Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 20 der 840. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2007
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) der Agrarausschuss (A) und der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b (§ 13 Abs. 6 Satz 2 und 3 - neu - WaffG)

Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

"b) In Absatz 6 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

Für das Führen und Schießen im Revier gilt § 42a Satz 1 nicht."

Begründung

Der Abschuss von Tierarten, die nicht dem Jagdrecht, sondern dem Naturschutzrecht unterliegen ist keine Jagdausübung. Nach dem Bundesjagdgesetz bezieht sich Jagd und Jagdausübung nur auf wildlebende heimische Tierarten, soweit sie in der Tierartenliste des § 2 Abs. 1 BJagdG oder über entsprechende Landesregelungen nach § 2 Abs. 2 BJagdG in Landesjagdrecht aufgenommen worden sind. Insofern legitimiert der Jagdschein auch nur zur Ausübung der Jagd und zum Erlegen jagdbarer Tierarten.

Hinsichtlich Tierarten, die dem Naturschutzrecht unterliegen, können die Länder gemäß § 43 Abs. 8 BNatSchG im Einzelfall und unter engen Voraussetzungen Ausnahmen von den Verboten des § 42 BNatSchG zulassen (etwa zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt). Hiervon haben die Länder insbesondere bei Kormoranen und Rabenvögeln vielfach Gebrauch gemacht, wobei sie sich bei der letalen Vergrämung der Hilfe der Jagdscheininhaber bedienen.

Mit Blick auf die Trennung der Rechtskreise Jagd/Naturschutz, die durch die Föderalismusreform nochmals unterstrichen worden ist, sollte diese Trennung auch im Waffenrecht nachgezeichnet werden.

Die gewählte Formulierung greift den Wortlaut des Regierungsentwurfs zur WaffVwV auf (vgl. BR-Drs. 081/06 (PDF) Ziff. 13.6).

2. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b (§ 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG)

In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b ist in § 14 Abs. 4 Satz 1 die Angabe "Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3" durch die Angabe "Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie Satz 3" zu ersetzen.

Begründung

Mit der vorgesehenen Fassung des Entwurfs wird der Waffenerwerb von den in § 14 Abs. 4 genannten Waffenarten für Sportschützen völlig losgelöst vom Bedürfnisprinzip - lediglich eingeschränkt durch das Erwerbsstreckungsgebot - freigegeben.

Etwas anderes beabsichtigte jedoch die Waffenrechtsnovellierung 2002 nach den Ereignissen am Erfurter Gutenberg-Gymnasium.

Die Ereignisse in Erfurt führten zur Überarbeitung des in erster Lesung vom Bundestag am 26.04.2002 verabschiedeten Waffengesetzes durch den Vermittlungsausschuss.

Eine Änderung sollte der Beschränkung des erleichterten Erwerbs gefährlicher Gebrauchswaffen durch Sportschützen dienen.

Das Bedürfnis eines Sportschützen zum Erwerb der Waffen ist an der Frage auszurichten ob die Ausübung des Schießsports mit diesen Waffen in seinem Verband möglich ist.

Eine automatische Erweiterung des Bedürfnisses auf verbandsfremde Waffen, wie sie durch den Wegfall der Bezugnahme auf Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 erfolgt ist läuft der Intention des Bedürfnisprinzips zuwider. Die Prüfung der Waffenbehörden hätte sich auf den Punkt zu beschränken, ob der Sportschütze in den letzten zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig betrieben hat. Durch die in der Begründung vorgenommene Verweisung auf § 8 WaffG obläge es zudem den Waffenbehörden, zu prüfen, ob die Waffen in (irgend) einer genehmigten Schießsportordnung aufgeführt sind. Dies würde den Verwaltungs- und Prüfaufwand bei den Waffenbehörden unverhältnismäßig erhöhen und die Aufgabe der Schießsportverbände hinsichtlich der Ausstellung von Bedürfnisbescheinigungen inhaltslos werden lassen.

Im Übrigen geht die im Entwurf angeführte Begründung "Gastschießen" ins Leere. Grundsätzlich besteht für jeden Sportschützen die Möglichkeit, bei einem Gastverein mit Waffen der dortigen Vereinsmitglieder oder auch vereinseigenen Waffen zu schießen.

Vor diesem Hintergrund erscheint auch angesichts des Schutzzweckes des Gesetzes diese Einschränkung für den Sportschützen nicht nur hinnehmbar, sondern erforderlich.

3. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG)

Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob für die in § 20 Abs. 3 Satz 2 vorgesehene Regelung eine Übergangsregelung notwendig ist. Nach dieser Vorschrift sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, sofern für den Erwerber infolge eines Erbfalls ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. nicht besteht.

Diese Verpflichtung trifft die Erwerber infolge Erbfalls unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes. Dagegen wird in § 20 Abs. 4 des Entwurfs erst eine Ermächtigung geschaffen, die es dem Bundesministerium des Innern ermöglicht, die dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Regeln (Technische Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem zu erlassen und zu veröffentlichen. Sofern kein Bedürfnis vorliegt, tritt damit die Verpflichtung zur Sicherung von Erbwaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu einem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Regeln zum Stand der Sicherheitstechnik noch nicht feststehen.

4. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 20 Abs. 4a - neu - WaffG)

In Artikel 1 Nr. 10 ist in § 20 nach Absatz 4 folgender Absatz 4a einzufügen:

Begründung

Es bedarf einer Regelung der Zuständigkeit für die Zulassung von Blockiersystemen, die zur Sicherung von Schusswaffen gemäß § 20 Abs. 3 eingesetzt werden sollen.

Der Beschussrat (§ 15 BeschussG) hat sich in seiner Sitzung im August 2007 dafür ausgesprochen, dass die Zulassung solcher Systeme von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) durchgeführt werden soll. Die von der Bundesregierung in Aussicht gestellte Regelung der Zuständigkeit in dem Entwurf der Technischen Richtlinie nach § 20 Abs. 4 ist nicht ausreichend und widerspricht der bisher praktizierten gesetzlichen Aufgabenübertragung im Zulassungswesen wie z.B. im Eichrecht und im Beschussrecht.

Um einem möglichen "Wettbewerb" bei Zulassungsgebern von vornherein entgegenzuwirken und eine bundeseinheitliche Handhabung zu gewährleisten ist es erforderlich, diese Aufgabe von einer zentralen Einrichtung des Bundes ausführen zu lassen. Die Zulassungsprüfungen von nicht dem amtlichen Beschuss unterliegenden Waffen und Schussapparaten obliegen ohnehin bereits der PTB - ein Splitting an dieser Stelle führt nicht zu einer Deregulierung.

Darüber hinaus ist es nicht sinnvoll die Beschussämter der Bundesländer für derartige Zulassungsprüfungen vorzusehen, da sie ohne unverhältnismäßigen technischen oder organisatorischen Aufwand nicht in der Lage sind, solche Prüfungen durchzuführen.

5. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 20 Abs. 6 Satz 01 - neu - WaffG)

In Artikel 1 Nr. 10 ist dem § 20 Abs. 6 folgender Satz voranzustellen:

"Die örtliche Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn und solange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist."

Begründung

Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht zu erwarten, dass bis zum 1.4.2008, dem angestrebten Zeitpunkt für eine Veränderung im Erbwaffenbereich, für alle vererbbaren Schusswaffen gesetzlich zugelassene Blockiersysteme angeboten werden können. § 20 Abs. 4 des Gesetzentwurfes ermächtigt erst das Bundesministerium des Innern, nach Beteiligung von weiteren sachkundigen Stellen entsprechende technische Richtlinien zu erarbeiten und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Erst nach dieser Veröffentlichung ist es den Firmen, die solche Blockiersysteme entwickeln wollen, möglich, rechtskonforme Systeme auch tatsächlich zu entwickeln und dem Markt zuzuführen. Darüber hinaus müssen sich die Waffenhändler oder -hersteller, die nach § 20 Abs. 5 des Gesetzentwurfes den Einbau der Blockiersysteme gesetzeskonform vornehmen sollen auf diese neue Aufgabe ausreichend vorbereiten.

Aus diesen Gründen bedarf es einer Übergangsregelung für Erbwaffen für die Zeit vom 1.4.2008 bis zum rechtlich und tatsächlich möglichen Einbau eines Blockiersystems. Dies soll die vorgeschlagene Form ermöglichen. Ohne diese Änderung können Erben, die kein Bedürfnis nach § 8 bzw. §§ 13 ff. WaffG vorweisen können, ab dem 1.4.2008 ererbte Schusswaffen nicht behalten. Dies entspräche nicht den Vorgaben des Deutschen Bundestages vom 26.4.2002.

6. Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 20 Abs. 7 - neu - WaffG)

In Artikel 1 Nr. 10 ist dem § 20 folgender Absatz 7 anzufügen:

(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn und solange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist."

