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IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: 2.7.7.2.1 - Grundlegende Radionuklidwerte - Tabelle (4)

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  • ... zurück Radionuklid (Atomzahl) A1 (TBq) A2 (TBq) Aktivitäts- konzentrations- grenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitäts- grenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Terbium (65) Übersicht Tb-149 8 x 10-1 8 x 10-1 1 x 101 1 x 106 Tb-157 4 x 101 4 x 101 1 x 104 1 x 107 Tb-158 1 x 100 1 x 100 1 x 101 1 x 106 Tb-160 1 x 100 6 x 10-1 1 x 101 1 x 106 Tb-161 3 x 101 7 x 10-1 1 x 103 1 x 106 Technetium (43) Übersicht Tc-95m (a) 2 x 100 2 x 100 1 x 101 1 x 106 Tc-96 4 x 10- ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.5 Klasse 5 - 2.5.3 Liste organischer Peroxide (1)

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  • ...3101 tert-BUTYLPEROXYACETAT 52-77 > 23 OP5 3 1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN > 80-100 OP 5 3 1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY-3,3,5- TRIMETHYLCYCLOHEXAN > 90-100 OP5 3 2,5-DIMETHYL-2,5-DI- (tert-BUTYLPEROXY)-HEX-3-IN > 86-100 OP5 3 METHYLETHYLKETONPEROXID(E) 8 > 48 OP5 3, 8, 13 3102 tert-BUTYLMONOPEROXYMALEAT > 52-100 OP5 3 3-CHLORPEROXYBENZOESÄURE > 57-86 > 14 OP1 3 DIBENZOYLPEROXID > 52-100 < 48 OP2 3 DIBENZOYLPEROXID > 77-94 > 6 OP4 3 DIBERNSTEINSÄUREPEROXID & ...

IMDG Code - Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... zurück Kapitel 3.2 Gefahrgutliste 16 18 22 3.2.1 Aufbau der Gefahrgutliste Die Gefahrgutliste ist in 18 Spalten wie nachfolgend unterteilt: Spalte 1 UN-Nummer Diese Spalte enthält die UN-Nummer, die dem gefährlichen Gut durch das "United Nations Sub-Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods" zugeordnet wurde (UN-Liste). Spalte 2 Richtiger technischer Name Diese Spalte enthält in Großbuchstaben die richtigen technischen Namen, denen gegebenenfalls ein zusätzlich beschreib ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

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  • ... zurück SOLAS 74 KAPITEL VII BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER Teil A Beförderung gefährlicher Güter in verpackter oder fester Form als Massengut Regel 1 Anwendung Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieser Teil auf gefährliche Güter Anwendung, die nach Regel 2 in Klassen eingeteilt sind und in verpackter oder fester Form als Massengut (im folgenden als "gefährliche Güter" bezeichnet) auf allen Schiffen, auf die diese Regeln Anwendung finden, sowie auf Fracht ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.3 - Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 7: Vorschriften für die Beförderung - Kapitel 7.1 - Allgemeine Stauvorschriften

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 1300 bis 1399

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 1300 TERPENTINÖLERSATZ TURPENTINE SUBSTITUTE 3 - II - 1 L E2 P001 - IBC02 - - T4 TP1 F-E, S-E Staukategorie B - Nicht mischbar mit Wasser. 1300 TERPENTINÖLERSATZ TURPENTINE SUBSTITUTE 3 - III 223 5 L E1 P001 LP01 - IBC03 - - T2 TP1 F-E, S-E Staukategorie A - Siehe Eintrag oben. 1301 VINYLACETAT, STABILISIERT VINYL ACETATE, STABILIZED 3 - II 386 1 L E2 P001 - IBC02 - - T4 TP ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.3 Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.1 Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

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  • ... zurück Kapitel 2.1 Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 2.1.0 Einleitende Bemerkung (diese Bemerkungen sind völkerrechtlich nicht verbindlich) Bemerkung 1: Klasse 1 ist eine Nur-Klasse, das heißt, dass nur solche explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, die in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 aufgeführt sind, zur Beförderung angenommen werden dürfen. Jedoch behalten sich die zuständigen Behörden im Wege gegenseitiger Vereinbarung das Recht vor, die Beförde ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.7 - Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) - 6.7.4.5 Bedienungsausrüstung (6)

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  • ... zurück 6.7.4.5 Bedienungsausrüstung 6.7.4.5.1 Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet sein, dass sie gegen Abreißen oder Beschädigung während der Beförderung und des Umschlags geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen Rahmen und Tank oder Ummantelung und Tankkörper eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung kein Risiko der Beschädigung von Teilen besteht. Die äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.8 - Besondere Vorschriften für Unfälle und Brandschutzmaßnahmen bei gefährlichen Gütern (1)

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  • ... zurück Kapitel 7.8 Besondere Vorschriften für Unfälle und Brandschutzmaßnahmen bei gefährlichen Gütern Bemerkung: Die Vorschriften dieses Kapitels sind völkerrechtlich nicht verbindlich. 7.8.1 Allgemeines 7.8.1.1 Für den Fall eines Unfalls mit gefährlichen Gütern sind ausführliche Empfehlungen im EmS-Leitfaden: Überarbeitete Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern enthalten. 7.8.1.2 Für den Fall, dass Personen bei einem Unfall in Kontakt mit gefährlichen Gütern ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.2 Klasse 2 - Gase

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 0500 bis 0599

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 0500 ZÜNDEINRICHTUNGEN, für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH DETONATOR ASSEMBLIES, NON-ELECTRIC for blasting 1.4 S - - 347 0 E0 P131 - - - - - - F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 - s. Glossar der Benennung in Anhang B. 0501 TREIBSTOFF, FEST PROPELLANT, SOLID 1.4 C - - - 0 E0 P114(b) - - - - - - F-B, S-Y Staukategorie 03 SW1 - s. Glossar der Benennungen in Anhang B. 0502 RAKETEN, mit i ... ...

IMDG Code - Teil 5: Verfahren für den Versand - Kapitel 5.5 - Sondervorschriften (1)

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  • ... zurück Kapitel 5.5 Sondervorschriften 5.5.1 (bleibt offen) 5.5.2 Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (UN 3359) 1 (vgl. TRGS 512) 5.5.2.1 Allgemeines 5.5.2.1.1 Begaste Güterbeförderungseinheiten (UN 3359), die keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften dieses Codes. 5.5.2.1.2 Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit zusätzlich zu dem Begasungsmittel auch mit gefährlichen Gütern beladen wird ... ...

IMDG Code - Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2 (UN-Nummern 2814 und 2900) 6.3.1 Allgemeines 6.3.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verpackungen zur Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A (UN-Nummern 2814 und 2900). 6.3.2 Vorschriften für Verpackungen 6.3.2.1 Die Vorschriften in diesem Abschnitt stützen sich auf die derzeit verwendeten Verpackungen, wie sie in 6.1.4 definiert si ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.7 - Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) - 6.7.3.14 Baumusterzulassung (5)

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  • ... zurück 6.7.3.14 Baumusterzulassung 6.7.3.14.1 Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks muss von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Durch diese Bescheinigung muss bestätigt werden, dass der ortsbewegliche Tank von dieser Behörde geprüft wurde, dass er für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels sowie gegebenenfalls den Vorschriften für Gase gemäß der Anweisun ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

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  • ... zurück Kapitel 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe Bemerkung: Für die Klasse 7 kann die Art der Verpackung einen entscheidenden Einfluss auf die Klassifizierung haben. 2.7.1 Begriffsbestimmungen 2.7.1.1 Radioaktive Stoffe sind Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration als auch die Gesamtaktivität je Sendung die in 2.7.2.2.1 bis 2.7.2.2.6 aufgeführten Werte übersteigt. 2.7.1.2 Kontamination Kontamination ist das Vorhandensein eines radioaktiven Stoffes auf e ... ...

