umwelt-online: Zustimmung zu Überwachungsverträgen und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften - gemäß § 52 KrW-/AbfG (2)

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II.4.2 Betriebsorganisation, personelle Ausstattung ( §§ 3, 4 EfbV)

Die Organisation des Betriebes hat die für die durchgeführte abfallwirtschaftliche Tätigkeit erforderliche Überwachung und Kontrolle mit dem dafür notwendigen und ausgebildetem Personal sicherzustellen.

Verantwortliche Personen und Betriebsbeauftragte sind zu bestellen. Um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Leitungs- und insbesondere der Aufsichtsfunktion gewährleisten zu können, muss die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortliche Person bzw. deren Vertreter/innen im Regelfall arbeitstäglich anwesend sein, es sei denn, Art, Größe und der Zweck des Betriebes lassen eine andere Einschätzung zu. Für Urlaubs- und Krankheitszeiten und vergleichbare Situationen muss eine eingewiesene ausreichend fachkundige, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattete Vertretung vorhanden sein.

II.4.3 Betriebstagebuch ( § 5 EfbV)

(1) Die Dokumentationen entsprechend § 5 EfbV (Betriebstagebuch) haben wegen der Privilegierung der Entsorgungsfachbetriebe einen hohen Stellenwert bei der Überprüfung durch die beauftragten Sachverständigen.

(2) Die Verlässlichkeit der Dokumentationen des Betriebes steht im Mittelpunkt der Zertifizierung, die durch geeignete Stichproben zu überprüfen und zu kontrollieren ist. Die erforderliche Anzahl der Stichproben hängt von der vorgefundenen Situation, insbesondere der Vollständigkeit und Qualität der Dokumentation ab. Die Stichproben müssen sorgfältig ausgewählt werden. Das schließt eine stichprobenartige Prüfung der technischen Anlagen - insbesondere bei augenscheinlichen Mängeln - ein.

II.4.4 Durchführung der Überwachung

(1) Aufgrund der vorgelegten Unterlagen haben die Sachverständigen einen Plan für die Vor-Ort-Prüfung zu erstellen. Die Vollständigkeit und Gültigkeit der rechtmäßig notwendigen Prüfungen (z.B. Emissionsmessungen, Druckprüfungen belegt durch Protokolle) zu kontrollieren. Zum Abgleich der Dokumentationen mit den tatsächlichen Begebenheiten im Betrieb ist von den beauftragten Sachverständigen eine Begehung aller Anlagenteile vorzunehmen.

(2) Auch die Erfüllung der (Genehmigungs-) Auflagen, die Wirksamkeit der eigenen Überwachungsinstrumente und die Einhaltung der Betriebsanweisungen sind stichprobenartig zu kontrollieren. Im Rahmen der Begehung hat der Sachverständige auch Gespräche mit Betriebsangehörigen durchzuführen. Außerdem ist bei der Begehung darauf zu achten, dass alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.

II.4.5 Versicherungsschutz ( § 6 EfbV)

(3) Der Entsorgungsbetrieb hat dem prüfenden Sachverständigen nachzuweisen, dass er über einen für seine abfallwirtschaftliche Tätigkeit ausreichenden Versicherungsschutz verfügt. Dies kann erfolgen durch die Vorlage einer

  1. aktuellen Risikoabschätzung, wonach die Art und der Umfang der Haftpflichtversicherungen (z.B. Versicherungsgutachten) für den Sachverständigen nachvollziehbar festgelegt wurden, oder einer
  2. aktuellen Versicherungsbestätigung, dass ausreichender Versicherungsschutz besteht, sowie Vorlage der
  3. Versicherungsnachweise (insbesondere Betriebshaftpflichtversicherung, Umwelthaftpflichtversicherung, Kfz-Haftpflichtversicherung bei Transporten, Zahlungsbelege, vom GDV erstellte Bestätigung über die vorhandenen Versicherungen, versicherte und ausgeschlossene Risiken).

(4) Als ausreichend ist ein Versicherungsschutz anzusehen, wenn die Schadensfälle abgedeckt werden können, mit denen auf Grund der Gesamtsituation des Betriebes üblicherweise bei der zu versichernden Tätigkeit zu rechnen ist. Dabei sind die Erfahrungswerte der Versicherungswirtschaft, der TÜO und der Entsorgergemeinschaften bei vergleichbaren Anlagen zu Grunde zu legen. Nicht zu erfassen sind außergewöhnliche Schadensfälle, die bei den üblichen worstcase-Betrachtungen nicht erkennbar und damit nicht kalkulierbar sind.

II.4.6 Standort und mobile Anlagen ( § 2 EfbV)

(1) Standort ist das gesamte Gelände an einem geografisch bestimmten Ort, das der Kontrolle eines Entsorgungsbetriebes untersteht und an dem abfallwirtschaftliche. Tätigkeiten ausgeführt werden, einschl. der gesamten Infrastruktur, aller Ausrüstungen und aller Materialien.

Als Standort im Sinne der EfbV zertifizierbar ist die Organisationseinheit eines Betriebes, die aufgrund ihrer personellen und technischen Ausstattung in der Lage ist, die zu zertifizierende Tätigkeit vollständig auf dem genehmigten Betriebsgelände der Organisationseinheit auszuführen. Zusätzliche Abstellplätze des Betriebes für Maschinen, Fahrzeuge oder Behälter sind keine zertifizierbaren Standorte, sondern nur Teil der technischen Ausstattung zur Durchführung der jeweiligen abfallwirtschaftlichen Tätigkeit.

