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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 3. Juni 2025
(GVOBl. M-V Nr. 11 vom 13.06.2025 S. 289)
Aufgrund des § 174 Absatz 1 Nummer 18 und Absatz 2 Nummer 16 und 17 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270, 351) verordnet das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung:
Die Eigenbetriebsverordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 9 Aufgaben des Bürgermeisters | " § 9 Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters". |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "oder" die Wörter "Bürgermeisterin oder" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Bereiche" die Wörter "im Sinne von § 1 Absatz 3" eingefügt.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Entscheidung" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" und nach dem Wort "Auftrag" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.
3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "von der Bürgermeisterin oder" eingefügt und das Wort "vom" wird durch das Wort "dem" ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ist eine Betriebsleitung nicht bestellt, so sind diese Erklärungen vorn Bürgermeister und einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen. | "Ist eine Betriebsleitung nicht bestellt, so sind diese Erklärungen von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen." |
c) Folgende Sätze werden angefügt:
"Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform, soweit eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt. § 38 Absatz 6 Satz 5 und § 39 Absatz 3a Satz 5 der Kommunalverfassung bleiben unberührt."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Betriebsausschuss," die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Betriebsausschuss," die Wörter "die Bürgermeisterin oder" eingefügt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Gemeindevertretung entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren des Eigenbetriebes, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Betriebsführung handelt. Sie kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf den Betriebsausschuss oder einen anderen Ausschuss im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 3 oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder die Betriebsleitung übertragen. Die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages ist in der Regel ein Geschäft der laufenden Betriebsführung im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2."
5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Besetzung des Betriebsausschusses erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. | "Die Besetzung des Betriebsausschusses erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 32a der Kommunalverfassung." |
b) In Satz 2 wird das Wort "Gemeindevertretern" durch die Wörter "Mitgliedern der Gemeindevertretung" ersetzt und nach dem Wort "sachkundige" werden die Wörter "Einwohnerinnen oder" eingefügt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 9 Aufgaben des Bürgermeisters | " § 9 Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Einvernehmen mit" die Wörter "der Bürgermeisterin oder" eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bürgermeisterin oder der" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "trifft" die Wörter "sie oder" eingefügt.
d) In Absatz 3 wird das Wort "Dem" durch die Wörter "Der Bürgermeisterin oder dem" ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(Stand: 23.06.2025)
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