Begründung

Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht zu erwarten, dass bis zum Auslaufen der bisherigen Übergangsregelung zum 1. April 2008 gemäß Artikel 19 Nr. 2 WaffRNeuRegG vom 11. Oktober 2002 für alle vererbbaren Schusswaffen gesetzlich zugelassene Blockiersysteme zur Verfügung stehen. Daher ist eine Übergangsregelung vorzusehen.

In § 20 Abs. 4 des Gesetzentwurfes wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt nach Beteiligung von weiteren sachkundigen Stellen entsprechende technische Richtlinien zu erarbeiten und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Die Veröffentlichung ist aber Voraussetzung für die Entwicklung und Herstellung zugelassener Blockiersysteme. Zudem bedarf es einer Vorbereitungszeit für Waffenhändler oder -hersteller, die nach § 20 Abs. 5 des Gesetzentwurfes den Einbau der Blockiersysteme gesetzeskonform vornehmen sollen.

Ohne diese Änderung können Erben, die kein Bedürfnis nach § 8 bzw. §§ 13 ff. WaffG vorweisen können, ab dem 1. April 2008 ererbte Schusswaffen nicht behalten. Dies entspräche nicht den Vorgaben des Deutschen Bundestages (vgl. Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 24. April 2002, BT-Drs. 014/8886, S. 5 f. und deren Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestag am 26. April 2002).

7. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a1 - neu -, Nummer 10... - neu - und Nummer 28 Buchstabe a1 - neu - (Inhaltsübersicht, § 21 Abs. 3 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 6, § 21a - neu - und § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c WaffG) *

In Artikel 1 ist nach Nummer 10 folgende Nummer 10... einzufügen:

"10...

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

In der Praxis kommt es immer wieder zur Beschäftigung unzuverlässiger Personen als vermeintliche Zweigstellenleiter im Rahmen von Strohmannverhältnissen.

Die Einführung einer Stellvertretererlaubnis - analog zum Gaststättenrecht - ist gerade in einem sensiblen Bereich wie dem gewerblichen Umgang mit Schusswaffen und Munition aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten.

8. Zu Artikel 1 Nr. 10...(§ 22 Abs. 1 Satz 2 WaffG) *

In Artikel 1 ist nach Nummer 10 folgende Nummer 10... einzufügen:

"10...) § 22 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.""

Begründung

In der Praxis treten häufig Probleme mit der Anerkennung von Arbeitsbescheinigungen auf aus denen sich Art und Umfang der Tätigkeit nur unter großen Schwierigkeiten feststellen ließen oder bei denen sogar der Verdacht einer Gefälligkeitsbescheinigung bestand.

9. Zu Artikel 1 Nr. 12 (§ 24 Abs. 1 Satz 3 WaffG) Artikel 2 Nr. 01 - neu - und Nummer 6a - neu - (Inhaltsübersicht und § 21a - neu AWaffV)

Begründung

Nach Art. 1 Nr. 12 des Gesetzentwurfs soll nach § 24 Abs. 1 Satz 3 der Satz 2 der Vorschrift nur für Schusswaffen gelten, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes hergestellt auf Dauer erworben oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wurden, soweit sie nicht Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen. Die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht für alle Waffen einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 bezieht sich danach nicht nur auf antike, sondern - je nach Sammlungsthema - unter Umständen auch auf moderne Schusswaffen.

Eine derart weitreichende Freistellung von Schusswaffen ist nicht erforderlich.

Eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht sollte daher entsprechend dem § 14 Abs. 1 Nr. 1 WaffG in der bis zum 1. April 2003 geltenden Fassung nur für Schusswaffen bestehen, deren Modell vor dem Jahre 1871 entwickelt worden ist, es sei denn, dass die Waffen nach dem 1. Januar 1945 angefertigt worden sind. Die Freistellung von der Kennzeichnungspflicht soll entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) WaffG durch Aufnahme eines neuen § 21a in die AWaffV erfolgen.

10. Zu Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a (§ 27 Abs. 1 Satz 2 WaffG)

Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a ist zu streichen.

Begründung

Die mit dem Entwurf erstrebte Änderung hat keineswegs lediglich klarstellenden Charakter, sondern reduziert die Versicherungspflicht der Schießstandbetreiber und ist deshalb abzulehnen. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum der betreffende Personenkreis künftig nicht mehr für Schäden haften soll, die aus dem Betrieb der Schießstätte bei dritten Personen (etwa Nachbarn oder Passanten) eintreten.

11. Zu Artikel 1 Nr. 18 (§ 32a Abs. 3 Nr. 1 WaffG)

In Artikel 1 Nr. 18 sind in § 32a Abs. 3 Nr. 1 die Wörter "die Inhaber eines Ausländertagesjagdscheines sind" durch die Wörter "die Inhaber eines gültigen Jagdscheines oder, bei Drittstaatenangehörigen, eines gültigen Ausländerjagdscheines sind" zu ersetzen.

Begründung

Der neue § 32a Abs. 3 Nr. 1 berücksichtigt lediglich Jäger, die Inhaber eines Ausländertagesjagdscheines sind, nicht jedoch Inhaber anderer gleichwertiger Jagdscheine. Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird diese Lücke geschlossen.

12. Zu Artikel 1 Nr. 23 ( § 42a Satz 1 WaffG)

In Artikel 1 Nr. 23 sind in § 42a Satz 1 die Wörter "schuss- oder zugriffsbereit" zu streichen.

Begründung

Mit der Einfügung des "schuss- oder zugriffsbereiten" Führens wird der Begriff des Führens aufgeweicht und nur noch ein Spezialfall, der dazu einen bestimmten Zustand der Waffe zum Zeitpunkt der Feststellung der Waffe beschreibt, betrachtet. Zum einen ist der Zustand "schussbereit" an den Ladezustand und die Stellung einer evtl. vorhandenen Sicherung gebunden, zum anderen muss aber auch die technisch einwandfreie Funktionsfähigkeit der Waffe gegeben sein.

Der alleinige Begriff des Führens im Waffenrecht ist umfassender (vgl. Steindorf "Waffenrecht" 8.Auflage, zu § 1 Rdn. 46) und sollte im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht auf schuss- oder zugriffsbereites Führen reduziert werden.

13. Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 42a Satz 1, Satz 2 WaffG)

In Artikel 1 Nr. 23 ist § 42a wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Die Streichung erfolgt aufgrund der einzufügenden Verweisung auf § 12 Abs. 3 Nr. 1 und 2. Diese Vorschrift enthält bereits Angaben über die konkrete Art des Führens von Waffen ("nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit", vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 2), so dass Satz 1 des Entwurfs entsprechend anzupassen ist.

Zu Buchstabe b:

Die Regelung ermöglicht insbesondere Jägern, ihre Waffen, auch wenn sie als Anscheinswaffen gelten, auch auf dem Schießstand zu nutzen. Die Vorschrift ergänzt den § 13 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzentwurfes, der für Jäger Ausnahmen beim Umgang mit Waffen im Revier vorsieht.

14. Zu Artikel 1 Nr. 24a - neu - (§ 45 Abs. 5 - neu - WaffG)

In Artikel 1 ist nach Nr. 24 folgende Nr. 24a einzufügen:

"24a. Dem § 45 wird folgender Absatz 5 angefügt:

Begründung

In den Fallgruppen der zwingenden Rücknahme/des zwingenden Widerrufs wegen bestehender bzw. nachträglich eingetretener Unzuverlässigkeit oder Nichteignung, die sowohl eine besondere Praxisrelevanz als auch eine hervorgehobene Bedeutung für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufweisen erscheint die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw. der Verzicht auf eine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage durch den Gesetzgeber dringend angezeigt. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Umstandes, dass diese Fälle in aller Regel bereits auf der Tatbestandsebene (Entkräftungsprüfung bei Regelunzuverlässigkeit/-nichteignung) detailliert zu bewerten sind und sich diese Maßnahmen somit letztlich nur auf Fälle mit umfangreich geprüfter/festgestellter Unzuverlässigkeit/Nichteignung bei gesetzlicher Vorgabe einer zwingenden Rücknahme oder eines zwingenden Widerrufs beziehen. In derartigen Fällen ist im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jedoch immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (unter Umständen mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Die gegenwärtige Vollzugspraxis, die bei zwangsläufig eher künstlich wirkenden Begründungen mit einer wohl nahezu lückenlosen behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung in diesen Fällen die gegenwärtigen Missstände ausgleichen muss, ist daher unbedingt durch entsprechende Grundentscheidungen des Gesetzgebers zu entlasten.

Den berechtigten Belangen der Betroffenen etwa in den Ausnahmefällen der offensichtlich rechtswidrigen Behördenentscheidung könnte auch bei einer derartigen Neuregelung durch die Möglichkeit von abweichenden (Eil-) Anordnungen der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden.

