Antrag des Freistaates Bayern Siebentes
Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(7. SGGÄndG)

Punkt 49 der 805. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2004

Der Bundesrat möge beschließen, für den Fall, dass das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig sein sollte, Einspruch gemäß Artikel 77 Abs. 3 des Grundgesetzes einzulegen.

Begründung

Das Vermittlungsverfahren hat zu keinem Ergebnis geführt. Die Übertragung der Zuständigkeit auf die Sozialgerichte bei den Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes wurde nicht beseitigt.

Das Asylbewerberleistungsgesetz wurde ursprünglich wegen der materiellen Unterschiede bewusst aus dem Sozialhilfegesetz ausgegliedert; es hat zum Asyl- und Ausländerrecht vielfältige Bezüge. Zusätzlich treten Überschneiungsprobleme auf wenn ein Asylbewerber zeitgleich gegen eine Status-Entcheidung vor dem Verwaltungsgericht und gegen den Leistungsträger vor dem Sozialgericht klagt.