Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung
(UV-Schutz-Verordnung - UVSV)

Der Bundesrat hat in seiner 881. Sitzung am 18. März 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV)

A Änderungen

1. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 6 - neu - und 7 - neu - Dem § 3 Absatz 2 sind folgende Nummern 6 und 7 anzufügen:

Folgeänderungen:

In § 3 ist Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Im Interesse der Rechtsklarheit, besseren Lesbarkeit und Transparenz werden die im Geräte- und Betriebsbuch nach Anlage 4 enthaltenen Pflichten zur Wartung und Prüfung der UV-Bestrahlungsgeräte sowie zur Dokumentation in § 3 Absatz 2 ergänzt. Damit wird die Überwachung für die zuständigen Behörden bei einer stichprobenweisen Überprüfung der Betreiberpflichten erleichtert.

2. Zu § 3 Absatz 3 Satz 2

§ 3 Absatz 3 Satz 2 ist zu streichen.

Begründung:

Die Sicherheit eines UV-Bestrahlungsgerätes wird durch die Vorlage des Geräte- und Betriebsbuches nicht belegt. Die Behörde muss im Einzelfall freie Hand haben, um im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens die geeignete Nachweiserbringung zu verlangen. So könnte die Behörde beispielweise auch Messungen verlangen. Erforderliche ordnungsbehördliche Befugnisse ergeben sich aus § 6 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG).

3. Zu § 3 Absatz 4

§ 3 Absatz 4 ist zu streichen.

Begründung:

Die für die Überwachung erforderlichen Befugnisse der Behörde ergeben sich bereits direkt aus § 6 NiSG. Demnach kann die Behörde insbesondere auch Messungen durch geeignete externe Stellen anordnen. Die zusätzlichen Kontrollpflichten und Befugnisse der Behörden nach § 3 Absatz 4 sind daher nicht erforderlich.

4. Zu § 4 Absatz 2

§ 4 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:

(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot, das in § 3 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden."

Begründung:

Es handelt sich um eine Klarstellung des Gewollten. Die Kunden sollen nicht zwangsweise an einen Dosierungsplan gebunden sein. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass keine Benutzung der Geräte ohne vorheriges Beratungsangebot stattfindet.

Die Forderung, dass Kleinbetriebe nur dann von der permanenten Anwesenheitspflicht abweichen dürfen, wenn auf Grund technischer Vorrichtungen sichergestellt ist, dass die Nutzerin oder der Nutzer das UV-Bestrahlungsgerät nur nach einem für diese Person erstellten Dosierungsplan und für nicht mehr als eine Bestrahlungsserie benutzen kann, ist daher unverhältnismäßig. Dies ist nämlich auch in großen Betrieben, in denen Fachpersonal permanent anwesend sein muss, nicht sichergestellt. Das Fachpersonal muss hier lediglich eine Beratung anbieten. Die Art und Weise der Gerätenutzung bleibt weiterhin dem Kunden überlassen.

5. Zu § 5 Absatz 4 Satz 1, 2, 3 bis 6

§ 5 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

§ 5 Absatz 5 ist wie folgt zu fassen:

(5) Akkreditierungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen denen nach Absatz 4 Satz 1 gleich, wenn die Akkreditierung die Anforderungen des Absatzes 4 Satz 2 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllen."

Begründung:

Die Notwendigkeit für eine staatliche Anerkennung von Schulungsträgern besteht nicht, sondern es genügt eine Akkreditierung. Es geht hier um einen ca. zwölf- bzw. fünfstündigen Lehrgang und nicht um einen Schulabschluss, Lehrberuf oder ein Studium, daher ist eine Akkreditierung ausreichend. Der Änderungsvorschlag entlastet die Vollzugsbehörden, garantiert dennoch eine hohe Qualität und hat außerdem den Vorteil einer bundeseinheitlichen Regelung, die Doppelarbeit der Behörden vermeidet und fachlich geboten ist, da die Schulungstätigkeit bundesweit ausgeübt werden darf.

Die Akkreditierung ist auf Grund von § 1 Absatz 1 AkkStelleG Aufgabe des Bundes. Als Schulungsträger gelten somit auf Grund von § 1 Absatz 1 AkkStelleGBV von der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH) akkreditierte Unternehmen. Es kann nach einer Akkreditierung durch die DAkkS, die u.a. auch vom Bundesumweltministerium beaufsichtigt wird (§ 2 Nummer 6 AkkStelleGBV), davon ausgegangen werden, dass akkreditierte Schulungsträger die Schulungen unabhängig, zuverlässig und fachgerecht durchführen. Die inhaltlichen Anforderungen der Verordnung an Schulungsträger sind unentbehrlich für die Qualität und bleiben bestehen.

