Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Fahranfängerfortbildung

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Fahranfängerfortbildung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Fahranfängerfortbildung

Vom ...

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe p und des § 6a Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), von denen § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3


Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung

A. Allgemein

Kosten

1. Kosten ohne Vollzugsaufwand

Kosten ohne Vollzugsaufwand für die Haushalte des Bundes, der Länder und der Kommunen entstehen nicht.

2. Vollzugsaufwand

Zusätzlicher Vollzugsaufwand entsteht für den Bund nicht. Bei einigen Ländern entsteht ein geringer Vollzugsaufwand. Entsprechende Ländererlasse, die ebenfalls befristet waren, müssen zur Umsetzung der "Fahranfängerfortbildungsverordnung" auch verlängert werden.

3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme

Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten.

4. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten

Der Wirtschaft, den Bürgern und der Verwaltung werden keine neuen Informationspflichten auferlegt.

Gender Mainstreaming

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Der Modellversuch der "Zweiten Ausbildungsphase" ist derzeit bis zum 31.12.2009 befristet.

Im Rahmen der Fahranfängerfortbildungsmaßnahmen läuft derzeit ebenfalls noch der Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17", der bis zum 31.12.2010 befristet ist. Um in einem gemeinsamen Konzept auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Evaluation nach § 6 Abs. 1 bzw. § 48b FeV über die Weiterführung dieser beiden Maßnahmen entscheiden zu können, ist eine Verlängerung der Laufzeit der "Zweiten Ausbildungsphase" um ein Jahr notwendig.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1098:
Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Fahranfängerfortbildung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Verwaltung, Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter