Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Gesetz zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

Vom 3. November 1964
(BGBl. II Nr. 51 vom 06.11.1964 S. 1369)



Zum Übereinkommen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Paris am 13. Dezember 1957 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Auslieferungsübereinkommen und dem in Straßburg am 20. April 1959 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen wird nach Maßgabe des Artikels 2 zugestimmt. Die Übereinkommen werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Auch bei einem Auslieferungsverfahren nach Artikel 21 Abs. 4 Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ist Artikel 11 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens entsprechend anzuwenden. Für die Auslieferung auf dem Luftwege durch deutsches Hoheitsgebiet bedarf es ferner der Zusicherung, daß der Auszuliefernde nach den im ersuchenden Staat bekannten Tatsachen und den in seinem Besitz befindlichen Unterlagen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und diese auch nicht in Anspruch nimmt.

(2) Als deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gelten auch die Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.

(3) Die Durchsuchung oder die Beschlagnahme von Gegenständen ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a und c des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen festgelegt sind.

(4) Das Ersuchen um Zustellung einer Ladung im Sinne des Artikels 7 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen an einen Beschuldigten, der sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält, wird grundsätzlich nur ausgeführt, wenn es den deutschen Behörden spätestens einen Monat vor dem für das Erscheinen des Beschuldigten festgesetzten Zeitpunkt zugeht.

Artikel 3

(1) Die Überstellung eines Zeugen ist in den Fällen des Artikels 11 Abs. 1 Unterabsatz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen abzulehnen. Ein Fall des Buchstaben d ist insbesondere anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, daß durch die Überstellung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2) Im Falle des Artikels 11 Abs. 3 des in Absatz 1 genannten Übereinkommens erläßt den Haftbefehl der Richter, der die Untersuchungshandlung vornehmen soll, oder das Gericht, das mit der Sache befaßt ist. Im vorbereitenden Verfahren ist auch der Amtsrichter zuständig, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat.

(3) Soll der Häftling als Zeuge durch das Bundesgebiet durchbefördert werden, so wird der Haftbefehl von dem Oberlandesgericht erlassen; die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Gerichtsbehörden bei der Durchlieferung durch das Deutsche Reich vom 6. März 1930 (Bundesgesetzblatt I S. 33) gilt entsprechend.

Artikel 4

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Artikel 5

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Europäische Auslieferungsübereinkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 3 und das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen nach seinem Artikel 27 Abs. 2 oder 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion