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Novelle Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Auslegungshilfe zu § 15 Abs. 4 AbfKlärV
Vom 12. Oktober 2017
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit 16.11.2017
BMUB - Referat WR II 4
I. Einführung
Die nachfolgenden Ausführungen betreffen das mit der neuen Klärschlammverordnung (BGBl. I 2017 S. 3465) geregelte Verbot der Auf- und Einbringung von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Abwasser aus der industriellen Kartoffelverarbeitung behandelt wird, auf landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Diese Auslegungshilfe soll einen Überblick über den Hintergrund, den Inhalt und den Anwendungsbereich des Verbots nach § 15 Abs. 4 AbfKlärV geben. Der Vollzug der Regelung obliegt jedoch ausschließlich den zuständigen Landesbehörden. Erforderlich ist insoweit immer eine Einzelfallprüfung, die durch diese Auslegungshilfe nicht entbehrlich wird.
II. Wortlaut der Vorschrift § 15 Abs. 4 AbfKlärV lautet:
"Das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts auf oder in einen Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung ist nicht zulässig, wenn der Klärschlamm in einer Abwasserbehandlungsanlage angefallen ist, in der Abwasser aus der industriellen Kartoffelverarbeitung behandelt wurde."
III. Sinn und Zweck der Vorschrift
Die Verbotsregelung des § 15 Abs. 4 AbfKlärV dient dazu, flankierend zu anderen Maßnahmen zur Unterbindung der Ausbreitung von Krankheitserregern in bestehende oder künftig geplante Kartoffelanbauflächen den Infektionsdruck durch bestimmte Krankheitserreger zu reduzieren.
Im Vordergrund stehen dabei die Erreger des Kartoffelkrebses sowie die Kartoffelzystennematoden, die beide als sogenannte Quarantäneschadorganismen gelten, deren Ausbreitung in neue Anbaugebiete verhindert werden soll.
Im Fall des Nachweises von Erregern des Kartoffelkrebses oder Kartoffelzystennematoden in kommunalen oder betriebseigenen Klärschlämmen ist die bodenbezogene Ausbringung der betroffenen Klärschlämme gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 der Düngemittelverordnung (Verordnung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Art. 3 der Verordnung vom 26.05.2017 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist) untersagt, wenn sie keiner geeigneten hygienisierenden Behandlung unterzogen wurden. Da aber ein konkreter Nachweis des Erregers der Kartoffelkrebserkrankung in Schlämmen schwierig bis unmöglich ist, ergänzt die Vorgabe des § 15 Abs. 4 AbfKlärV unter Vorsorgeaspekten die Anforderungen der Düngemittelverordnung und anderer spezifischer Rechtsvorschriften zu Quarantäneschadorganismen.
1. Relevanz der Quarantäneschadorganismen
Der Erreger des Kartoffelkrebses (Synchytrium endobioticum) und die Kartoffelzystennematoden (Globodera pallida und Globodera rostochiensis) gelten als Quarantäneschadorganismen mit besonderer Relevanz und besonderem Regelungsbedarf (vgl. Anhang I Teil a Kapitel II Buchst. a Nr. 1 und Buchst. c Nr. 2 der EU-Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenquarantäne-Richtlinie) vom 08.05.2000, ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1 zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 188 vom 27.06.2014 S. 88 ff. sowie die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden (KartKrebs/KartZystV) vom 06.10.2010, BGBl. I S. 1383, die zuletzt durch Art. 7 der Verordnung vom 10.10.2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist).
Die unter 2. enthaltenen Ausführungen beziehen sich auf die in der Praxis besonders relevanten Erreger des Kartoffelkrebses und Kartoffelzystennematoden. Daneben gibt es auch noch andere Erreger ähnlich problematischer Kartoffelkrankheiten wie die Kartoffelringfäule und Kartoffelschleimfäule, die durch die Bakterienarten Clavibacter michiganensis subsp. sepedonicus bzw. Ralstonia solanacearum verursacht werden (vgl. Anhang I Teil a Kapitel II Buchst. b Nr. 2 Pflanzenquarantäne-Richtlinie 2000/29/EG ).
2. Beschreibung der Quarantäneschadorganismen
(Stand: 16.06.2018)
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