Verordnung der Bundesregierung
Dreiunddreißigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
Dreiunddreißigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. November 2004
Der Bundeskanzler

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

mit Begründung und Vorblatt.


Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.


Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Dreiunddreißigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz

Aufgrund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. September 1970 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Im Länderteil Saarland wird nach der Position ;,Universität des Saarlandes" die Position "Universitätsklinikum des Saarlandes" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den .... 2004
Der Bundeskanzler
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Begründung

Mit der 33. Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2004 das Universitätsklinikum des Saarlandes in die Anlage zum HBFG (Hochschulverzeichnis) aufgenommen.

Das Saarland hat durch das Gesetz über die Reform der Hochschulmedizin (Hochschulmedizinreformgesetz - HMG) vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2940) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 das Universitätsklinikum des Saarlandes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet und seine Aufnahme in das Hochschulverzeichnis beantragt. Der Wissenschaftsrat hat die in § 4 Abs: 2 S. 3 HBFG vorgesehene Stellungnahme am 14. November 2003 mit einer Aufnahmeempfehlung abgegeben. Die hochschulrechtlichen und hochschulpolitischen Anforderungen, die an die Einbeziehung rechtlich selbstständiger Hochschulkliniken in die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau zu stellen sind, sind auch im Übrigen erfüllt: