Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen KOM (2010) 759 endg.

Der Bundesrat hat in seiner 879. Sitzung am 11. Februar 2011 gemäß § § 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

1. Zur Anpassung an den Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV)

Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit einer Anpassung der Regelungen an den Vertrag von Lissabon an. Er stellt jedoch unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 26. November 2010 (BR-Drucksache 601/10(B) HTML PDF ) erneut fest, dass der Vorschlag vielfach Befugnisse im Wege von delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV) in Fällen festlegt, bei denen eine Notwendigkeit einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von EU-Rechtsakten besteht oder bestimmte für die Mitgliedstaaten wesentliche Vorschriften geregelt werden, und damit den Vorgaben zur Umsetzung des Vertrags von Lissabon nicht ausreichend Rechnung trägt. Zudem vermisst der Bundesrat bei der Wahl zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 AEUV) eine einheitliche Vorgehensweise, um eine einheitliche Umsetzung der mit dem Vertrag von Lissabon geänderten Möglichkeiten in den EU-Rechtsakten zu gewährleisten.

Der Vorschlag sieht weitreichende Ermächtigungen an die Kommission im Rahmen von delegierten Rechtsakten ohne Beteiligung der Mitgliedstaaten unter anderem zu den folgenden Bereichen vor (Artikel 1 Absatz 27 - Artikel 38a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007):

Nach Auffassung des Bundesrates darf die Anpassung jedoch nicht dazu führen, dass die Beteiligungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten eingeschränkt werden und das für Vollzugsvorgaben notwendige Expertenwissen nicht mehr in die einheitlichen Regeln einfließt.

Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen,

In diesem Zusammenhang verweist der Bundesrat auf seine Stellungnahme vom 12. Februar 2010 (BR-Drucksache 875/09(B) HTML PDF ).

2. Zu Artikel 1 Nummer 27

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass bei den Beratungen des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion (Artikel 1 Nummer 27) wie beim Regelungsausschuss nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ein Vertreter der Länder teilnehmen kann.