Änderungstext: Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG

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  • ... Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2012 Vom 10. Januar 2014 (VkBl. Nr.2 vom 31.01.2014 S. 50) Hiermit gebe ich Korrekturen zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 36-12 (VkBl. 2012, S. 922 mit Beilage B 8185) bekannt. S. 692 3.4.4.2 Der Unterabschnitt 3.4.4.2 wird durch folgend ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 1800 bis 1899

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  • ... zurück (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 1800 OCTADECYLTRICHLORSILAN OCTADECYLTRICHLORO- SILANE 8 - II - 0 E0 P010 - - - - T10 TP2 TP7 TP13 F-A, S-B Staukategorie C SW2 SGG1 SG36 SG49 Farblose Flüssigkeit mit stechendem Geruch. Reagiert heftig mit Wasser unter Entwicklung von Chlorwasserstoff, einem ätzenden Gas mit Reizwirkung. Das Gas ist als weißer Nebel sichtbar. Entwickelt bei Feuereinwirkung giftige Gase. Greift bei F ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.1 Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.2 - Verwendung ortsbeweglicher Tanks und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) (1)

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  • ... zurück Kapitel 4.2 Verwendung ortsbeweglicher Tanks und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) Die Vorschriften dieses Kapitels sind auch auf Straßentankfahrzeuge in dem in Kapitel 6.8 angegebenen Umfang anzuwenden. 4.2.0 Übergangsbestimmungen 4.2.0.1 Die Vorschriften über die Verwendung und den Bau ortsbeweglicher Tanks dieses Kapitels und des Kapitels 6.7 beruhen auf den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter. Ortsbewegliche Tanks und Straßentankfahrzeuge nach der IMO-Typ ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen (1)

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  • ... zurück Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen 1.2.1 Begriffsbestimmungen 24 Es folgt eine Liste allgemein anwendbarer Begriffsbestimmungen, die im gesamten Code verwendet werden. Weitere Begriffsbestimmungen spezifischer Art sind in den einzelnen Kapiteln enthalten. Im Sinne dieses Codes bedeuten: Abfälle: Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände, die ein oder mehrere Bestandteile enthalten oder mit diesem/diesen verunreinigt sind, die diesem Code unterliegen, und für ... ...

IMDG Code - Teil 4: Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen

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  • ... zurück IMDG Code Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks Kapitel 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen 4.1.0 Begriffsbestimmungen Hermetisch (dicht) verschlossen: Luftdichter Verschluss. Sicher verschlossen: So verschlossen, dass trockener Inhalt bei normaler Handhabung nicht austreten kann; Mindestanforderung an jeden Verschluss. Wirksam verschlossen: Flüssigkeitsdichter Verschluss. 4.1.1 Allgemeine Vorschriften ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 2000 bis 2099

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  • ... zurück (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 2000 ZELLULOID in Blöcken, Stangen, Rollen, Platten, Rohren, usw. ausgenommen Abfälle CELLULOID in block, rods, rolls, sheets, tubes, etc., except scrap 4.1 - III 223 383 5 kg E1 P002 LP02 PP7 - - - - - F-A, S-I Staukategorie A - Zündet leicht. Unter Feuereinwirkung bilden sich giftige Gase und Dämpfe; in geschlossenen Laderäumen können diese Gase und Dämpfe mit der Luft explosionsfähige ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.1 - Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen - 6.1.4.4 Kanister aus Stahl oder Aluminium (2)

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  • ... zurück 6.1.4.4 Kanister aus Stahl oder Aluminium 3A1 aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel 3A2 aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel 3B1 aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel 3B2 aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel 6.1.4.4.1 Das Blech für den Mantel und die Böden muss aus Stahl, aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder aus einer Legierung auf Aluminiumbasis bestehen. Der Werkstoff muss geeignet sein und eine für den Fassungsraum und den Verwendungszweck des Kanisters ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.7 - Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) - 6.7.5 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) für die Beförderung von nicht tiefgekühlten Gasen (7)

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  • ... zurück 6.7.5 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) für die Beförderung von nicht tiefgekühlten Gasen 6.7.5.1 Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen: Bauliche Ausrüstung: Die außen an den Elementen angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz und die Stabilisierung. Bedienungsausrüstung: Die Messinstrumente sowie die Füll-, Entleerungs-, Lüftungs- und Sicherheitsein ... ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.1 - IBC 520 VERPACKUNGSANWEISUNG (7)

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  • ... zurück IBC 520 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe des Typs F. Folgende IBC sind für die aufgeführten Zusammensetzungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften nach 4.1.7.2 erfüllt sind. Die Zubereitungen, die in Unterabschnitt 2.4.2.3.2.3 oder 2.5.3.2.4 nicht aufgeführt sind, jedoch nachstehend aufgeführt sind, dürfen, gegebenenfalls mit denselben Kontroll- und Notfallte ... ...

IMDG Code - Teil 5: Verfahren für den Versand - Kapitel 5.3 - Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten und Schüttgut-Containern

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

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  • ... zurück Kapitel 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe 2.7.1 Begriffsbestimmungen für die Klasse 7 - Radioaktive Stoffe 2.7.1.1 Radioaktive Stoffe sind alle Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration in der Sendung und ihre Gesamtaktivität die in 2.7.7.2.1 - 2.7.7.2.6 angegebenen Werte überschreitet. 2.7.1.2 Im Sinne dieses Code fallen die folgenden radioaktiven Stoffe nicht unter die Klasse 7: radioaktive Stoffe, die integraler Bestandteil des Beförderungsmittels ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.7 - Trägerschiffsleichter auf Trägerschiffen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.4 - Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe - 6.4.23 Zulassungsanträge und Beförderungsgenehmigungen für radioaktive Stoffe (3)

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  • ... zurück 6.4.23 Zulassungsanträge und Beförderungsgenehmigungen für radioaktive Stoffe 6.4.23.1 (bleibt offen) 6.4.23.2 Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung muss enthalten: den Zeitraum der Beförderung, für den die Genehmigung beantragt wird, den tatsächlichen radioaktiven Inhalt, die vorgesehenen Beförderungsarten, das Beförderungsmittel und den voraussichtlichen oder vorgesehenen Beförderungsweg und ausführliche Angaben darüber, wie die in den gegebenenfalls nach 5.1.5.2.1.1.3, 5.1.5.2.1.1.6 o ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 0000 bis 0099

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  • ...     (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 0004 AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser AMMONIUM PICRATE dry or wetted with less then 10% water, by mass 1.1 D - - - 0 E0 P112(a) P112(b) P112(c) PP26 - - - - - F-B, S-Y Staukategorie 04 SW1 SGG2 SG27 SG31 Stoff. 0005 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung CARTRIDGES FOR WEAPONS with bursting charge 1.1 F - - - 0 E0 P130 LP101 ... ...