15. Zu Artikel 1 Nr. 25a - neu - ( § 49 Abs. 2 WaffG)

In Artikel 1 ist nach Nr. 25 folgende Nummer 25a einzufügen:

Begründung

Nach der derzeitigen Rechtslage kann eine Waffenbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 42 Abs. 2 nur für Veranstaltungen in ihrem Zuständigkeitsbereich erteilen mit der Folge, dass Personen des öffentlichen Lebens bei allen Waffenbehörden im Bundesgebiet, in deren Zuständigkeitsbereich sie an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen wollen, jeweils eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung beantragen müssen. Die mit dem Waffengesetz 2002 eingeführte Erleichterung, Ausnahmegenehmigungen auch allgemein zu erteilen, ist damit auf mehrere Veranstaltungen innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs einer Waffenbehörde beschränkt. Eine solche räumliche Beschränkung ergibt sich bei einer Person, die wegen der von ihr wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben erheblich gefährdet ist, im Rahmen der Erteilung der Ersatzbescheinigung nach § 55 Abs. 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 aufgrund der anderweitig geregelten Zuständigkeit nicht. Vielmehr ist mit Erteilung einer Ersatzbescheinigung für den Waffenschein das Führen der Waffe auf allen öffentlichen Veranstaltungen bundesweit als Regelfall anzusehen. Es scheint nicht sachgerecht (andere) gefährdete Personen, die ebenfalls in der Öffentlichkeit stehen und zu deren Aufgaben es gehört, bei öffentlichen Veranstaltungen zu repräsentieren oder daran teilzunehmen, und die die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 erfüllen, abweichend zu behandeln.

Die vorgeschlagene Änderung der örtlichen Zuständigkeitsregelung hält im Hinblick auf Ausnahmebewilligungen für einzelne Veranstaltungen an der Zuständigkeit der Behörde, in deren Bezirk diese Veranstaltung stattfindet, fest.

Nur soweit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für eine Mehrzahl gleichartiger Veranstaltungen im Zuständigkeitsbereich verschiedener Behörden vorliegen, ist die Behörde, in deren Bezirk die erste Veranstaltung stattfindet für die Erteilung der Ausnahme mit Wirkung über ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich hinaus zuständig. Den Belangen der jeweils örtlich für die Veranstaltungsorte zuständigen Waffenbehörden kann dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Antragsteller aufgegeben wird, das Mitführen der jeweiligen Behörde vorher anzuzeigen.

16. Zu Artikel 1 Nr. 26 Buchstabe b und c ( § 50 Abs. 2 WaffG)

In Artikel 1 Nr. 26 sind die Buchstaben b und c durch folgenden Buchstaben b zu ersetzen:

"b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

Begründung

Für den Fall, dass das BMI eine neue Kostenverordnung für die Bundesverwaltung erlässt bevor in den Ländern neue Kostenverordnungen vorbereitet worden sind muss sichergestellt sein, dass die Länder Gebühren und Auslagen erheben können. Mit dem neuen Satz 2 wird diesem Umstand Rechnung getragen.

Im Übrigen entspricht die Regelung inhaltlich dem Regierungsentwurf.

17. Zu Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe c (§ 53 Abs. 1 Nr. 21a - neu - WaffG)

In Artikel 1 Nr. 29 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:

"c) Nach Nr. 21 wird folgende Nr. 21a eingefügt:

"21a. entgegen § 42a Satz 1 eine Anscheinswaffe führt,""

Begründung

Die Ahndung von Verstößen gegen das Verbot des Führens von Anscheinswaffen ist unmittelbar in das Gesetz aufzunehmen. Das Waffengesetz selbst enthält in seinen §§ 51 bis 53 umfangreiche Straf- und Bußgeldvorschriften bis hin zur als ordnungswidrig eingestuften Nichtmitführung von Bescheinigungen (s. z.B. § 53 Abs. 1 Nr. 14). Der Verzicht auf eine Bußgeldbewehrung bei Verstoß gegen das Verbot des Führens von Anscheinswaffen ist daher nicht nachvollziehbar und auch nicht gerechtfertigt. Die Möglichkeit einer evtl. Einziehung nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht ist nicht ausreichend und in der Praxis auch nicht Ziel führend.

