Regelwerk, Abfall

Baslerer Übereinkommen
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Artikel 1 Geltungsbereich des Übereinkommens

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Innerstaatliche Begriffsbestimmungen von gefährlichen Abfällen

Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen

Artikel 4a

Artikel 5 Bestimmung der zuständigen Behörden und der Anlaufstelle

Artikel 6 Grenzüberschreitende Verbringung zwischen Vertragsparteien

Artikel 7 Grenzüberschreitende Verbringung aus einer Vertragspartei durch Staaten, die nicht Vertragsparteien sind

Artikel 8 Wiedereinfuhrpflicht

Artikel 9 Unerlaubter Verkehr

Artikel 10 Internationale Zusammenarbeit

Artikel 11 Zweiseitige, mehrseitige und regionale Übereinkünfte

Artikel 12 Konsultationen über Haftungsfragen

Artikel 13 Übermittlung von Informationen

Artikel 14 Finanzielle Fragen

Artikel 15 Konferenz der Vertragsparteien

Artikel 16 Sekretariat

Artikel 17 Änderung des Übereinkommens

Artikel 18 Beschlußfassung über Anlagen und Änderungen von Anlagen

Artikel 19 Nachprüfung

Artikel 20 Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 21 Unterzeichnung

Artikel 22 Ratifikation, Annahme, förmliche Bestätigung oder Genehmigung

Artikel 23 Beitritt

Artikel 24 Stimmrecht

Artikel 25 Inkrafttreten

Artikel 26 Vorbehalte und Erklärungen

Artikel 27 Rücktritt

Artikel 28 Verwahrer

Artikel 29 Verbindliche Wortlaute

Anlage I Gruppen der zu kontrollierenden Abfälle

Anlage II Gruppen von Abfällen die besonderer Prüfung bedürfen

Anlage III Liste der gefährlichen Eigenschaften

Anlage IV Entsorgungsverfahren

Anlage V Bei der Notifikation anzugebende Informationen

Anlage V B Im Begleitpapier anzugebende Informationen

Anlage VI Schiedsverfahren

Anlage VII

Anlage VIII Liste A

A1 Metalle und metallhaltige Abfälle

A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können

A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können

A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

Anlage IX Liste B

B1 Metall- und metallhaltige Abfälle

B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können

B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorgani sche Stoffe enthalten können

B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können