Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Bewachungsgewerbe

853. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2008

A.

Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 5e Abs. 3 BewachV)

In Artikel 1 Nr. 2 ist § 5e Abs. 3 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sieht bislang entsprechend Artikel 14 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG vor dass die einen Antrag stellende Person auch bei in § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO genannten Tätigkeiten (Durchführung von Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Schutz vor Ladendieben und Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken), für die bei Inländern eine Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer erforderlich ist, wahlweise statt der Sachkundeprüfung an einer ergänzenden Unterrichtung im Sinn des § 5e Abs. 2 BewachV teilnehmen kann.

Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie ermöglicht den Mitgliedstaaten, abweichend hiervon auch eine verpflichtende Eignungsprüfung bei Berufen vorzusehen, "deren Ausübung eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das einzelstaatliche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist." Gerade bei den in § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO genannten Tätigkeiten geht auch der deutsche Gesetzgeber davon aus, dass diese Tätigkeiten nur bei genauer Kenntnis der deutschen Rechtslage ausgeübt werden können.

Eine verpflichtende Sachkundeprüfung stellt sicher, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über die notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse zur Ausübung dieser Tätigkeiten sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglichen. Gleichzeitig wird dadurch gewährleistet, dass der Bewerber über ausreichend Kenntnisse im Hinblick auf die Abgrenzung zum staatlichen Gewaltmonopol verfügt, da gerade bei den beschriebenen Tätigkeiten zwangsläufig vielfältige Schnittstellen zu den Aufgaben und Befugnissen staatlicher Hoheitsträger bestehen.

Mit der Sachkundeprüfung erbringt der Bewerber gegenüber der zuständigen Vollzugsbehörde den Nachweis, dass er diese Grundlagen nicht nur zur Kenntnis bekommen hat, sondern diese auch verstanden hat und umsetzen kann. Ohne Prüfung ist dies nicht zwangsläufig gewährleistet.

B.