18. Zu Artikel 1 Nr. 31 ( § 58 Absatz 10 WaffG)

In Artikel 1 Nr. 31 ist § 58 Abs. 10 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die im Gesetzentwurf als § 58 Abs. 10 WaffG - neu - vorgesehene Regelung ist in dieser Form abzulehnen, da sie zu einer dauerhaften Zweiteilung zwischen Alt- und Neubesitzern der fraglichen Waffen führt, für die kein tragfähiger sachlicher Grund vorliegt. Überdies ist die Regelung in dieser Form nicht praktikabel da der Zeitpunkt des Erwerbs und damit das Unterscheidungskriterium häufig nicht nachweisbar sein wird.

Aus diesen Gründen sollen nach einer Übergangsfrist von 6 Monaten alle Besitzer der fraglichen Schusswaffen der Erlaubnispflicht unterstellt werden.

19. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2 WaffG)

In Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist Dreifachbuchstabe aaa wie folgt zu fassen

"aaa) Der Nummer 1.2.2 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z.B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird.""

Begründung

Die Formulierung "...mit einer Grenzenergie von 0,16 J/cm2 versehen sind" ist technisch nicht nachvollziehbar bzw. falsch. Eine Geschossspitze kann nicht mit einer Grenzenergie "versehen" werden. Die neu gewählte Formulierung ist an die DIN EN 71-1 Nr. 4.17.3 angelehnt.

20. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc1 - neu - (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.4 bis 1.3.6 WaffG)

In Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist nach Dreifachbuchstabe ccc folgender Dreifachbuchstabe ccc1 einzufügen:

"ccc1) Die Nummern 1.3.4 bis 1.3.6 werden durch folgende Nummer 1.3.4 ersetzt:

Begründung

Die Aufzählung wesentlicher Teile ("Wesentliche Teile sind ... ) sollte aus sprachlichsachlichen Gründen bei Nummer 1.3.4 enden.

Die Nummern 1.3.5 und 1.3.6 können als nachfolgende erklärende Sätze allein stehen da sie auch sprachlich nicht zu der o.g. einführenden Überschrift passen.

Zudem sind Schalldämpfer technisch gesehen auch keine wesentlichen Teile, was sachlich richtig gestellt wird.

21. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe hhh (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6.1.3 und 1.6.4 WaffG)

In Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist Dreifachbuchstabe hhh wie folgt zu ändern:

Begründung

Mit der Aufnahme des § 42a Waffengesetz (WaffG) wird zunächst dem Verbot des Führens von Anscheinswaffen im Waffengesetz Rechnung getragen. Nicht akzeptabel ist die Tatsache, dass die gesamte Breite der Anscheinswaffen reduziert wird auf

Da über die Anscheins-Kriegswaffen hinaus alle täuschend echt wirkenden Nachbildungen von Schusswaffen Gefahrenlagen darstellen können und es sich in der Mehrzahl der angesprochen Fälle eher um täuschend echt wirkende Nachbildungen von Nicht-Kriegswaffen handeln dürfte, ist das Verbot des Führens von Anscheinswaffen allumfassend zu formulieren.

Das Verbot soll sich nicht nur auf solche Anscheinswaffen beziehen, die Nachahmungen von Kriegswaffen sind, sondern auf jede Anscheinswaffe, die mit einer entsprechenden Originalwaffen verwechselt werden kann.

Die Bundesregierung selbst führt im Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes aus, "dass die Polizei die täuschend echt wirkenden Nachbildungen im Einsatz mit echten Schusswaffen verwechseln und in der Annahme einer vermeintlichen Notwehr- oder Nothilfesituation mit verheerenden Folgen von der Dienstwaffe Gebrauch machen kann." Tatsächlich entsteht diese Situation auch eher im Zusammenhang mit Schusswaffen, die nicht zu den Kriegswaffen zählen, etwa durch Nachahmungen von erlaubnispflichtigen Kurzwaffen.

Diesem Umstand soll das allumfassende Verbot von Anscheinswaffen gerecht werden ausgenommen Gegenstände die nach ihrem Gesamterscheinungsbild ausschließlich zum Spiel bestimmt sind (z.B. Faschingspistole).

22. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe mmm (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.9 WaffG)

In Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind in Dreifachbuchstabe mmm die Wörter "z.B. CO₂-Waffen" durch die Wörter "CO₂-Gasdruck-Waffen" zu ersetzen.

