Verordnungsantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung
(EIBV)

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnungsantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV)

Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 17. November 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten


mit dem Antrag zu unterbreiten, die Vorlage der Bundesregierung gemäß Artikel 80 Absatz 3 Grundgesetz für den Erlass der Verordnung zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 864. Sitzung des Bundesrates am 27. November 2009 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuleiten.


Mit freundlichen Grüßen
Kurt Beck

Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV)

Vom ...

Auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nummer 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 19 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1
Änderung der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

Neue Eisenbahnfahrzeuge werden nur noch zugelassen, wenn bei ihrem Betrieb die Grenzwerte der europäischen TSI-Lärm nicht überschritten werden. Der derzeitige Stand der Technik ermöglicht die Einhaltung dieser Grenzwerte problemlos. Ebenso problemlos und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit wäre die Umrüstung auch der Bestandsgüterwagen auf Verbundstoff-Bremssohlen, mit denen die Grenzwerte dann ebenfalls eingehalten werden könnten. In der Schweiz wurde mittlerweile ein großer Teil des Parks an Bestandsgüterwagen auf lärmarme Bremsen umgerüstet, die das Geräuschverhalten des Systems Schiene-Rad nicht nur während des Bremsvorganges selbst, sondern während des gesamten Fahrbetriebes maßgeblich verbessern. Die Lärmemissionen lassen sich so gegenüber den konventionellen Grauguss-Bremssohlen nahezu halbieren. Die Reisezugwagen stellen hingegen kein Problem mehr dar, da es nur noch wenige Wagen mit Graugussbremssohlen gibt.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

§ 21 Absatz 2

Durch die Einführung eines lärmabhängigen Trassenpreissystems für Güterzüge in Form von Abschlägen für leise Fahrzeuge wird für den Bahnsektor ein Anreiz geschaffen, die in Deutschland eingesetzten Bestandsgüterwagen umzurüsten oder durch neue Güterwagen zu ersetzen.

Nach Angaben der Branche wird für die Umrüstung des Bestandswagenparks ein Zeitraum von rund 10 Jahren benötigt. Um die Anreizwirkung rasch aufzubauen soll der Einsatz leiser Güterwagen spätestens ab dem Jahr 2015 mit einem deutlichen Preisnachlass honoriert werden. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen und Wagenhalter sollen auch früher in den Genuss des Abschlags kommen können, wenn die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür früher geschaffen werden können.

Spätestens bis 2015 können und müssen die Voraussetzungen zur Erfassung und Durchführung geschaffen werden. Ein einfaches System - wie in der Schweiz beispielsweise durch Selbstdeklaration - wäre dabei zu bevorzugen.

Nach Untersuchungen des Internationalen Eisenbahnverbandes UIC aus dem Jahr 2007 kann von einer mittleren jährlichen Laufleistung der in Deutschland eingesetzten Güterwagen von rund 40.000 Kilometern ausgegangen werden.

Wenn weiter angenommen wird, dass ein ausreichender Anreiz für eine Umrüstentscheidung dann gegeben ist, wenn sich die Investition in einem Zeitraum von 5 Jahren amortisiert, muss bei geschätzten Kosten für die Umrüstung auf K-Sohlen in Höhe von 5.000 Euro pro Güterwagen ein Abschlag in Höhe von 2,5 Eurocent pro Kilometer eingeführt werden. Bei geschätzten Verwaltungskosten in Höhe von 0,5 Eurocent pro Kilometer ergibt sich ein erforderlicher Trassenpreisabschlag für leise Güterwagen von 0,03 Euro pro Kilometer.

Der Abschlagsanspruch besteht für die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die beim Infrastrukturbetreiber einen Antrag stellen müssen und ihrerseits die Abschläge nach Abzug der eigenen Verwaltungskosten an die Wagenhalter weiterreichen.

Der Bezug des lärmabhängigen Trassenpreissystems auf die Laufleistung bezweckt dass der Anreiz zur Umrüstung vor allem beim häufig eingesetzten Material hoch ist. Damit ist die Regelung hinsichtlich der beabsichtigten Lärmminderung besonders zweckmäßig und gleichzeitig für den Betreiber effizient.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.