Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung zusätzlicher Leistungen für Kinder und Jugendliche im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung zusätzlicher Leistungen für Kinder und Jugendliche im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, den 14. Dezember 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

namens der Landesregierung Nordrhein-Westfalen bitte ich, gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung den als Anlage mit Begründung beigefügten

in die Tagesordnung der Plenarsitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2007 aufzunehmen.


Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Rüttgers
* siehe Drucksache 907/07 (PDF)

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung zusätzlicher Leistungen für Kinder im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Vom...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I. S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch...(BGBl. ), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe- (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) wird wie folgt geändert:

§ 31 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Lebenswirklichkeit der betroffenen Kinder, die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII erhalten, zeigt unter anderem, dass die Aufwendungen für Gebrauchs- und Unterrichtsmaterialien und die persönliche Ausstattung für die Schule aus den Regelleistungen für die Kinder nach dem SGB II und SGB XII nicht getragen werden können.

Der notwendige Lebensunterhalt der Kinder ist im Zusammenhang mit dem Besuch von Schulen derzeit nicht hinreichend sichergestellt. Dies schränkt die Teilhabe an Bildungschancen in erheblichem Maße ein, so dass eine Novellierung des SGB II und des SGB XII vorgenommen werden muss.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (SGB II)

Zu Nr. 1 ( § 3 SGB II)

Klarstellende Folgeänderung zu Nr. 3

Zu Nr. 2 ( § 6 SGB II)

Folgeänderung zu Nr. 4

Zu Nr. 3 ( § 20 SGB II)

Um in Einzelfällen eine bedarfsgerechte Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts zu ermöglichen, wird § 20 Abs. 1 SGB II entsprechend der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII um einen Satz 2 ergänzt. Damit kann z.B. auch das in der Praxis aufgetretene Problem der Übernahme von Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts eines geschiedenen Elternteils mit seinen minderjährigen Kindern entstehen, gelöst werden. In einem aktuellen Urteil weist das Bundessozialgericht (Urteil vom 07.11.2006 Az.: B 7b AS 14/06 R) auf die verfassungsrechtliche Notwendigkeit der entsprechenden Kostenübernahme hin. Es geht jedoch wegen der fehlenden Öffnungsklausel in § 20 SGB II und aus dogmatischen Gründen (Unterscheidung der Ansprüche von Elternteil und Kind) einen wenig praxisfreundlichen Weg. Leistungsempfänger für alle mit den Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten ist der umgangsberechtigte Erwachsene und damit nur eine Person.

Zu Nr. 4 ( § 23 SGB II)

Um eine Beeinträchtigung der Bildungschancen für bedürftige Kinder und Jugendliche zu verhindern, werden neben der pauschalierten Leistung nach §§ 20 und 28 Abs. 1 SGB II weitere einmalige Leistungen als Sachleistung oder Geldleistung erbracht.

Hierbei handelt es sich um Leistungen für Gebrauchs- und Unterrichtsmaterialien (z.B. Taschenrechner, Zirkel, Schulhefte) und die persönliche Ausstattung für die Schule (z.B. Schulranzen, Sportschuhe). Eine Pauschalierung ist gem. § 23 Abs. 3 Satz 5 zulässig. Zuständig für die Leistungen ist die Bundesagentur für Arbeit.

Zu Artikel 2 (SGB XII)

Zu Nr. 1 ( § 31 SGB XII)

Parallele Regelung entsprechend Artikel 1 Nr. 4 für Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII.

Zu Artikel 3 (In-Kraft-Treten)

Das Gesetz tritt am ... in Kraft. (ggf. Übergangsregelung für begonnene Bewilligungszeiträume)