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2.7.6 Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)
2.7.6.1 Bestimmung der Transportkennzahl (TI)
2.7.6.1.1 Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umpackung oder einen Frachtcontainer oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder SCO-I ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln:
| 0,4 mSv/h | für Erze und physikalische Konzentrate von Uran und Thorium |
| 0,3 mSv/h | für chemische Thoriumkonzentrate |
| 0,02 mSv/h | für chemische Urankonzentrate außer Uranhexafluorid. |
Multiplikationsfaktoren für großflächige Ladungen
| Fläche der Ladung * | Multiplikationsfaktor |
| Fläche der Ladung< 1 m2 | 1 |
| 1 m2 < Fläche der Ladung< 5 m2 | 2 |
| 5 m2< Fläche der Ladung< 20 m2 | 3 |
| 20 m2 < Fläche der Ladung | 10 |
| *) Größte gemessene Querschnittsfläche der Ladung | |
2.7.6.1.2 Die Transportkennzahl für jede Umpackung, jeden Frachtcontainer oder jedes Beförderungsmittel wird entweder durch die Summe der TI's aller enthaltenen Versandstücke oder durch direkte Messung der Dosisleistung bestimmt, außer für den Fall der nicht formstabilen Umpackungen, für die die Transportkennzahl nur durch die Summe der TI's aller Versandstücke bestimmt wird.
2.7.6.2 Bestimmung der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)
2.7.6.2.1 Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen ist durch Division der Zahl 50 durch den kleineren der beiden Werte von N zu ermitteln, die in 6.4.11.11 und 6.4.11.12 abgeleitet werden (d.h. CSI = 50/N). Der Wert der Kritlkalitätssicherheitskennzahl (CSI) kann Null sein, vorausgesetzt, eine unbegrenzte Anzahl von Versandstücken ist unter kritisch (d.h. die Zahl N ist tatsächlich in beiden Fällen unendlich).
2.7.6.2.2 Für jede Sendung ist die Kritikalitätssicherheitskennzahl als Summe der CSI's aller in dieser Sendung enthaltenen Versandstücke zu ermitteln.
2.7.7 Aktivitätsgrenzwerte und Stoffbeschränkungen
2.7.7.1 Inhaltsbeschränkungen für Versandstücke
2.7.7.1.1 Allgemeines Die Menge radioaktiver Stoffe in einem Versandstück darf die in 2.7.7.1.2 bis 2.7.7.1.8 festgelegten Grenzwerte nicht übersteigen.
2.7.7.1.2 Freigestellte Versandstücke
2.7.7.1.2.1 Bei radioaktiven Stoffen, die keine aus natürlichem Uran, abgereichertem Uran oder natürlichem Thorium hergestellte Fabrikate sind, darf ein freigestelltes Versandstück keine Aktivitäten enthalten, die größer sind als folgende:
Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Versandstücke
| Aggregatzustand des Inhalts |
Instrumente oder Fabrikate | Stoffe | |
| Grenzwerte je Einzelstücka | Grenzwerte je Versandstücka | Grenzwerte je Versandstücka | |
| Feste Stoffe: in besonderer Form in anderen Formen |
10-2 A1 10-2 A2 |
A1 A2 |
10-3 A1 10-3 A2 |
| Flüssige Stoffe | 10-3 A2 | 10-1 A2 | 10-4 A2 |
| Gase: Tritium in besonderer Form in anderen Formen |
2 x 10-2 A2 10-3 A1 10-3 A1 |
2 x 10-2 A2 10-3 A1 10-3 A1 |
2 x 10-2 A2 10-3 A1 10-3 A1 |
| a) Für Radionuklidgemische siehe 2.7.7.2.4 bis 2.7.7.2.6 | |||
(Stand: 26.05.2021)
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