Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Personenkraftwagen an Tankstellen KOM (2008) 812 endg.; Ratsdok. 17170/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 19. Dezember 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 4. Dezember 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 5. Dezember 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 584/92 = AE-Nr. 922333

Begründung

1. Kontext des Vorschlages

1.1. Allgemeiner Kontext

Dieser Legislativvorschlag betrifft die Rückgewinnung von Benzindämpfen (petrol vapour recovery, PVR), die beim Betanken von Personenkraftwagen an Tankstellen freigesetzt werden (so genannte "Benzindampf-Rückgewinnung - Phase II oder PVR-Phase II"). Die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (Benzol und Ozon) im Benzin tragen zu örtlichen und regionalen Probleme mit der Luftqualität bei für die auf Gemeinschaftsebene Normen und Ziele festgesetzt wurden.

Bodenozon ist nicht nur ein Landesgrenzen überschreitender Schadstoff, sondern auch das drittwichtigste Treibhausgas. Benzol ist für den Menschen krebserregend.

Der Vorschlag beruht auf den Verpflichtungen des Kollegiums im Rahmen

1.2. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Richtlinie 94/63/EG betrifft die Rückgewinnung von Benzindämpfen, die ansonsten bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen emittiert werden (so genannte "Benzindampf-Rückgewinnung - Phase I"). Benzindämpfe, die entweichen, wenn eine Tankstelle eine neue Benzinlieferung erhält, werden in den Tankwagen oder die beweglichen Tankbehältnisse zurückgeleitet und zum Auslieferungslager zurückbefördert um dort neu verteilt zu werden.

1.3. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der Vorschlag steht in Einklang mit der Luftqualitätspolitik der Gemeinschaft und dem Streben nach einem Luftqualitätsniveau, das die menschliche Gesundheit und die Umwelt, wie im Sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft vorgesehen nicht nachhaltig gefährdet. Der Vorschlag ist auch mit den drei Säulen der Lissabon-Strategie vereinbar, denn er fördert die Nachfrage nach Benzindampf-Rückgewinnungstechnologien der Phase II und ihre Entwicklung.

2. Anhörung von interessierten Kreisen

2.1. Anhörung von interessierten Kreisen

2.1.1. Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die wichtigsten Interessengruppen, darunter Verbände der Ölindustrie, Hersteller von Ausrüstungen für PVR-Phase II, NRO aus den Bereichen Umwelt und Verkehr, Betreiber freier Tankstellen und Automobilclubs, wurden direkt kontaktiert und gezielt befragt. Die allgemeine Öffentlichkeit wurde über das Internet konsultiert.

2.1.2. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die eingegangenen Antworten betrafen Fragen im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Auswirkungen von Benzindämpfen, die Wirksamkeit von Ausrüstungen für PVR-Phase II, die Vorteile automatischer Überwachungssysteme und die Kostenwirksamkeit der verschiedenen Optionen für die Installation von Ausrüstungen für PVR-Phase II. Sie wurden beim Entwurf der wesentlichen Bestimmungen des beiliegenden Vorschlags unmittelbar berücksichtigt, insbesondere was die Bestimmungen über Tankstellen mit darüber liegendem Wohnraum, die Festsetzung eines niedrigeren Grenzwerts für betroffene Tankstellen und die automatische Überwachung der Betriebsleistung der Ausrüstungen anbelangt.

Eine Zusammenfassung der Fragen und Antworten kann von folgender Website heruntergeladen werden: http://ec.europa.eu/environment/air/transport/petrol.htm .

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

2.2.1. Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Es wurde auf die fachliche Kompetenz der Ölindustrie sowie von Herstellern von Ausrüstungen für PVR-Phase II und Beratungsunternehmen zurückgegriffen, um die Kosten und Nutzen der Optionen abzuschätzen, die für die Maßnahmen der Benzindampf-Rückgewinnung in Phase II in Frage kommen.

2.2.2. Methodik

Zur Berechnung der Gesamtkosten, die im Zuge der Anwendung von PVR-Phase-II-Maßnahmen anfallen werden, und zur Quantifizierung der Benzindampfminderung wurden statistische Angaben über die Zahl und Größe der Tankstellen sowie Kostenschätzungen für Phase-II-Ausrüstungen herangezogen. Die Kosten des durch emittierte Benzindämpfe verursachten Schadens wurden anhand einer auf den Auswirkungen der Ozonbelastung beruhenden einfachen Funktion der durchschnittlichen Schadenssumme als Geldwert angegeben. Benzolbedingte Auswirkungen wurden nicht quantifiziert.

2.2.3. Konsultierte Organisationen

Verbände der europäischen Ölindustrie, europäische Hersteller von Ausrüstungen für Phase-II-PVR, NRO in den Bereichen Umwelt und Verkehr, Betreiber freier Tankstellen und Automobilclubs.