Änderungstext: Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG

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  • ... Änderungstext Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2004 Vom 10. Februar 2006 (VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2006 S. 158) Hiermit gebe ich das Korrigendum zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendment 32-04 (VkBl. 2005 S. 418 mit Beilage B 8185) bekannt. Der IMDG-Code Band 1 wird wie folgt korrigiert: 1.2.1 Die Begriffsbestimmung für "Handbuch über Prüfungen und Kriterien" ändern in: "Handbuch über Prüfungen und ... ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.6 - Stauung und Trennung auf Stückgutschiffen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3: Kapitel 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter (1)

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  • ... zurück Kapitel 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter 3.4.1 Allgemeines 3.4.1.1 Dieses Kapitel enthält die Vorschriften, die für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern bestimmter Klassen anzuwenden sind. Die für die Innenverpackung oder den Gegenstand anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff in der Spalte 7a der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 festgelegt. Darüber hinaus ist in dieser Spalte bei jeder Eintragung, die nicht für die Beförderung nach ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.1 - Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen

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  • ... Siehe Titel ...

MSC/Rundschreiben 1075 - Gewährung von Ausnahmen von den Vorschriften des internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-CODE) (1)

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IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 1500 bis 1599

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 1500 NATRIUMNITRIT SODIUM NITRITE 5.1 6.1 III - 5 kg E1 P002 - IBC08 B3 - T1 TP33 F-A, S-Q Staukategorie A SGG12 SG38 SG49 Farbloser zerfließlicher fester Stoff. Löslich in Wasser. Gemische mit brennbaren Stoffen sind leicht entzündbar und können sehr heftig brennen. Gemische mit Ammonium- verbindungen oder Cyaniden können explodieren. Zersetzt sich bei Erhitzung unter Bildung giftiger ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.3 - Packen und Verwendung von Güterbeförderungseinheiten und damit zusammenhängende Vorschriften (Versandvorgänge)

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.10 Meeresschadstoffe (1)

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  • ... zurück Kapitel 2.10 Meeresschadstoffe 2.10.1 Begriffsbestimmung Meeresschadstoffe sind Stoffe, die unter die Vorschriften der Anlage III von MARPOL 73/78 in der jeweils geltenden Fassung fallen. 2.10.2 Allgemeine Vorschriften 2.10.2.1 Meeresschadstoffe müssen nach den Vorschriften der Anlage III von MARPOL 73/78 in der jeweils geltenden Fassung befördert werden. 2.10.2.2 Die Stoffe und Gegenstände, die als Meeresschadstoffe identifiziert sind, sind im Index in der Spalte MP durch das Symbol P ge ... ...

Änderungstext: Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG

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  • ... Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2016 Vom 21. Februar 2018 (VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2018 S. 210) G 33/3643-20/9 Hiermit gebe ich Korrekturen zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 38-16 (VkBl. 2016, S. 718 mit Beilage B 8185) bekannt. Kapitel 1.2 1.2.1 In der Begriffsbestimm ... ...

Änderungstext: Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2018

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  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk Änderungsumfang Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2018 Vom 31. Juli 2020 (VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2020 S. 529) G 16/3643-20/10 Korrekturen zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 39-18 (VkBl. 2018, S. 847 mit Beilage B 8185) Kapitel 2.8 Klasse 8 - Ätzende Stoffe 2.8.4.3.3 Es wird folgender Satz angefügt: &qu ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.8 - Besondere Vorschriften für Unfälle und Brandschutzmaßnahmen bei gefährlichen Gütern

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3: Kapitel 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3: Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.1 - P 302 VERPACKUNGSANWEISUNG (4)

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  • ... zurück P 302 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3269. Folgende zusammengesetzte Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Außenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2). Innenverpackungen: Das Aktivierungsmittel (organisches Peroxid) muss auf eine Menge von 125 ml für flüssige Stoffe und 500 ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 0100 bis 0199

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  • ...  zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 0101 STOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG FUSE, NON-DETONATING 1.3 G - - - 0 E0 P140 PP74 PP75 - - - - - F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 - s. Glossar der Benennungen in Anhang B. 0102 SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel CORD (FUSE), DETONATING, metal-clad 1.2 D - - - 0 E0 P139 PP71 - - - - - F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 - s. Glossar der Benennungen in Anhang B. 0103 ANZÜNDSCHNUR, rohrf ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: 2.7.7.2.1 - Grundlegende Radionuklidwerte - Tabelle (2)

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  • ... zurück Radionuklid (Atomzahl) A1 (TBq) A2 (TBq) Aktivitäts- konzentrations- grenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitäts- grenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Kupfer (29) Übersicht Cu-64 6 x 100 1 x 100 1 x 102 1 x 106 Cu-67 1 x 101 7 x 101 1 x 102 1 x 106 Dysprosium (66) Übersicht Dy-159 2 x 101 2 x 101 1 x 103 1 x 107 Dy-165 9 x 10-1 6 x 10-1 1 x 103 1 x 106 Dy-166 (a) 9 x 10-1 3 x 10-1 1 x 103 1 x 106 Erbium (68) Übersicht Er-169 4 x 101 1 x 100 1 x 104 ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.4 - Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe

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  • ... Siehe Titel ...

Änderungstext: Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG

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  • ... Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2022 Vom 10. Juli 2024 (VkBl. Nr. 15 vom 15.08.2024 S. 558) G 16/3643-20/12 Hiermit gebe ich Korrekturen zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 41-22 (VkBl. 2022, S. 829 mit Beilage B 8185) bekannt. International Maritime Dangerous Goods C ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.5 Klasse 5 - 2.5.3 Liste organischer Peroxide

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide (1)

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  • ... zurück Kapitel 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide 2.5.0 Einleitende Bemerkung Wegen der unterschiedlichen Eigenschaften der gefährlichen Güter der Klassen 5.1 und 5.2 ist es nicht möglich, für die Zuordnung zu diesen Klassen ein einzelnes Kriterium festzulegen. Dieses Kapitel behandelt die Prüfungen und Kriterien für die Zuordnung zu den beiden Klassen. 2.5.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften Die Klasse 5 ist in diesem Code wie folgt i ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.5 Klasse 5 - 2.5.3 Liste organischer Peroxide - Kopfdatei -

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  • ... UN-Nr. (Gattungs- eintra- gung) ORGANISCHES PEROXID Zurück Konzen- tration (%) Verdün- nungs- mitel Typ A (%) Verdün- nungs- mittel Typ B (%) 1 Inerter fester Stoff (%) Was- ser (%) Verpak- kungs- metho- de Kon- troll- tempe- ratur (°C) Not- fall- tempe- ratur (°C) Zusatz- gefahren u. Bemer- kungen ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 3000 bis 3099

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 3005 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber THIOCARBAMATE PESTICIDE, LIQUID, TOXIC, FLAMMABLE, flashpoint not less than 23 °C 6.1 3 I 61 274 0 E5 P001 - - - - T14 TP2 TP13 F-E, S-D Staukategorie B SW2 - Flüssige Pestizide mit einem Flammpunkt zwischen 23 °C und 60 °C c.c. umfassen einen sehr weiten Bereich der Giftigkeit. Sie ... ...

DE. Ostsee. GDWS. Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszone um den Offshore-Windpark EnBW Baltic 1 (1)

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Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszone um den Offshore-Windpark EnBW He Dreiht mit Konverterplattform BorWin epsilon und des (geplanten) Offshore-Windparks Nordlicht I mit Konverterplattform BorWin kappa (1)

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Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone der Umspannplattform des Windenergievorhabens Baltic Eagle (1)

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  • ... Gefahrgut/Transport / See Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone der Umspannplattform des Windenergievorhabens "Baltic Eagle" - Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Vom 15. März 2023 (Quelle: www.elwis.de) Az.: 3800S21-332.09/0001-006 I. Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung ... ...

