Empfehlungen der Ausschüsse
Sechste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

853. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2008

A.

Zu Artikel 1 Nr. 4 und 5 (Position Pentosanpolysulfat der Anlage 1 AMVV)

Artikel 1 Nr. 4 ist wie folgt zu fassen:

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nr. 5 ist die Position "Pentosanpolysulfat" zu streichen.

Begründung

Nur Humanarzneimittel zur oralen und parenteralen Anwendung sollen der Verschreibungspflicht neu unterstellt werden.

Zur Folgeänderung:

Die Position erübrigt sich wegen der Neuregelung in Artikel 1 Nr. 4.

B.