Begründung zur Folgeänderung:

Durch die Formulierung wird der Dienstleistungsrichtlinie Genüge getan.

6. Zu § 6 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Satz 5

§ 6 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

§ 4 Absatz 4 Satz 3 ist wie folgt zu fassen:

"Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6."

Begründung:

Die Notwendigkeit einer Behördenbeteiligung zur förmlichen Feststellung der gleichwertigen Qualifikation besteht nicht. Absatz 1 wurde so umformuliert, dass keine Behördenbeteiligung mehr erfolgt. Die inhaltlichen Anforderungen der Verordnung wurden übernommen. In Absatz 2 wurde der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnet, die Qualifikationsnachweise zu prüfen und vorgegeben, dass die Qualifikationsnachweise am Betriebsort vorzuhalten sind. Erforderliche ordnungsbehördliche Befugnisse ergeben sich aus § 6 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG). Absatz 3 bleibt unverändert.

Begründung zur Folgeänderung:

Durch die Formulierung wird der Dienstleistungsrichtlinie Genüge getan.

7. Zu § 8 Absatz 2 Satz 1

In § 8 Absatz 2 Satz 1 sind nach der Angabe "3 und 4" die Wörter "oder Kopien oder Abschriften derselben" einzufügen.

Begründung:

§ 8 Absatz 2 sieht vor, dass die Aufzeichnungen über die Bestimmung des Hauttyps und der Dosierungsplan sechs Monate aufzubewahren sind. Demnach wären die Originalaufzeichnungen aufzubewahren. Diese werden jedoch vorrangig dem Nutzer ausgehändigt, denn er soll wissen, wann und wie oft er sonnen darf. In § 8 Absatz 2 sollte daher die Aufbewahrungspflicht für Kopien oder Abschriften der entsprechenden Aufzeichnungen vorgeschrieben werden.

8. Zu § 10 Absatz 1 und Absatz 1a - neu - § 10 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Es handelt sich um eine Änderung der Bezugsnorm und um eine Klarstellung des Gewollten. Die Übergangsfrist muss mit dem Inkrafttreten der Verordnung beginnen und nicht erst 16 Monate später. Deshalb muss auf § 11 Absatz 1 verwiesen werden. Ferner soll die Übergangsfrist sechs Monate nach Inkrafttreten (nach einem üblichen Zyklus für den Lampenwechsel) enden. Auch hier muss deshalb auf § 11 Absatz 1 verwiesen werden.

Zu Buchstabe b:

Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 und 2 an die UV-Bestrahlungsgeräte müssen herstellerseitig erst ab dem 22. Juli 2007 eingehalten werden. Ältere Geräte weisen zum Teil wesentlich höhere Strahlungsleistungen auf und müssen daher umgerüstet werden, um nach den Bestimmungen dieser Verordnung weiter betrieben werden zu dürfen. Für diese Umrüstung sind je nach Gerät unter Umständen weitergehende Eingriffe nötig als nur ein Lampenwechsel. Die korrekte Umrüstung und die Einhaltung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 und 2 sollte deshalb bei Altgeräten nicht allein durch die Eintragungen des Betreibers in das Geräte- und Betriebsbuch bestätigt werden. Der 1. Januar 2008 wurde als Stichtag gewählt, weil auf den Geräten in der Regel zwar das Baujahr, nicht aber der Monat oder gar der Tag des erstmaligen Inverkehrbringens angegeben ist.

9. Zu § 11 Absatz 1 und 2

§ 11 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Es ist vorgesehen, dass die Verordnung im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Die Vollzugsbehörden haben nicht die Möglichkeit, sich auf die Vorgaben der Verordnung einzustellen und die notwendigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Dies betrifft die Regelung der Zuständigkeit zur Überwachung der Anforderungen der UVSV. Das Inkrafttreten der Verordnung sollte daher mit Ausnahme des § 4 Absatz 1 erst sechs Monate nach ihrer Verkündung erfolgen.

10. Zu Anlage 3 (zu § 3 Absatz 2 Nummer 1)

Anlage 3 ist wie folgt zu fassen:

"Anlage 3
UV-Schutzbrillen

(zu § 3 Absatz 2 Nummer 1)

Die Filter der UV-Schutzbrillen müssen die Anforderungen der Schutzstufe 2-5 nach DIN EN 170, Ausgabe Januar 2003 (über die VDE Verlag GmbH oder die Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt) erfüllen."

Begründung:

Es handelt sich um eine Klarstellung.