DE. Nordsee. GDWS. Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszone um die Baustelle des Offshore-Windparks Borkum Riffgrund 3 mit Konverterplattform DolWin epsilon (1)

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DE. Ostsee. GDWS. Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszone um den Offshore-Windpark EnBW Baltic 2 (1)

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DE. Ostsee. GDWS. Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszone um den Offshore-Windpark EnBW Baltic 1 (1)

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DE. Ostsee. GDWS. Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der gemeinsamen Sicherheitszone um die Offshore-Windparks Wikinger, Arkona-Becken Südost und des geplanten Offshore-Windparks Windanker (1)

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  • ... Gefahrgut/Transport / See DE. Ostsee. GDWS. Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der gemeinsamen Sicherheitszone um die Offshore-Windparks "Wikinger", "Arkona-Becken Südost" und des geplanten Offshore-Windparks "Windanker" Vom 16. Juli 2025 (Quelle: www.elwis.de) Archiv: 2017, 2022 I. Die Allgemeinverfügung vom 04. März 2022 zur Rege ... ...

DE. Nordsee. GDWS. Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der gemeinsamen Sicherheitszone um den Offshore-Windpark DanTysk und der Konverterplattform SylWin alpha (1)

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Archivdatei - Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszone um die Baustelle des Offshore-Windparks EnBW He Dreiht 2024 (1)

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  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszone um die Baustelle des Offshore-Windparks "EnBW He Dreiht" vom 16. April 2024 (www.elwis.de am 07.05.2024, aufgehoben) DE. Nordsee. GDWS. Zur aktuellen Fassung => I. Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 ... ...

DE. Nordsee. GDWS. Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszone um den Offshore-Windpark Butendiek (1)

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Archivdatei - Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszone um die Baustelle des Offshore-Windparks EnBW He Dreiht mit Konverterplattform BorWin epsilon 2025 (1)

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  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszone um die Baustelle des Offshore-Windparks "EnBW He Dreiht" mit Konverterplattform "BorWin epsilon" vom 14. April 2025 (www.elwis.de am 28.05.2025; 17.03.2026, aufgehoben i.K.) Archiv: 2024 Zur aktuellen Fassung => DE. Nordsee. GDWS. I. Die Allgemeinverfügung vom 16. April 2024 zur Regelung ... ...

Archivdatei - Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone um die Offshore-Windpark-Baustellen Gode Wind 01 , Gode Wind 02 und Gode Wind 03 2023 (1)

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  • ... Gefahrgut/Transport / See Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone um die Offshore-Windpark-Baustellen "Gode Wind 01", "Gode Wind 02" und "Gode Wind 03" - Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Vom 15. März 2023 (Quelle: www.elwis.de, aufgehoben) Zur aktuellen Fassung => I. Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordn ... ...

DE. Nordsee. GDWS. Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der gemeinsamen Sicherheitszone um die Offshore-Windparks Meerwind Süd/Ost und Nordsee Ost sowie der Konverterplattformen HelWin alpha und HelWin beta (1)

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Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der gemeinsamen Sicherheitszone um die Offshore-Windparks Gode Wind 1, Gode Wind 2 Gode Wind 3 und der geplanten Offshore-Windparks NC 1 und NC (1)

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  • ... Gefahrgut/Transport / See Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der gemeinsamen Sicherheitszone um die Offshore-Windparks "Gode Wind 1", "Gode Wind 2" "Gode Wind 3" und der geplanten Offshore-Windparks "NC 1" und "NC 2" - Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Vom 4. April 2025 (Quelle: www.elwis.de am 28.0 ... ...

Archivdatei - Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone um den Offshore-Windpark Borkum Riffgrund 03 2023 (1)

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  • ... Gefahrgut/Transport / See Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone um den Offshore-Windpark "Borkum Riffgrund 03" - Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Vom 15. März 2023 (Quelle: www.elwis.de, aufgehoben) Zur aktuellen Fassung => Az.: 3800S21-332.09/0001-006 I. Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Reg ... ...

Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone um die Offshore-Windpark-Baustellen Gode Wind 01 , Gode Wind 02 und Gode Wind 03 (1)

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  • ... Gefahrgut/Transport / See Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone um die Offshore-Windpark-Baustellen "Gode Wind 01 ", "Gode Wind 02" und "Gode Wind 03" Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Vom 15. März 2023 (Quelle: www.elwis.de) I. Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 ... ...

ESP-CODE 2011 - Internationaler Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 - Teil B - Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen in Doppelhüllenbauweise (1)

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  • ... zurück Teil B Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen in Doppelhüllenbauweise 1 Allgemeines 1.1. Anwendung 5 1.1.1 Der Code gilt für alle Massengutschiffe in Doppelhüllenbauweise mit Eigenantrieb mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr. 1.1.2 Der Code gilt für Besichtigungen des Schiffskörpers und der Rohrleitungssysteme in Laderäumen, Kofferdämmen, Rohrtunneln, Leerräumen und Brennstofftanks im Laderaumbereich sowie in allen Ball ... ...

ESP-CODE 2011 - Internationaler Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (1)

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  • ... Gefahrgut/Transport / See ESP-CODE 2011 - Internationaler Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 Vom 2. Oktober 2017 (VkBl. Nr. 20 vom 15.11.2017 S. 938; 23.10.2017 S. 940 17; 14.12.2017/2018 S. 26 17a; 03.01.2018 S. 110 18; 17.01.2018 S. 145 18a) zur aktuellen Fassung Angenommen am 30 ... ...

ESP-CODE 2011 - Internationaler Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 - Anlage B - Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Öltankschiffen (1)

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  • ... zurück . Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Öltankschiffen Anlage B Teil A Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Doppelhüllen-Öltankschiffen 1 Allgemeines 1.1 Anwendung 8 1.1.1 Der Code gilt für alle Doppelhüllen-Öltankschiffe mit Eigenantrieb mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr. 1.1.2 Der Code gilt für Besichtigungen des Schiffskörpers und der Rohrleitungssysteme in Ladetanks, Pumpenräumen, Ko ... ...

ESP-CODE 2011 - Internationaler Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011

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  • ... Siehe Titel ...

ESP-CODE 2011 - Internationaler Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 - Teil B - Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Öltankschiffen mit Ausnahme von Doppelhüllen-Öltankschiffen (1)

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  • ... zurück Teil B Code für ein erweitertes Programm von Untersuchungen während der Besichtigungen von Öltankschiffen mit Ausnahme von Doppelhüllen-Öltankschiffen 1 Allgemeines 1.1 Anwendung 15 1.1.1 Der Code gilt für alle Öltankschiffe mit Eigenantrieb mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr mit Ausnahme von Doppelhüllen-Öltankschiffen nach der Begriffsbestimmung in Absatz 1.2.1 des Teils A der Anlage B. 1.1.2 Der Code gilt für Besichtigungen des Schiffskörpers und der Rohrleitungssysteme in Lad ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.7 - Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.9 - Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Schüttgut-Containern (1)

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  • ... zurück Kapitel 6.9 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Schüttgut-Containern Bemerkung: Bedeckte Schüttgut-Container (BK1) dürfen nicht für die Beförderung auf See verwendet werden, sofern in 4.3.3 nichts anderes angegeben ist. 6.9.1 Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieses Kapitels versteht man unter: Bedeckter Schüttgut-Container: Ein oben offener Schüttgut-Container mit starrem Boden (einschließlich trichterförmiger Böden), starren Seitenwänden und starren Stirnseiten und einer nic ... ...

