Empfehlungen der Ausschüsse - 819. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes - Antrag des Landes Baden-Württemberg -

A.

Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 (Änderung des Richterwahlgesetzes)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Begründung (nur für das Plenum):

Rechtssetzungstechnisch stellt das Richterwahlgesetz bislang darauf ab, dass dem bisherigen Berufungsverfahren (das sich aus Wahl durch den Richterwahlausschuss und Mitwirkung des zuständigen Bundesministers zusammensetzt) unmittelbar die Ernennung durch den Bundespräsidenten folgt. Bei dem Mitwirkungsverfahren für die Richter und Generalanwälte des EuGH, des Europäischen Gerichts erster Instanz und des EGMR hat die Entscheidung des Richterwahlausschusses hingegen nicht als weiteren Schritt die Ernennung zur Folge.

Vielmehr bedeutet die Entscheidung lediglich die Erteilung des Einvernehmens dazu dass die Bundesregierung eine bestimmte Kandidatin oder einen bestimmten Kandidaten vorschlägt. Diesem abweichenden Verfahren muss die Änderung des Richterwahlgesetzes Rechnung tragen.

So ist klarzustellen, dass die bisherigen Regelungen, die sich nur auf die Wahl der Richter der "obersten Gerichtshöfe" beziehen, nur für die obersten Gerichtshöfe des Bundes gelten. Es sollte daher stets von obersten Gerichtshöfen des Bundes gesprochen werden, was bislang in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 RiWG nicht der Fall ist. Die Klarstellung beugt dem Missverständnis vor, etwa auch den EuGH als obersten Gerichtshof im Sinne des Wortlauts der bisherigen Regelungen anzusehen.

Die vorgeschlagene Änderung des § 7 RiWG trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei dem Verfahren der Einvernehmensherstellung nicht um die "Wahl eines Richters" handelt, wie es bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes der Fall ist. Das neue Verfahren der Einvernehmensherstellung sollte daher ausdrücklich benannt werden.

Die vorgeschlagene Änderung des § 13 RiWG stellt klar, dass diese Verfahrensbestimmung nur für die Wahl der Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes gilt. Für das neu einzufügende Verfahren gilt hinsichtlich der Tätigkeit der Bundesregierung das Ressortprinzip nicht.

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 3 RiWG), Nr. 3 (§ 10 Abs. 1 Satz 2 RiWG), Nr. 4 (§ 14a RiWG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Begründung (nur für das Plenum):

Der Gesetzentwurf regelt in Artikel 1 Nr. 1 und 3 auf der Basis des geltenden europäischen Rechts und unter genauer Bezeichnung der einschlägigen Vorschriften das Verfahren für die Auswahl der deutschen Richter und Generalanwälte an den Gerichten der Europäischen Union. Zugleich sorgt er durch eine weitere Regelung dafür, dass dieses Verfahren auch nach dem Inkrafttreten des Vertrages über eine Verfassung für Europa Bestand haben wird.

Diese Regelungstechnik ist aufwändig, trägt aber dennoch dem Gebot der Normenklarheit nicht hinreichend Rechnung. Die Regelungen für das Verfahren der Kandidatenauswahl sollten vielmehr so formuliert werden, dass sie sowohl unter dem geltenden europäischen Recht als auch nach dem Inkrafttreten des Vertrages über eine Verfassung für Europa Anwendung finden können. Dazu sollte auf eine genaue Bezeichnung der einschlägigen Vorschriften des europäischen Rechts verzichtet werden. Da die Gerichte der Europäischen Union allgemein bekannte Institutionen sind und diese Institutionen auch unter der Herrschaft des Verfassungsvertrages unverändert fortbestehen werden, ist die Zitierung der jeweiligen Rechtsgrundlage überflüssig. Die Nennung der Rechtsgrundlagen beeinträchtigt überdies die Lesbarkeit der Vorschriften. Ihre Streichung gibt Gelegenheit, den Entwurf in sprachlicher Hinsicht zu verbessern.

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 3 Abs. 3 RiWG)

In Artikel 1 Nr. 2 ist § 3 Abs. 3 wie folgt zu fassen:

Folgeänderung:

In der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 2 sind in Satz 3 die Wörter "Regelung der Länder" durch das Wort "Landesregierung" zu ersetzen.

Begründung (nur für das Plenum):

Der Gesetzentwurf erfordert eine ergänzende Regelung im Landesrecht. Dort ist zu bestimmen, dass - unabhängig von der Person des Amtsinhabers - der Justizminister oder ein anderer Ressortminister als Mitglied des Richterwahlausschusses bei der Auswahl der deutschen Richter und Generalanwälte an den Gerichten der Europäischen Union und am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mitwirkt. In welcher Rechtsform eine solche Regelung zu erlassen ist richtet sich nach dem Landesverfassungsrecht. Der Gesetzentwurf gestattet es nicht, dass die Landesregierungen unter Verzicht auf eine generelle Regelung namentlich benannte Landesminister für das Verfahren zur Auswahl der europäischen Richter in den Richterwahlausschuss entsenden. Diese flexible Verfahrensweise sollte indessen ermöglicht werden. Sie ist weniger aufwändig als die im Entwurf vorgesehene landesrechtliche Regelung. Im Übrigen werden die Landesminister auch für die Gremien des Bundesrates ad personam benannt.

B.