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Leitfaden zur Prüfung und Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG durch unabhängige Sachverständige zur Erfolgskontrolle bei Rücknahmesystemen von Geräte-Altbatterien
Vom 6. Dezember 2017
(BAnz AT vom 22.12.2017 B8)
Siehe Bekanntmachung
Dieser Leitfaden ist Bestandteil des UBA-Projektes mit der Projektnummer 75839 zur Festlegung der Methodik und des Umfangs der Prüfung von Dokumentationen gemäß § 15 BattG durch unabhängige Sachverständige.
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Übersicht über Verfahrensbeteiligte bei der Überprüfung der Dokumentation nach § 15 BattG
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Methodische Begriffe
Tabelle 2: Übersicht über Gerätebatterien und deren Zusammensetzungen
Tabelle 3: Mögliche Verwiegungspunkte von Geräte-Altbatterien
Tabelle 4: Sammelstellen: Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
Tabelle 5: Einer Verwertung zugeführte Geräte-Altbatterien
Abkürzungsverzeichnis
| DAU | Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH |
| GRS | Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien |
| hRS | Herstellereigenes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien |
| i. V. g. M. | In Verkehr gebrachte Masse |
| NACE | Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige nach Anhang I Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 |
| örE | Öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger |
| RS | Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien (GRS und hRS) |
| SP | Sortierprotokolle |
| SV | (Unabhängiger) Sachverständiger im Sinne § 2 Absatz 18 und § 15 Absatz 1 Satz 2 BattG |
| t | "Tonne", in der Entsorgungswirtschaft übliche Masseeinheit für Mg |
| UBA | Umweltbundesamt |
| UBA-Format EfG | UBA-Formatvorlage "Erfolgskontrolle für Gerätebatterien" |
| UBA-Format MdR | UBA-Formatvorlage "Meldung der Recyclingeffizienzen" |
| WS | Wiegescheine |
| Verwerter | Recyclingbetriebe für Altbatterien und Altakkumulatoren |
Abschnitt 1
Grundlagen der Prüfung
1 Rechtsgrundlagen
1.1 Prüfumfang
Das Gemeinsame Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (GRS) sowie herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien (hRS) müssen dem Umweltbundesamt (UBA) jährlich bis zum 30. April eine Dokumentation nach § 15 BattG vorlegen. Die Dokumentationen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 BattG (GRS) sowie nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 BattG (hRS), sind in einer von einem unabhängigen Sachverständigen (SV) geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. Ferner müssen die hRS nach § 15 Absatz 2 Satz 2 BattG ihre Dokumentationen zusätzlich auch der Behörde vorlegen, die die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 BattG erteilt hat.
Mit der Bekanntmachung von Formatempfehlungen zur Dokumentation im Bundesanzeiger hat das UBa von der Ermächtigungsklausel in § 15 Absatz 4 BattG Gebrauch gemacht.
Wird die Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so ist dieser Tatbestand als Ordnungswidrigkeit aufgrund § 22 Absatz 1 Nummer 14 BattG bußgeldbewehrt.
Seit dem Berichtsjahr 2016 ist die Prüfung und Bestätigung der Dokumentation aufgrund der Mitteilung des Umweltbundesamtes vom 1. Dezember 2016 entsprechend den Vorgaben des § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 6 (Nummer 7) BattG durch SV obligatorisch. Ab dem Berichtsjahr 2018 wird der Leitfaden erstmals Bestandteil der Prüfungs- und Bestätigungsanforderungen: Der SV berücksichtigt bei der Prüfung und Bestätigung der Dokumentation zusätzlich die Anforderungen des Leitfadens.
Anforderungen im Rahmen der Feststellung des GRS nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 BattG sowie der Genehmigung der hRS nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 und § 7 Absatz 3 BattG sind nicht Bestandteil des Prüfgegenstandes nach § 15 BattG.
Der SV bestätigt die Ergebnisse (Masse der in Verkehr gebrachten Gerätebatterien, Masse der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien, Sammelquote, etc.) des jeweiligen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien (vgl. Anlage 2 - Muster-Bestätigung der Dokumentation gemäß § 15 BattG). Der SV trifft im Zuge der Dokumentationsprüfung nach § 15 BattG jedoch keine Feststellungen darüber, ob die in § 16 BattG geforderten Sammelziele erreicht wurden.
Gemäß
(Stand: 25.07.2025)
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