Begründung

Aus technischer Sicht sollte es tatsächlich CO₂-Gasdruck-Waffen (und nicht nur CO₂-Waffen) heißen, um deutlich abzugrenzen, dass bei diesen Waffen das CO₂-Gas durch den Gasdruck als mechanische Energiequelle und nicht durch eine sonstige physikalische oder chemische Eigenschaft des komprimierten Gases Verwendung findet.

23. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ddd (Anlage 1 Abschnitt I Unterabschnitt 2 Nr. 2.2)

In Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ddd sind in Anlage 1 Abschnitt I Unterabschnitt 2 Nr. 2.2 nach dem Wort "Tierhaltung" die Wörter "oder bei der sachgerechten Hundeausbildung" einzufügen.

Begründung

In der Hundeausbildung durften bisher Elektroreizgeräte (Teletakt) eingesetzt werden. Die Geräte haben sich bewährt. Ein Verbot wäre unverhältnismäßig.

Die Einfügung stellt klar, dass der Einsatz dieser Geräte weiterhin erlaubt ist.

24. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.1 WaffG)

In Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b sind in Doppelbuchstabe aa die Wörter "erzeugt wird" durch die Wörter "oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden" zu ersetzen.

Begründung

Die bisherige Definition greift zu kurz, da etwa auch die Fertigung von als solchen gebrauchsfertigen wesentlichen Teilen als "Herstellen" im Sinne des Waffenrechts anzusehen ist, das über die Gleichstellung des Unterabschnittes 1 dann ebenfalls grundsätzlich erlaubnispflichtig ist.

25. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG)

In Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb ist in Nummer 13 das Wort "geschlossenen" durch das Wort "verschlossenen" zu ersetzen.

Begründung*

Die Begründung des Gesetzesentwurfs führt aus, dass eine Waffe nicht zugriffsbereit ist, wenn mehr als drei Handgriffe und mehr als drei Sekunden erforderlich sind, um sie in Anschlag zu bringen. Dies trifft auf eine Waffe im geschlossenen Handschuhfach eines Wagens oder in einer Jackentasche, die z.B. lediglich mit einem Klettverschluss geschlossen ist, nicht zu. Auch in diesen Fällen ist eine Waffe mit weniger als drei Handgriffen und in weniger als drei Sekunden in Anschlag zu bringen.

Nur bei verschlossenen Behältnissen ist es ausgeschlossen, eine Waffe mit wenigen Handgriffen in Anschlag zu bringen. Der vorgesehene Wortlaut ist daher in sich widersprüchlich. Die Formulierung "geschlossen" würde sowohl bei den Behörden als auch bei den Gerichten zu unnötigen Auslegungsproblemen führen.

Die Formulierung "verschlossen" hingegen ist eindeutig.

Die durch Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 des Gesetzentwurfs angestrebte Regelung lässt die Mitführung einer Schusswaffe in einem geschlossenen Behältnis zu. Die Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis wird als nicht erforderlich erachtet.

Nach dieser Regelung wäre es ausreichend, dass eine Schusswaffe in einem nicht verschlossenen Handschuhfach, Aktenkoffer, Waffenkoffer etc. in einem Fahrzeug aufbewahrt wird.

Gerade aus kinder- und jugendpolitischer Sicht erscheint eine derartige Regelung nicht vertretbar. Es wäre somit leicht möglich, die Schusswaffe zu erlangen.

26. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe c (Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1.5 WaffG)

In Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe c sind in Nummer 1.5 nach dem Wort "Brandsätzen" die Wörter "und Munition mit Leuchtspursätzen" einzufügen.

Begründung

Munition mit Leuchtspursätzen sollte entsprechend der Munition mit Spreng- oder Brandsätzen ebenfalls in die Kategorie A nach der Waffenrichtlinie aufgenommen werden.

27. Zu Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - (Anlage 2 Abschnitt Nr. 1.2.5 WaffG)

In Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe a ist nach Doppelbuchstabe aa folgender Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:

"aa1) Nach Nummer 1.2.4.2 wird folgende Nummer 1.2.5. eingefügt:

Begründung

Seit kurzer Zeit entwickeln mehrere Waffenfirmen speziell für den Behördenmarkt, insbesondere für das Militär, Schusswaffen, die zum Durchschießen von ballistischen Schutzwesten konstruiert sind. Neben Maschinenpistolen, die aufgrund des Kriegswaffenkontrollrechts für Privatpersonen verboten sind, haben nunmehr Pistolen entwicklungstechnisch die Marktreife erlangt. Diese Pistolen können nach derzeitiger Rechtslage von Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis (z.B. Jägern und Sportschützen) erworben werden. Sie sind in der Lage, bis zu einer Entfernung von 50 Metern Schutzwesten des Polizeivollzuges zu durchschlagen und den Träger zu töten. Weder in der Jagd, noch im Schießsport gibt es Erfordernisse für den Einsatz derartiger Waffen. Die genannten Waffen haben noch keine nennenswerte Verbreitung erfahren, spezielle Sportdisziplinen existieren noch nicht.