IMDG Code - Teil 3: Kapitel 3.3 16 18 Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände (1)

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  • ... zurück Kapitel 3.3 16 18 Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände 3.3.1 Wenn in Spalte 6 der Gefahrgutliste angegeben ist, dass für ein gefährliches Gut eine Sondervorschrift gilt, ist die Bedeutung und die Vorschrift bzw. sind die Vorschriften dieser Sondervorschrift nachstehend aufgeführt: Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften in 5.2.1.2.1 bis .4 eingehalten werden. Wenn das erforderlic ... ...

IMDG Code - Teil 5: Verfahren für den Versand - Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften (1)

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  • ... zurück IMDG Code Teil 5 Verfahren für den Versand Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften 5.1.1 Anwendung und allgemeine Vorschriften 18 5.1.1.1 Dieser Teil enthält die Vorschriften für Sendungen mit gefährlichen Gütern, die sich auf die Genehmigung von Sendungen und die vorherigen Benachrichtigungen, auf die Kennzeichnung, Bezettelung, Dokumentation (manuelle Verfahren, elektronische Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischer Datenaustausch) und Plakatierung beziehen. 5.1.1.2 Soweit in diesem ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Klassifizierung

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Anhang B: Glossar der Benennungen

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  • ... zurück .  Glossar der Benennungen Anhang B Bemerkung: Die Vorschriften dieses Anhangs sind völkerrechtlich nicht rechtsverbindlich. Hinweis: Dieses Glossar dient nur der Information und darf nicht zum Zweck der Gefahrenklassifizierung benutzt werden. ANZÜNDER Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe enthalten und dazu verwendet werden, eine Deflagration in einer Anzünd- oder Zündkette auszulösen. Sie können chemisch, elektrisch oder mechanisch ausgelöst werden. Die folgenden gesonder ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.5 - Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC) - 6.5.4.2 Prüfvorschriften (3)

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  • ... zurück 6.5.4.2 Prüfvorschriften Die IBC müssen den Bauartprüfungen und gegebenenfalls den erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen gemäß 6.5.4.4 unterzogen werden. 6.5.4.3 Bauartzulassung Für jede IBC-Bauart ist ein Bauartzulassung und ein Kennzeichen (nach den Vorschriften gemäß 6.5.2) zu erteilen, wodurch bestätigt wird, dass die Bauart einschließlich ihrer Ausrüstung den Prüfvorschriften entspricht. 6.5.4.4 Inspektion und Prüfung Bemerkung: Für Prüfungen und Inspektionen von ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: 2.7.7.2.1 - Grundlegende Radionuklidwerte - Tabelle (1)

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  • ... zurück Radionuklid (Atomzahl) A1 (TBq) A2 (TBq) Aktivitäts- konzentrations- grenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitäts- grenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Actinium (89) Übersicht Ac-225 (a) 8 x 10-1 6 x 10-3 1 x 101 1 x 104 Ac-227 (a) 9 x 10-1 9 x 10-5 1 x 10-1 1 x 103 Ac-228 6 x 10-1 5 x 10-1 1 x 101 1 x 106 Silber (47) Übersicht Ag-105 2 x 100 2 x 100 1 x 102 1 x 106 Ag-108m (a) 7 x 10-1 7 x 10-1 1 x 101 (b) 1 x 106 (b) Ag-110m (a) 4 x 10-1 4 x 10-1 ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)

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  • ... zurück Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr) 1.4.0 Anwendungsbereich 1.4.0.1 Dieses Kapitel enthält Vorschriften, die sich mit der Sicherung gefährlicher Güter bei der Beförderung auf See befassen. Die zuständigen nationalen Behörden können zusätzliche Vorschriften für die Sicherung anwenden, die beachtet werden sollten, wenn gefährliche Güter angeboten oder befördert werden. Die Vorschriften dieses Kapitels bleiben Empfehlungen mit Ausnahme von 1.4.1.1 (siehe 1.1.1.5). 1 ... ...

Listen und Verzeichnisse

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  • ... Listen und Verzeichnisse numerisch / alphabetisch Gefahrgutliste Glossar der Benennungen Liste der richtigen technischen Namen von Sammel- und N.A.G.-Eintragungen Radionuklidwerte deutsch Selbstzersetzliche Stoffe ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.5 - Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC)

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Klassifizierung

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  • ... zurück IMDG Code Teil 2 Klassifizierung Kapitel 2.0 Einleitung Bemerkung: Für die Anwendung des IMDG-Codes ist es notwendig, gefährliche Güter in verschiedene Klassen einzustufen, einige dieser Klassen zu unterteilen und die Eigenschaften der Stoffe und Gegenstände, die den einzelnen Klassen oder Unterklassen zuzuordnen sind, zu bezeichnen und zu beschreiben. Darüber hinaus sind etliche gefährliche Stoffe in den verschiedenen Klassen nach den Kriterien für die Auswahl von Meeresschadstoffen im S ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.4 Klasse 4 - Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (2)

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  • ... zurück (Englisch) UN generic entry SELF-REACTIVE SUBSTANCE Concen- tration (%) Packing- method Control- temperature (°C) Emergency temperature (°C) Remarks 3222 2-DIAZO-1-NAPHTHOL-4-SULPHOCHLORIDE 100 OP5     (2) 2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5-SULPHOCHLORIDE 100 OP5     (2) 3223 SELF-REACTIVE LIQUID, SAMPLE   OP2     (8) 3224 AZODICARBONAMIDE FORMULATION TYPE C 100 OP5     (3) 2,2'-AZODI(ISOBUTYRONITRILE) as a water-based paste < 50 OP5       N, N'-DINITROSO-NN'- DIMETHYLTEREPHTHALAMIDE, ... ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.2 - Anweisung für ortsbewegliche Tanks (3)

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  • ... zurück T75 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T75 Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase. Die allgemeinen Vorschriften in 4.2.3 und die Vorschriften in 6.7.4 sind einzuhalten.  4.2.5.3 Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks 16 Bestimmten Stoffen sind Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks zugeordnet, die zusätzlich zu den oder anstelle der Vorschriften anzuwenden sind, die in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks oder in den Vorschriften des ... ...

alphabetisches Gefahrgutverzeichnis - Inhalt -

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  • ... Gefahrgut Übersicht Gefahrgutlisten numerisch/ alphabetisch IMDG Code - Inhalt - Präambel IMDG Code Teil 1 Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Unterweisung Kapitel 1.1 Allgemeine Vorschriften 1.1.0 Einleitende Bemerkung 1.1.1 Anwendung und Umsetzung des Codes 1.1.2 Übereinkommen 1.1.2.1 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See. 1.1.2.2 Internationales Übereinkommen von 1973/78 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Sch ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.2 Klasse 2 - Gase (1)

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  • ... zurück Kapitel 2.2 Klasse 2 - Gase 2.2.0 Einleitende Bemerkung Der Begriff "toxisch" hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff "giftig". 2.2.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften 2.2.1.1 Gase sind Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa haben, bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind. 2.2.1.2 Die Beförderungsbedingung eines Gases wird gemäß seines physikalischen Zustandes beschrieben als: Verdichtetes Gas: Ein ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 3300 bis 3399

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87% Ethylenoxid ETHYLENE OXIDE AND CARBON DIOXIDE MIXTURE with more than 87% ethylene oxide 2.3 2.1 - - 0 E0 P200 - - - - - - F-D, S-U Staukategorie D SW2 - Verflüssigtes, entzündbares, giftiges farbloses Gas mit etherartigem Geruch. Schwerer als Luft (1,5). 3301 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. CORROSIVE LIQUI ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.7 - Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) - 6.7.2.5 Bedienungsausrüstung (2)

