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Änderungstext
Zwoelfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 3. April 2025
(BAnz. AT 09.04.2025 B2)
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, S. 5206), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 27. Februar 2025 (BAnz AT 10.03.2025 B6), wird wie folgt geändert:
1. In der Verwaltungsvorschrift " Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge" wird in der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1" in Nummer I Absatz 1 die Angabe "Schutzplanken" durch die Angabe "Fahrzeug-Rückhaltesysteme" ersetzt.
2. In der Verwaltungsvorschrift " Zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren" wird in der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 2" in Nummer II Satz 3 nach der Angabe "Vorfahrtstraße" die Angabe "oder einer Straße mit vorfahrtgebendem Zeichen 301" eingefügt.
3. Die Verwaltungsvorschrift " Zu § 26 Fußgängerüberwege" wird wie folgt gefasst:
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| I. Örtliche Voraussetzungen
1
7 II. Verkehrliche Voraussetzungen Fußgängerüberwege sollten in der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zuläßt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht. III. Lage 8
13 IV. Markierung und Beschilderung Die Markierung erfolgt mit Zeichen 293. 14 Auf Fußgängerüberwege wird mit Zeichen 350 hingewiesen. In wartepflichtigen Zufahrten ist dies in der Regel entbehrlich. V. Beleuchtung 15 Die Straßenverkehrsbehörden müssen die Einhaltung der Beleuchtungskriterien nach den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) gewährleisten und gegebenenfalls notwendige Beleuchtungseinrichtungen anordnen (§ 45 Absatz 5 Satz 2). VI. Richtlinien 16 Das für Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) im Verkehrsblatt bekannt. |
"I. Einsatzbereiche
1 1. Fußgängerüberwege dürfen nur innerhalb geschlossener Ortschaften und nicht auf Straßen angelegt werden, auf denen schneller als 50 km/h gefahren werden darf. 2 2. Die Anlage von Fußgängerüberwegen kommt in der Regel nur in Frage, wenn auf beiden Straßenseiten Gehwege vorhanden sind. |
(Stand: 15.04.2025)
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