Artikel 1
Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
§ 26 Die Offenbarung der nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse des Betroffenen durch die Finanzbehörde gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde ist zulässig, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht dient."
§ 27 Die für Glücksspielaufsicht zuständige Behörde ist verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen."
Artikel 2
Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 4
Weitere Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Artikel 5
Inkrafttreten