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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings

Vom 4. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 43 vom 11.12.2018 S. 2254)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes

Das Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird nach dem Wort "Hohe-See-Einbringungsgesetz" die Angabe "HSEG" eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. jede Zuführung von Stoffen und Gegenständen in die Hohe See im Rahmen des marinen Geo-Engineerings."

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Ein Einbringen im Sinne von Satz 1 liegt nicht vor, wenn Maßnahmen des Naturschutzes von der zuständigen Behörde durchgeführt, angeordnet oder mit ihrer Zustimmung von Dritten durchgeführt werden."

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Marines Geo-Engineering im Sinne dieses Gesetzes ist das gezielte Eingreifen in die Meeresumwelt zur Beeinflussung natürlicher Prozesse, das nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder auf die Gesundheit von Menschen haben kann. Ein Eingreifen im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn damit den vom Menschen verursachten Klimaänderungen oder ihren Auswirkungen entgegengewirkt werden soll. Nicht zum marinen Geo-Engineering im Sinne dieses Gesetzes gehören Vorhaben

  1. der konventionellen Aqua- und Marikultur und
  2. zur Schaffung künstlicher Riffe."

3. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. Stoffe und Gegenstände, die im Rahmen von Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings, die in der Anlage aufgeführt worden sind, eingebracht werden."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings ist die Erlaubnis auch dann zu versagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Vorhabenträger die sich aus § 5a ergebenden Pflichten erfüllt."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings kann längstens für drei Jahre erteilt werden."

5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Pflichten des Vorhabenträgers bei Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings

(1) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 hat der Vorhabenträger ein hohes Schutzniveau für die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass

  1. keine Stoffe und Gegenstände in internationalen oder nationalen Meeresschutzgebieten eingebracht werden und die Einbringung von Stoffen und Gegenständen außerhalb solcher Schutzgebiete keine nachteiligen Auswirkungen auf diese haben kann,
  2. Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren für die Meeresumwelt, die Ökosysteme, die biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit und für die zulässige Nutzung der Meere verhindert werden,
  3. Vorsorge gegen Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren nach Nummer 2 getroffen wird,
  4. keine erhebliche nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist und
  5. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.

(2) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, hat der Vorhabenträger unbeschadet des Absatzes 1 sicherzustellen, dass die Maßnahmen

  1. von Beginn an ausreichend finanziert sind,
  2. entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden,
  3. nicht aus wirtschaftlichen Interessen durchgeführt werden,
  4. zur Qualitätssicherung durch unabhängige Fachwissenschaftler überprüft werden und
  5. mit ihren Ergebnissen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften veröffentlicht werden."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Für die Erteilung und Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings sowie für nachträgliche Anordnungen, die die Einhaltung der Anforderungen nach § 5a sicherstellen, ist das Umweltbundesamt zuständig. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Das Umweltbundesamt soll nachträgliche Anordnungen im Sinne von Satz 1 treffen, wenn nach Erteilung der Erlaubnis festgestellt wird, dass die Meeresumwelt oder die menschliche Gesundheit nicht ausreichend vor schädlichen Auswirkungen oder sonstigen Gefahren geschützt sind. Das Umweltbundesamt holt vor der Erteilung einer Erlaubnis und vor einer nachträglichen Anordnung im Sinne von Satz 1 Stellungnahmen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, des Bundesamtes für Naturschutz, der zuständigen Behörden der Länder sowie der Deutschen Forschungsgemeinschaft e. V. ein."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 9 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

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