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Regelwerk

Änderungstext

Elftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
- Hamburg -

Vom 5. März 2025
(HmbGVBl. Nr. 11 vom 14.03.2025 S. 277)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273) zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 625), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden im Zweiten Teil hinter dem Eintrag zu § 27a folgende Einträge eingefügt:

" § 27b Familienähnliche Betreuungsformen

§ 27c Untersagung des Betriebs einer Einrichtung

§ 27d Erlaubnis für den Betrieb von Einrichtungen; Verordnungsermächtigung".

2. Im Zweiten Teil werden hinter § 27a folgende §§ 27b bis § 27d eingefügt:

" § 27b Familienähnliche Betreuungsformen

Familienähnliche Betreuungsformen, die nicht fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind, sind auch dann Einrichtungen im Sinne des § 45a SGB VIII, sofern Hilfen zur Erziehung über § 33 SGB VIII und den Umfang einer Erlaubnis nach § 44 SGB VIII hinaus erbracht werden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn

  1. ein familienähnliches Alltagsleben mit pädagogischen Angeboten konzeptionell verbunden wird,
  2. die familienähnliche Betreuungsform einer Qualitätssicherung des Trägers unterliegt,
  3. die Lebensführung der betreuten Kinder oder Jugendlichen berufsmäßig durch qualifizierte Fachkräfte angeleitet wird sowie
  4. die Betreuung hinsichtlich des Konzepts, des fachlichen Handelns und der Betreuungsleistung über eine Pflegeelternschaft hinaus geht.

§ 27c Untersagung des Betriebs einer Einrichtung

Wird eine Einrichtung nach § 45a SGB VIII oder eine sonstige betreute Wohnform ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde den weiteren Betrieb ganz oder teilweise untersagen.

§ 27d Erlaubnis für den Betrieb von Einrichtungen; Verordnungsermächtigung

Zum Zweck der Konkretisierung der Anforderungen an die Gewährleistung des Kindeswohls in erlaubnispflichtigen Einrichtungen nach § 45a SGB VIII und sonstigen betreuten Wohnformen wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über

  1. die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen, die für den Betrieb einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform erfüllt sein müssen,
  2. die Unterstützung der gesellschaftlichen und sprachlichen Integration und eines gesundheitsförderlichen Lebensumfeldes in der Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen,
  3. die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeigneter Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform,
  4. die Anforderungen an die Konzeption der Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform,
  5. die Verwaltungsverfahren nach den §§ 45 bis 48 SGB VIII.

ID: 250652


ENDE

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