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  • ... zurück 6.7.2.5 Bedienungsausrüstung 6.7.2.5.1 Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet sein, dass sie während der Beförderung und des Umschlags gegen das Risiko des Abreißens oder der Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen Rahmen und Tankkörper eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, durch eine solche Bewegung kein Risiko der Beschädigung von Teilen besteht. Die äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlus ... ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.3 Verwendung von Schüttgut-Containern

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.2 - Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Druckgefäßen, Druckgaspackungen, Gefäßen, klein mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.4 Klasse 4 - 2.4.2.3.3 Grundsätze für die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe

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  • ... zurück 2.4.2.3.2.4 Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe, die nicht in 2.4.2.3.2.3, Verpackungsanweisung IBC 520 oder Anweisung für ortsbewegliche Tanks T23 aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Gattungseintragung müssen durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes auf der Grundlage eines Prüfberichts vorgenommen werden. Die für die Klassifizierung dieser Stoffe geltenden Grundsätze sind in 2.4.2.3.3 aufgeführt. Die anwendbaren Klassifizierungsverfahren, Prüfverfahren und - ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

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  • ... zurück 2.7.6 Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) 2.7.6.1 Bestimmung der Transportkennzahl (TI) 2.7.6.1.1 Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umpackung oder einen Frachtcontainer oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder SCO-I ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln: Die höchste Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSv/h) in einem Abstand von 1 m von den Außenflächen des Versandstückes, der Umpackung, des Frachtcontainers oder ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.5 - Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC) - 6.5.3 Bauvorschriften (2)

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  • ... zurück 6.5.3 Bauvorschriften 6.5.3.1 Allgemeine Vorschriften 6.5.3.1.1 IBC müssen gegen umgebungsbedingte Schädigungen beständig oder müssen angemessen geschützt sein. 6.5.3.1.2 IBC müssen so gebaut und verschlossen sein, dass vom Inhalt unter normalen Beförderungsbedingungen, insbesondere durch die Einwirkung von Vibrationen oder Temperaturveränderungen, Feuchtigkeit oder Druck, nichts nach außen gelangen kann. 6.5.3.1.3 IBC und ihre Verschlüsse müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.7 - Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) - 6.7.3.3 Auslegungskriterien (4)

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  • ... zurück 6.7.3.3 Auslegungskriterien 6.7.3.3.1 Tankkörper müssen einen runden Querschnitt haben. 6.7.3.3.2 Tankkörper müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie einem Prüfdruck von mindestens dem 1,3fachen Berechnungsdruck standhalten. Bei der Konstruktion des Tankkörpers müssen die Mindestwerte für den höchstzulässigen Betriebsdruck berücksichtigt werden, die in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T50 in 4.2.5.2.6 für jedes zur Beförderung vorgesehene nicht gekühlte verflüssigte Gas angegeb ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 1400 bis 1499

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 1400 BARIUM BARIUM 4.3 - II - 500 g E2 P410 PP31 PP40 IBC07 B4 B21 - T3 TP33 F-G, S-O Staukategorie E H1 SG26 SG35 Zersetzt sich leicht in Wasser und reagiert heftig mit Säuren unter Entwicklung von Wasserstoff, der sich durch die Reaktionswärme entzünden kann. Gesundheitsschädlich beim Verschlucken oder beim Einatmen von Staub. 1401 CALCIUM CALCIUM 4.3 - II - 500 g E2 P410 P ... ...

IMDG Code - Teil 5: Verfahren für den Versand - Kapitel 5.2

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  • ... zurück Kapitel 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC) Bemerkung: Diese Vorschriften beziehen sich im Wesentlichen auf die Kennzeichnung und Bezettelung gefährlicher Güter entsprechend ihren Eigenschaften. Jedoch dürfen die Versandstücke, soweit erforderlich, mit zusätzlichen Kennzeichen oder Symbolen versehen sein, die auf Vorsichtsmaßnahmen bei der Handhabung oder Lagerung von Versandstücken hinweisen (wie z.B. das Symbol eines Regenschirms, d ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.2.2.6.2.3 Imperial gallons in Liter und umgekehrt

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  • ... zurück 1.2.2.6.2.3 "Imperial gallons" in Liter und umgekehrt Wenn es sich bei dem Zahlenwert in der mittleren Spalte der folgenden Umrechnungstabelle um "Gallons" handelt, ist der entsprechende Wert in Liter auf der linken Seite abzulesen; wenn es sich bei dem Zahlenwert um Liter handelt, ist der entsprechende Wert in "Gallons" auf der rechten Seite abzulesen. L gal L gal   L gal L gal 2,27 0,5 0,11 159,11 35 7,70 4,55 1 0,22 163,65 36 7,92 9,09 2 0,44 168,20 37 8,1 ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.9 Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Klasse 9) und umweltgefährdende Stoffe

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  • ... Siehe Titel ...

Änderungstext: Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG

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  • ... Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2014 Vom 01. Februar 2016 (VkBl. Nr. 4 vom 29.02.2016 S. 90) Hiermit gebe ich Korrekturen zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 37-14 (VkBl. 2014, S. 810 mit Beilage B 8185) bekannt. . 1.5.1.1 Der letzte Satz wird durch folgenden Satz ersetz ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.5 Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe (1)

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  • ... zurück Kapitel 1.5 Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe 1.5.1 Geltungsbereich und Anwendung 1.5.1.1 16 Die Vorschriften dieses Codes setzen Sicherheitsstandards fest, die eine ausreichende Überwachung der Strahlung, Kritikalität und thermischen Gefährdung von Personen, Eigentum und Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der Beförderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen. Diese Vorschriften basieren auf den IAEA "Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, A ... ...

IMDG Code - Teil 5: Verfahren für den Versand - Kapitel 5.2 - Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC)

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.5 - Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC) (1)

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  • ... zurück Kapitel 6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC) 6.5.1 Allgemeine Vorschriften 6.5.1.1 Anwendungsbereich 6.5.1.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für IBC, die für die Beförderung bestimmter gefährlicher Stoffe vorgesehen sind. 6.5.1.1.2 Die zuständige Behörde darf ausnahmsweise die Zulassung von IBC und ihren Bedienungsausrüstungen in Betracht ziehen, die den hier aufgestellten Vorschriften zwar nicht genau entsprechen, aber annehmbare Varianten darstellen. Um dem ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 3500 bis 3599

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.2 - 4.2.5.2.6 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks (2)

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  • ... zurück 4.2.5.2.6 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks legen die Anforderungen an einen ortsbeweglichen Tank fest, der für die Beförderung eines bestimmten Stoffes verwendet wird. Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T1 bis T22 legen die anwendbaren Mindestprüfdrücke, Mindestwanddicken des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl) und die Vorschriften für die Druckentlastungseinrichtungen und Bodenöffnungen fest. T1 - T22 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T1 ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.2 - Allgemeine Trennvorschriften - 7.2.2 Trennung von Versandstücken (2)

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  • ... zurück 7.2.2 Trennung von Versandstücken 7.2.2.1 Anwendungsbereich 7.2.2.1.1 Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für die Trennung von: Versandstücken, die gefährliche Güter enthalten und konventionell gestaut werden, gefährlichen Gütern in Beförderungseinheiten und konventionell gestauten gefährlichen Gütern von solchen, die in Beförderungseinheiten gestaut sind. 7.2.2.2 Trennung von Versandstücken, die gefährliche Güter enthalten und konventionell gestaut werden 7.2.2.2.1 Definition ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 0000 bis 0099 - Kopfdatei -

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  • ... / Gefahrgut / IMDG-Code 3.2 Gefahrgutliste Klas- se Zus. Ge- fahr Verpak- kungs- gr. Son- der- vor- schr. Begrenzte und freigestellte Mengen Verpackungen IBC Ortsbewegliche Tanks und Schütt- gutcontainer EmS Stauung und Handhabung Tren- nung Eigenschaften und Bemerkung UN- Nr.:  Richtiger technischer Name Übersicht numerisch / alphabetisch Nummer: be- gren- zte ~ freige- stellte ~ Anwei- sungen Sonder- vorschr. Anwei- sungen Sonder- vo ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.6 Klasse 6 - Giftige Stoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.6 - Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen (1)

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  • ... zurück Kapitel 6.6 Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen 6.6.1 Allgemeines 6.6.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für: Klasse 2, ausgenommen Gegenstände einschließlich Druckgaspackungen, Klasse 6.2, ausgenommen klinische Abfälle der UN-Nummer 3291, Klasse 7 - Versandstücke, die radioaktive Stoffe enthalten. 6.6.1.2 Großverpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde zufriedenstellend erachteten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, geprüft und wiederaufgea ... ...
UN-Nr
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  • ...  (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 0300 MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung AMMUNITION, INCENDIARY with or without burster, expelling charge or propelling charge 1.4 G - - - 0 P130 LP101 PP67 L1 - - - - - 1-04 Staukategorie 02. s. Glossar der Gegenstände mit Explosivstoff "MUNITION, BAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung". 0301 MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Tr ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 0000 bis 0099

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.4 - Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe - 6.4.11 Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten (2)

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  • ... zurück 6.4.11 Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten 6.4.11.1 Spaltbare Stoffe sind so zu befördern, dass bei Routine-Beförderungsbedingungen, normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen die Unterkritikalität gewährleistet bleibt; insbesondere sind folgende mögliche Ereignisse zu berücksichtigen: Eindringen von Wasser in Versandstücke oder Auslaufen von Wasser aus diesen, Verlust von Wirksamkeit eingebauter Neutronenabsorber oder -moderatoren, Verä ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.7 - Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) - 6.7.2.15 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen (3)

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  • ... zurück 6.7.2.15 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen 6.7.2.15.1 Die Eintrittsöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen im oberen Bereich des Tankkörpers so nahe wie möglich am Schnittpunkt von Längs- und Querachse des Tankkörpers angeordnet sein. Sämtliche Öffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen bei höchster Befüllung im Gasraum des Tankkörpers liegen; die Einrichtungen müssen so angeordnet sein, dass gewährleistet ist, dass die entweichenden Dämpfe ungehindert abgelei ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.5 - Stauung und Trennung auf Ro/Ro-Schiffen (1)

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  • ... zurück Kapitel 7.5 Stauung und Trennung auf Ro/Ro-Schiffen Bemerkung: Zur Erleichterung der Einarbeitung in diese Vorschriften und zur Unterstützung der Unterweisung des betroffenen Personals sind in MSC.1/Circ.1440 bildliche Darstellungen der Vorschriften für die Trennung auf Ro/Ro-Schiffen enthalten. 7.5.1 Einleitung 7.5.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Stauung und Trennung von Güterbeförderungseinheiten, die in Ro/Ro-Laderäumen befördert werden. 7.5.1.2 Bei Ro/Ro-Schiffen ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Anhang A: Liste der richtigen technischen Namen von Gattungseintragungen und N.A.G.-Eintragungen

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  • ... Kapitel 7.9 . Liste der "richtigen technischen Namen" von "Gattungseintragungen" und "N.A.G.-Eintragungen" Anhang A Stoffe und Gegenstände, die nicht in der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 namentlich genannt sind, müssen entsprechend 3.1.1.2 klassifiziert werden. Somit ist der Name der Gefahrgutliste, der den Stoff oder den Gegenstand am genauesten beschreibt, als richtiger technischer Name zu verwenden. Die wichtigsten Gattungseintragungen und alle N.A.G.-Eintragunge ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 2500 bis 2599

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 2501 TRIS-(1-AZIRIDINYL)- PHOSPHINOXID, LÖSUNG TRIS-(1-AZIRIDINYL) PHOSPHINE OXIDE SOLUTION 6.1 - II - 100 ml E4 P001 - IBC02 - - T7 TP2 F-A, S-A Staukategorie A - Wässerige Lösung. Mischbar mit Wasser. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. 2501 TRIS-(1-AZIRIDINYL)- PHOSPHINOXID, LÖSUNG TRIS-(1-AZIRIDINYL) PHOSPHINE OXIDE SOLUTION 6.1 - III 223 5 L E ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.9 - Ausnahmen, Genehmigungen und Bescheinigungen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.5 Klasse 5 - 2.5.3.2.4 Liste der bereits zugeordneten organischen Peroxide

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 0200 bis 0299

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 0204 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF SOUNDING DEVICES, EXPLOSIVE 1.2 F - - - 0 E0 P134 LP102 - - - - - - F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 - s. Glossar der Benennung in Anhang B. 0207 TETRANITROANILIN TETRANITROANILINE 1.1 D - - - 0 E0 P112(b) P112(c) - - - - - - F-B, S-Y Staukategorie 04 SW1 - Stoff. 0208 TRINITROPHENYLMETHYL- NITRAMIN (TETRYL) TRINITROPHENYLMETHYL- NITRAMINE ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 2200 bis 2299

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 2200 PROPADIEN, STABILISIERT PROPADIENE, STABILIZED 2.1 - - 386 0 E0 P200 - - - - - - F-D, S-U Staukategorie B SW1 SW2 - Verflüssigtes, entzündbares, farbloses Gas. Explosionsgrenzen: 1,7 % bis 12 %. Schwerer als Luft (1,4). Siedepunkt: -34 °C. Wirkt reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute. 2201 DISTICKSTOFFMONOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG NITROUS OXIDE, REFRIGERATED LIQUID 2.2 5.1 ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.2.2 Maßeinheiten (2)

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  • ... zurück  1.2.2 Maßeinheiten 1.2.2.1 In diesem Code gelten folgende Maßeinheiten 1; Größe SI-Einheit 2) Zusätzlich zugelassene Einheit Beziehung zwischen den Einheiten Länge m (Meter) - - Fläche m2 (Quadratmeter) - - Volumen m ≥(Kubikmeter) L 3) (Liter) 1 m ≥= 10-3 m ≥Zeit s (Sekunde) min (Minute) h (Stunde) d (Tag) 1 min = 60 s 1 h = 3600 s 1 d = 86400 s Masse kg (Kilogramm) g (Gramm) t (Tonne) 1 g = 10-3 kg 1 t = 103 kg Dichte kg/m ≥kg/L 1 kg/L = 10 ≥kg/m ≥Temperatur K (Kelvin) °C (G ... ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.1 - P 411 VERPACKUNGSANWEISUNG (5)

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  • ... zurück P 411 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3270. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A2, 3B2, 3H2); vorausgesetzt, eine Explosion infolge des Anstiegs des Innendrucks ist nicht möglich. Die höchste Nettomasse darf 30 kg nicht übersteigen. P412 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für die UN- ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.8 - Vorschriften für Straßentankfahrzeuge und Straßen-Gaselemente-Fahrzeuge

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.1 - P 621 VERPACKUNGSANWEISUNG (6)

