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Änderungstext
Elftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
- Hamburg -
Vom 5. März 2025
(HmbGVBl. Nr. 11 vom 14.03.2025 S. 277)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273) zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 625), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden im Zweiten Teil hinter dem Eintrag zu § 27a folgende Einträge eingefügt:
" § 27b Familienähnliche Betreuungsformen
§ 27c Untersagung des Betriebs einer Einrichtung
§ 27d Erlaubnis für den Betrieb von Einrichtungen; Verordnungsermächtigung".
2. Im Zweiten Teil werden hinter § 27a folgende §§ 27b bis § 27d eingefügt:
" § 27b Familienähnliche Betreuungsformen
Familienähnliche Betreuungsformen, die nicht fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind, sind auch dann Einrichtungen im Sinne des § 45a SGB VIII, sofern Hilfen zur Erziehung über § 33 SGB VIII und den Umfang einer Erlaubnis nach § 44 SGB VIII hinaus erbracht werden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn
§ 27c Untersagung des Betriebs einer Einrichtung
Wird eine Einrichtung nach § 45a SGB VIII oder eine sonstige betreute Wohnform ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde den weiteren Betrieb ganz oder teilweise untersagen.
§ 27d Erlaubnis für den Betrieb von Einrichtungen; Verordnungsermächtigung
Zum Zweck der Konkretisierung der Anforderungen an die Gewährleistung des Kindeswohls in erlaubnispflichtigen Einrichtungen nach § 45a SGB VIII und sonstigen betreuten Wohnformen wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
ID: 250652
| ENDE |
(Stand: 08.04.2025)
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