28. Zu Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe c) (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 WaffG)

In Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe c ist in Nummer 1 die Angabe "0,08 Joule" jeweils durch die Angabe "0,5 Joule" zu ersetzen.

Als Folge ist in Artikel 2 nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:

"6a. In § 21 Abs. 4 Nr. 5 ist die Angabe "0,08 Joule" durch die Angabe "0,5 Joule" zu ersetzen."

Begründung

Im Ergebnis muss für Geschossspielzeug zur bis zum 1. April 2003 geltenden Rechtslage zurückgekehrt werden. Die seinerzeitige Änderung, die eine unmittelbare Verzahnung von Spielzeug- und Waffenrecht bewirken sollte, hat in ein Dilemma geführt: Die Geschossenergiegrenze ist im Spielzeugrecht unterschiedlich.

Sie beträgt für starre Geschosse 0,08 Joule, für elastische Geschosse oder für Geschosse mit elastischer Aufprallspitze 0,5 Joule. Diese Differenzierung lässt sich mangels Parametrisierbarkeit im Waffenrecht, wo es um Abgrenzungen mit sanktionsbewehrten Rechtsfolgen für jedermann geht, nicht normenklar abbilden. Der durch die Änderung des WaffG ausgelöste Konflikt des Waffen- mit dem Spielzeugrecht ist nur dadurch zu lösen, dass das WaffG wieder zur 0,5-Joule-Grenze zurück kehrt. Da es keinen Sinn ergibt, zum Spiel für Erwachsene bestimmtes Geschossspielzeug anders zu behandeln als solches für Kinder, geschieht dies für alle zum Spiel bestimmten Schusswaffen. Die Rückkehr zur bis 1. April 2003 geltenden Rechtslage ist auch unter dem Gesichtspunkt der inneren Sicherheit vertretbar.

29. Zu Artikel 2 Nr. 5 (§ 13 AWaffV)

Artikel 2 Nr. 5 ist zu streichen.

Begründung

Ein Abweichen von den regulären Aufbewahrungsanforderungen des § 13 AWaffV wird jeweils nur auf Grundlage einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles in Betracht kommen können. Hierzu gehört auch - zumindest im Regelfall - die unverzichtbare Unterstützung der Waffenbehörde durch die kriminalpolizeiliche Beratungsstellen.

Die Beteiligung der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle hat sich bewährt. Die angeblichen Probleme hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen Waffenbehörde und kriminalpolizeilichen Beratungsstelle können hier nicht verzeichnet werden.

30. Zu Artikel 2 Nr. 6 (§ 14 Satz 3 AWaffV)

Artikel 2 Nr. 6 ist zu streichen.

Begründung

Ein Abweichen von den regulären Aufbewahrungsanforderungen des § 13 AWaffV wird jeweils nur auf Grundlage einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles in Betracht kommen können. Hierzu gehört auch - zumindest im Regelfall - die unverzichtbare Unterstützung der Waffenbehörde durch die kriminalpolizeiliche Beratungsstellen.

Die "Soll-Vorschrift" des § 14 Satz 3 AWaffV bildet somit einen praktisch unabdingbaren Bestandteil der Rechfertigung für ein entsprechendes Abweichen und sollte nicht zur Disposition gestellt werden.

Die Beteiligung der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle hat sich bewährt. Die angeblichen Probleme hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen Waffenbehörde und kriminalpolizeilichen Beratungsstelle können hier nicht verzeichnet werden.

31. Zu Artikel 2 Nr. 7a - neu - und Nummer 13 - neu - (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 und Anlage AWaffV)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die geschäftsführende IHK für den Prüfungsausschuss für die Fachkunde im Waffenhandel berichtet, dass die gegenwärtige Rechtslage zu Problemen bei der Abgrenzung von Teilgebieten der Fachkunde geführt habe. Eine Rückkehr zur vormaligen Rechtslage sei im Interesse eines geordneten und einheitlichen Ablaufs der Fachkundeprüfungen wünschenswert.