2.2.4. Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung

Zwei Unternehmen wurden beauftragt, die Kommission zu den Kosten und der Kostenwirksamkeit der Optionen für die Benzindampf-Rückgewinnung - Phase II zu beraten. Die entsprechenden Informationen sind in zwei separaten Berichten aus den Jahren 2005 und 2008 zusammengefasst. Letzterer wurde u. a. auf Basis aktueller Informationen über die Durchführung von PVR-Phase II in den Mitgliedstaaten erstellt.

2.2.5. Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Beide Berichte können über die Website der Kommission abgerufen werden:

2.3. Folgenabschätzung

In der Folgenabschätzung werden die Kosten und Nutzen der folgenden Optionen geprüft:

Die Optionen wurden in der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag ausführlich geprüft. Die Folgenabschätzung kann über die folgende Website abgerufen werden:

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Vorschlag würde dazu verpflichten,

Es liegt auf der Hand, dass die Auflage für Großtankstellen, bis 2020 PVR-Systeme der Phase II zu installieren, zusätzliche Kosten verursachen, aber auch eine wesentliche höhere Emissionsminderung bewirken wird, wenn auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis etwas weniger vorteilhaft ist. Die Kosten beider Optionen sind jedoch relativ gering (20-30 Mio. EUR/Jahr im Jahr 2020).

Obgleich die Kosten der Installation von PVR-Phase II an allen Tankstellen mit darüberliegendem Wohnraum nicht direkt berechnet werden können, zeigt die indikative Berechnung doch, dass die Kosten der planmäßigen Nachrüstung einer kleinen Tankstelle mit den durchschnittlichen Kosten der anderen geprüften Optionen vergleichbar wären. Die Kosten einer unplanmäßigen Nachrüstung sind jedoch wesentlich höher und rechtfertigen nicht die Festsetzung einer Frist. Es wird jedoch damit gerechnet, dass in den zehn Jahren nach der Verabschiedung einer neuen Richtlinie über PVR-Phase II über zwei Drittel dieser Tankstellen planmäßig nachgerüstet würden. Der Vorschlag würde auch umfassend der Tatsache Rechnung tragen dass Tankstellen mit darüber liegendem Wohnraum ungeachtet ihrer Größe PVR-Phase II bereits jetzt installieren müssen.

Die automatische Überwachung würde in der Praxis sicherlich die erwarteten Vorteile bringen, die Kosten dieser Systeme bleiben jedoch unsicher, und es stellt sich die Frage, ob es keine einfacheren und preisgünstigeren Systeme mit gleicher Leistung gibt. Diese Schlussfolgerung wurde durch die Ergebnisse des ENTEC-Berichts untermauert wonach mit einer Verschlechterung der Kostenwirksamkeit um 50 % zu rechnen ist, wenn die automatische Überwachung verbindlich vorgeschrieben wird4. Allerdings wären weniger regelmäßige Inspektionen erforderlich und Tankstellen, die automatische Überwachungssysteme installieren, würden Kosten einsparen.

3.2. Rechtsgrundlage

Artikel 175 EG-Vertrag ist angesichts des eindeutig umweltpolitischen Charakters des Vorschlags die geeignete Rechtsgrundlage.

3.3. Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip findet insofern Anwendung, als der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen von den Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend verwirklicht werden:

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag geht nicht über das zur Erreichung des Ziels der Verringerung von Benzindampfemissionen beim Betanken erforderliche Maß hinaus. Es werden lediglich technische Mindestparameter festgelegt; die Mitgliedstaaten entscheiden über die anzuwendenden Technologien und Mittel.

3.5. Wahl des Instruments

Eine Richtlinie ist das geeignetste Rechtsinstrument. Es gibt mehrere technologische Möglichkeiten, um PVR-Phase II in die Praxis umzusetzen. Außerdem ist PVR-Phase II in zahlreichen Mitgliedstaaten bereits gesetzlich geregelt. Es besteht kein Bedarf, den Ansatz dieser Mitgliedstaaten zu ändern; eine Überprüfung der numerischen Werte eines oder mehrerer technischer Parameter kann sich jedoch als erforderlich erweisen. Eine Richtlinie würde den Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die beste Methode zur Umsetzung des Vorschlags größtmöglichen Ermessensspielraum einräumen und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit geben, strengere Kontrollen vorzusehen für den Fall, dass diese sich zur Bewältigung von Luftqualitätsproblemen als erforderlich erweisen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Personenkraftwagen an Tankstellen

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175, auf Vorschlag der Kommission5, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses6, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen7, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags8, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Tankstellen

Artikel 4
Zulässiges Mindestniveau der Benzindampf-Rückgewinnung

Artikel 5
Regelmäßige Inspektionen und Konformität

Artikel 6
Sanktionen

Artikel 7
Umsetzung

Artikel 8
Inkrafttreten

Artikel 9

Geschehen zu Brüssel, am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
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