Nach Nummer 7.12 DIN EN 60335-2-27 werden bei neuen Bestrahlungsgeräten Schutzbrillen mitgeliefert. Der Betreiber des Bestrahlungsgerätes wird jedoch Schutzbrillen nachkaufen müssen. Dazu muss er die Anforderungen an diese Brillen, insbesondere an deren UV-Filter kennen. Die Anforderungen an die Schutzstufe der Filter sind nicht in der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz oder Nummer 1.4 des Anhanges II der Richtlinie 89/686/EWG genannt. Dort stehen nur allgemeine Anforderungen an eine Informationsbroschüre. Die Anforderungen an die UV-Filter finden sich nur in der DIN EN 170 (Kennzeichnung und Konstruktion von Schutzbrillen sind in der DIN EN 166 geregelt). Nach dem Erwerb der Schutzbrille findet der Betreiber in der vom Hersteller mitzuliefernden Informationsbroschüre neben anderen Angaben zu Gebrauch, Lagerung und Pflege auch Angaben zur Schutzstufe dieser Schutzbrille. Ein Hinweis auf die Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist auch deshalb nicht erforderlich, weil sich diese nicht an den Betreiber, sondern an den Inverkehrbringer richtet.

Die Schutzbrille muss gegen UV-Strahlung schützen. Bei der Bezeichnung der Schutzstufe ist in der Verordnung offensichtlich ein Schreibfehler unterlaufen: es sollte vermutlich nicht "2 bis 5" heißen, sondern "2-5". Bei der zweistelligen Bezeichnung steht die erste Ziffer für die Farberkennung (2: Farberkennung kann durch den Filter beeinflusst werden; 3: gute Farberkennung) und die zweite Ziffer für den Schutz gegen UV-Strahlung. Je höher diese zweite Ziffer ist, desto größer ist auch der Schutz gegen UV-Strahlung. Stufe 5 ist die höchste Stufe und deckt alle UV-Strahlungsquellen in einem Solarium ab.

11. Zu Anlage 4 (zu § 3 Absatz 3 Satz 2; § 8 Absatz 1 Satz 2)

Tabelle "Höchstbestrahlungsdauer beim kürzesten zulässigen Bestrahlungsabstand" vorletzte Zeile Spalte "Erythemwirksame Bestrahlung in Jm-2"

In Anlage 4 in der Tabelle "Höchstbestrahlungsdauer beim kürzesten zulässigen Bestrahlungsabstand" ist in der vorletzten Zeile in der Spalte "Erythemwirksame Bestrahlung in Jm-2" die Angabe "700" durch die Angabe "600" zu ersetzen.

Begründung:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. In der vorletzten Zeile muss die "Erythemwirksame Bestrahlung" analog zu den Vorgaben zum Erstellen des Dosierungsplans gemäß Anlage 5 600 statt 700 Jm-2 betragen.

12. Zu Anlage 7 (zu § 7 Absatz 1)

Abschnitt "Aushang im Geschäftsraum" Aufzählungszeichen 13a - neu -

In Anlage 7 im Abschnitt "Aushang im Geschäftsraum" ist nach dem 13. Aufzählungszeichen folgendes Aufzählungszeichen einzufügen:

"- Sie verwenden Kosmetika, die zu photoallergischen und phototoxischen Reaktionen führen können;"

Begründung:

Dass der Kunde oder Nutzer den Hinweis auf mögliche Komplikationen durch Kosmetika erst in der Kabine bekommt, ist zu spät. Der Hinweis sollte deshalb ebenso wie der Hinweis auf Medikamente bereits im Geschäftsraum erfolgen.

B Entschließung

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zehn Jahre nach Inkrafttreten der UVSV darüber zu berichten, ob ein Rückgang der Hautkrebserkrankungen in Deutschland zu verzeichnen ist.

Begründung:

Es wird in der Vorlage dargelegt, dass die Zahl der Hautkrebserkrankungen seit Jahren steigt. Es wird nicht stichhaltig belegt, dass die steigende Zahl der Hautkrebserkrankungen in der Nutzung von Solarien begründet ist. In der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates in der Anlage der Drucksache 825/10 (PDF) wird ausgeführt, dass das BMU eine Evaluation durchführen wird. Er bezieht diese auf die Verbesserung der Aufklärung und das Senken des Krebsrisikos sowie die Einführung der technischen Schutzmaßnahmen. Ein zeitlicher Rahmen ist nicht festgelegt. Es bietet sich an, einen Zeitraum vorzugeben und im Rahmen dieser Evaluation zu überprüfen, ob ein Rückgang der Hautkrebserkrankungen erreicht wurde. Damit sollen gleichzeitig die Wirksamkeit und der Nutzen der Verordnung geprüft werden.