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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung

Vom 16. Februar 2016
(BGBl. I Nr. 8 vom 23.02.2016 S. 240)



Auf Grund des § 18 Absatz 5 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), der durch Artikel 109 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:

Artikel 1

Die Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom 29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "L 334 vom 13.12.2013 S. 46" wird die Angabe" , L 277 vom 22.10.2015 S. 61" eingefügt.

b) Die Angabe "Nr. 1234/2014 (ABl. Nr. L 332 vom 19.11.2014 S. 15)" wird durch die Angabe "2015/2002 (ABl. Nr. L 294 vom 11.11.2015 S. 1)" ersetzt.

2. § 3

§ 3 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 259/9308

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a des Abfallverbringungsgesetzes handelt, wer im Falle der Anwendung des Artikels 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gegen die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 349 S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Genehmigung oder ohne Zustimmung entgegen Artikel 5 Abs. 1, Artikel 10, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 6 oder Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe b, Artikel 15 Abs. 7, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 8, oder Artikel 20 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, Abfälle verbringt oder
  2. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 oder Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe a, oder Artikel 24 Abs. 6 trotz Vorliegens von Einwänden Abfälle verbringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c des Abfallverbringungsgesetzes handelt, wer im Falle der Anwendung des Artikels 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 gegen die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 5 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Artikel 17 Abs. 4 oder Abs. 6 oder Artikel 22 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 8 Unterabs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 8, Artikel 20 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, oder Artikel 23 Abs. 6 Unterabs. 1 eine Kopie des Begleitscheins einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  2. entgegen Artikel 5 Abs. 5, Artikel 8 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Artikel 17 Abs. 4 oder Abs. 6 oder Artikel 22 Abs. 1, oder Artikel 20 Abs. 8, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, eine Kopie des ausgefüllten Begleitscheins einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  3. entgegen Artikel 5 Abs. 6 Satz 1, Artikel 8 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Artikel 17 Abs. 4 oder Abs. 6 oder Artikel 22 Abs. 1, oder Artikel 20 Abs. 9 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, eine Bescheinigung über die Beseitigung oder Verwertung einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  4. entgegen Artikel 5 Abs. 3, Artikel 8 Abs. 3, auch in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Artikel 17 Abs. 4 oder Abs. 6 oder Artikel 22 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 8 Unterabs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 8, oder Artikel 20 Abs. 7 Unterabs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, eine Sendung nicht mit einer Kopie des Begleitscheins versieht oder entgegen Artikel 23 Abs. 6 Unterabs. 2 einer Sendung eine beglaubigte Kopie des Begleitscheins nicht beifügt oder
  5. entgegen Artikel 15 Abs. 8 Unterabs. 3, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 8, Artikel 20 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, oder Artikel 23 Abs. 6 Unterabs. 3 eine beglaubigte Kopie des Begleitscheins der Zollstelle nicht vorlegt.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 160283

ENDE

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