der Niederlande zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Staaten bilden, die am ersten Tag des dritten Monats in Kraft tritt, nachdem die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, dass die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.


Dr. Thomas Läufer
Seiner Exzellenz dem
Minister für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande
Herrn Maxime Verhagen

Minister van Buitenlandse Zaken Den Haag, 9. Mai 2007

Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Eingang Ihrer Note Gz. Re-551.20 vom 25. April 2007 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass sich das Königreich der Niederlande mit den Vorschlägen der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt.

Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland, die am ersten Tag des dritten Monats in Kraft tritt, nachdem die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, dass die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.


Maxime Verhagen

Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Thomas Läufer
Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland

Denkschrift zum Notenwechsel

I. Allgemeines

Das Dritte Zusatzprotokoll vom 4. Juni 2004 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete (nachfolgend als Drittes Zusatzprotokoll bezeichnet) ergänzt die Abkommensregelungen u. a. um Vorschriften zu grenzüberschreitenden Gewerbegebieten.

Artikel 1 des Dritten Zusatzprotokolls definiert ein grenzüberschreitendes Gewerbegebiet als ein räumlich abgeschlossenes Gebiet, das sich sowohl auf niederländisches als auch auf deutsches Hoheitsgebiet erstreckt und durch das die gemeinsame Grenze der beiden Vertragsstaaten verläuft, sofern die Vertragsstaaten das Gebiet einvernehmlich als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet bestimmt haben.

Die durch den Notenwechsel vom 25. April / 9. Mai 2007 geschlossene völkerrechtliche Vereinbarung über die Bestimmung des Gewerbegebietes "Eurode Business Center" als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des deutschniederländischen Doppelbesteuerungsabkommens bedarf nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Dritten Zusatzprotokoll zum deutschniederländischen Doppelbesteuerungsabkommen zur innerstaatlichen Umsetzung einer Rechtsverordnung.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen des Notenwechsels

Zu Nummer 1

Nummer 1 bestimmt das Gewerbegebiet "Eurode Business Center" als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des deutschniederländischen Doppelbesteuerungsabkommens. Gemäß dem Erfordernis des Artikels 2 Satz 2 des Gesetzes zu dem Dritten Zusatzprotokoll zum deutschniederländischen Doppelbesteuerungsabkommen wird die genaue räumliche Lage des Gebietes ausgewiesen.

Zu Nummer 2

Nummer 2 bestimmt den Zeitpunkt, ab dem das Gewerbegebiet "Eurode Business Center" als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des deutschniederländischen Doppelbesteuerungsabkommens gilt.

Zu Nummer 3

Nummer 3 enthält die Bestimmungen über die Dauer der Wirksamkeit, über eine mögliche Kündigung und über das Außerkrafttreten der völkerrechtlichen Vereinbarung.

Zu Nummer 4

Nummer 4 stellt klar, dass die Vereinbarung in deutscher und niederländischer Sprache geschlossen wird und beide Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind.

Zur Schlussformel

Die Schlussformel enthält die Bestimmungen über die Ratifikation und das Inkrafttreten der Vereinbarung.

Danach tritt die Vereinbarung am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, dass die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend hierfür ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Bestimmung eines Gebietes als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 6 des Abkommens vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung werden bei den betroffenen Unternehmen erhebliche Vereinfachungen erzielt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. LudewigProf. Dr. Färber
VorsitzenderBerichterstatterin