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  • ... zurück P 621 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, ausgenommen 4.1.1.15, und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Unter der Voraussetzung, dass genügend saugfähiges Material vorhanden ist, um die gesamte Menge der vorhandenen flüssigen Stoffe aufzunehmen, und die Verpackung in der Lage ist, flüssige Stoffe zurückzuhalten: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4 ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.4 Klasse 4 - Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3: Gefahrgutliste

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  • ... Hinweis: Wenn Sie eine angepaßt kleine Schriftgröße einstellen, stehen die Spalten in Tabellenkopf und Tabellenkörper übereinander      Übersicht der gefährlichen Güter in UN-numerischer Reihenfolge: UN-Nr.: 0000 0100 0200 0300 0400 0500 UN-Nr.: 1000 1100 1200 1300 1400 1500 1600 1700 1800 1900 UN-Nr.: 2000 2100 2200 2300 2400 2500 2600 2700 2800 2900 UN-Nr.: 3000 3100 3200 3300 3400 3500 ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 2400 bis 2499

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 2400 METHYLISOVALERAT METHYL ISOVALERATE 3 - II - 1 L E2 P001 - IBC02 - - T4 TP1 F-E, S-D Staukategorie B - Farblose Flüssigkeit. Nicht mischbar mit Wasser. 2401 PIPERIDIN PIPERIDINE 8 3 I - 0 E0 P001 - - - - T10 TP2 F-E, S-C Staukategorie D SGG18 SG35 Farblose Flüssigkeit mit fischartigem Geruch. Mischbar mit Wasser. Reagiert heftig mit Säuren. Die wässerige Lösung ist stark alk ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 2600 bis 2699

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 2601 CYCLOBUTAN CYCLOBUTANE 2.1 - - - 0 E0 P200 - - - - - - F-D, S-U Staukategorie B SW2 - Verflüssigtes, entzündbares, farbloses Gas. Explosionsgrenzen: 1,8% bis 10%. Schwerer als Luft (1,9). Siedepunkt: 13°C. 2602 DICHLORDIFLUORMETHAN UND DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 74% Dichlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 500) DICHLORODIFLUOROMETHANE AND DIFLUOROETHANE, AZEOTR ... ...

IMDG Code - Teil 3: Gefahrgutliste, Sondervorschriften und Ausnahmen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... zurück Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter 3.5.1 Freigestellte Mengen 3.5.1.1 Freigestellte Mengen gefährlicher Güter bestimmter Klassen - ausgenommen Gegenstände -, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften dieses Codes mit Ausnahme: der Vorschriften für die Unterweisung des Kapitels 1.3; der Klassifizierungsverfahren und der Kriterien für die Verpackungsgruppen in Teil 2, Klassifizierung; der Verpackungsvorschriften ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.8 - Vorschriften für Straßentankfahrzeuge und Straßen-Gaselemente-Fahrzeuge (1)

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  • ... zurück Kapitel 6.8 Vorschriften für Straßentankfahrzeuge und Straßen-Gaselemente-Fahrzeuge 6.8.1 Allgemeines 6.8.1.1 Tank- und Elementeauflagerrahmenwerke, Befestigungs- und Haltevorrichtungen 1 6.8.1.1.1 Bei der Auslegung und dem Bau von Straßentankfahrzeugen und Straßen-Gaselemente-Fahrzeugen müssen Stabilisierungseinrichtungen und geeignete Befestigungsvorrichtungen vorgesehen werden, damit ein sicherer Stand während der Beförderung gewährleistet ist. Die Befestigungsvorrichtungen müssen an ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 3100 bis 3199

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 3100 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. OXIDIZING SOLID, SELF-HEATING, N.O.S. 5.1 4.2 I 76 274 0 E0 P099 - - - - - - F-A, S-Q - - - 3100 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. OXIDIZING SOLID, SELF-HEATING, N.O.S. 5.1 4.2 II 76 274 0 E0 P099 - - - - - - F-A, S-Q - - - 3101 ORGANISCHES PEROXID TYP ... ...

IMDG Code - Teil 5: Verfahren für den Versand - Kapitel 5.3 - Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten und Schüttgut-Containern (1)

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  • ... zurück Kapitel 5.3 Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten und Schüttgut-Containern 5.3.1 Plakatierung 5.3.1.1 Vorschriften für die Plakatierung 5.3.1.1.1 Allgemeine Vorschriften Vergrößerte Gefahrzettel (Placards), Kennzeichen und Warnzeichen müssen an den Außenflächen einer Güterbeförderungseinheit oder eines Schüttgut-Containers angebracht werden. Sie sollen darauf hinweisen, dass ihr Inhalt aus gefährlichen Gütern besteht, von denen Gefahren ausgehen. Auf diese Plakat ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.4 - Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe (1)

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  • ... zurück Kapitel 6.4 Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe Bemerkung: Dieses Kapitel enthält Vorschriften, die für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von bestimmten, auf dem Luftweg beförderten Versandstücken und Stoffen gelten. Obwohl diese Vorschriften nicht für mit Seeschiffen beförderte Versandstücke/Stoffe gelten, sind sie zu Informations-/Identifikationszwecken wiedergegeben, da die für d ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.3 Unterweisung

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  • ... zurück Kapitel 1.3 Unterweisung 1.3.0 Einleitende Bemerkung Die erfolgreiche Anwendung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter und das Erreichen ihrer Ziele hängen in großem Maße davon ab, dass alle betroffenen Personen die vorhandenen Risiken kennen und die Vorschriften im Detail verstehen. Dieses kann nur durch sorgfältig geplante und durchgeführte Erst- und Wiederholungsschulungen aller am Gefahrguttransport Beteiligten erreicht werden. Die Vorschriften in 1.3.1.4 bis 1.3.1.7 ... ...

IMDG Code - Teil 3: Kapitel 3.3 16 18 Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.2.2.6.2.3 Imperial gallons in Liter und umgekehrt (3)

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  • ... zurück 1.2.2.6.2.3 "Imperial gallons" in Liter und umgekehrt Wenn es sich bei dem Zahlenwert in der mittleren Spalte der folgenden Umrechnungstabelle um "Gallons" handelt, ist der entsprechende Wert in Liter auf der linken Seite abzulesen; wenn es sich bei dem Zahlenwert um Liter handelt, ist der entsprechende Wert in "Gallons" auf der rechten Seite abzulesen; L gal L gal   L gal L gal 2,27 0,5 0,11 159,11 35 7,70 4,55 1 0,22 163,65 36 7,92 9,09 2 0,44 168,20 37 8,1 ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 1200 bis 1299

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 1201 FUSELÖL FUSEL OIL 3 - II - 1 L E2 P001 - IBC02 - - T4 TP1 F-E, S-D Staukategorie B - Farblose, ölige Flüssigkeit mit widerlichem Geruch. Gemisch besteht aus Amylalkoholen. Nicht mischbar mit Wasser. 1201 FUSELÖL FUSEL OIL 3 - III 223 955 5 L E1 P001 LP01 - IBC03 - - T2 TP1 F-E, S-D Staukategorie A - Siehe Eintrag oben. 1202 GASÖL oder DIESELKRAFTSTOFF oder HEIZÖL (LEICHT) ... ...

IMDG Code - Teil 4: Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen

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  • ... zurück 4.1.5 Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 1 4.1.5.1 Die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 müssen erfüllt sein. 4.1.5.2 Alle Verpackungen für Güter der Klasse 1 müssen so ausgelegt und ausgeführt sein, dass: die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff geschützt werden, ihr Entweichen verhindert wird und unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich vorhersehbarer Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen, keine Erhöhung des Risikos e ... ...
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