(2) Erfolgt die abfallwirtschaftliche Tätigkeit mit mobilen Anlagen oder im Rahmen von Baumaßnahmen an wechselnden Standorten, kann nur die Tätigkeit zertifiziert werden, nicht die einzelnen Standorte. Das Zertifikat ist auf den Betriebssitz auszustellen. Durch den Zusatz "Behandlung mit mobilen Anlagen (z.B. Trennung von Abfallgemischen in Öl-/Wasserabscheidern)" oder "Verwertung durch den Einbau von Abfällen bei temporären Baumaßnahmen" ist klarzustellen, dass die Tätigkeit nicht am Sitz des Unternehmens stattfindet. Das Zertifikat kann nur dann ausgestellt werden, wenn die mobilen Anlagen oder die temporären Baustellen vom Sachverständigen bei laufendem Betrieb überprüft wurden.

II.4.7 Abfallwirtschaftliche Tätigkeiten

II.4.7.1 Allgemein

(1) Entsorgung umfasst die Beseitigung oder die Verwertung von Abfällen. Die Auslegung der Begriffe richtet sich nach § 4 Abs. 3, 4, § 10 Abs. 2, den Anhängen IIA und IIB des KrW-/AbfG sowie dem EG-Recht. Einsammeln, Befördern, Lagern und Behandeln sind jeweils integrative Teilschritte der Beseitigung oder Verwertung.

(2) Um dem Nebeneinander der Tätigkeiten in der EfbV gerecht zu werden, können Entsorgungsfachbetriebe nur für die jeweils von ihnen erbrachte Teilleistung zertifiziert werden, wobei die Teilleistung des Beseitigens oder des Verwertens im Sinne der EfbV nur in der, den Entsorgungsvorgang abschließenden Teilleistung zu sehen ist. Verwerten und Beseitigen sind nur dann zertifizierbar und als Bezeichnung im Zertifikat aufzunehmen, wenn die Tätigkeit sich nicht unter Einsammeln, Befördern, Lagern und Behandeln einstufen lässt. Die letztgenannten Tätigkeiten sind stets Teil einer Verwertung oder Beseitigung (vgl. § 4 Abs. 1 und Abs. 5 sowie § 10 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG).

(3) Die Tätigkeiten Lagern, Behandeln, Verwerten und Beseitigen sind bezogen auf die jeweiligen Standorte und die einzelnen Anlagen im Zertifikat anzugeben ( § 14 Abs. 1 Nr. 2 EfbV).

(4) Die Aufnahme besonders überwachungsbedürftiger Abfallarten im Zertifikat für die Tätigkeit Einsammeln (im Holsystem), setzt das Vorliegen entsprechender Sammelentsorgungsnachweise für den Betrieb voraus (Ausnahme: Schadstoffsammlungen im Auftrag öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger).

(5) Die Bezeichnung der Anlage ist der unter Nr. II.4.15 aufgeführten "Liste der Anlagentypen" zu entnehmen.

II.4.7.2 Erläuterungen der einzelnen Tätigkeiten

1. Einsammeln

Tätigkeit, bei der Abfälle Dritter in Fahrzeugen (Holsystem) oder in genehmigten Anlagen (Bringsystem) übernommen werden.

2. Befördern

Tätigkeit, bei der Abfälle transportiert werden.

3. Lagern

Tätigkeit, bei der Abfälle von Dritten in einer hierfür genehmigten ortsfesten Anlage für die weitere Entsorgung vorübergehend aufbewahrt werden. Ein Bereitstellen von Abfällen zur Abfuhr beim Abfallerzeuger ist kein Lagern im Sinne der EfbV. Dies gilt auch für den "Input" (Bereitstellen von Abfällen an der Anlage, in der die spätere Behandlung durchgeführt wird) und den "Output" (hier ist die Anlage Abfallerzeuger) von Behandlungsanlagen, es sei denn, die abfallwirtschaftliche Tätigkeit Lagern ist ausdrücklich genehmigt.

4. Behandeln

Tätigkeit, bei der Abfälle durch physikalische (u.a. mechanische, thermische), chemische oder biologische Verfahren oder Verfahrenskombinationen in ihrer Masse / Volumen und/oder Schädlichkeit vermindert oder in ihrer Beschaffenheit geändert werden. Indiz für "Behandeln" ist u.a. die Änderung des Abfallschlüssels gegenüber dem Input oder die Aufsplittung auf mehrere Abfallschlüssel. Eine besondere Form des Behandelns in einer ortsfesten Anlage ist das Vermischen/Zusammenführen von gleichartigen Abfällen verschiedener Abfallerzeuger in einer Anlage (der Bezug zum einzelnen Abfallerzeuger geht verloren), wie es typischer Weise bei der Lagerung in loser Schüttung oder in einem Sammeltank erfolgt, da hier ggf. Entsorgungsnachweise enden.

5. Verwerten

Tätigkeit, bei der natürliche Ressourcen durch Abfälle ersetzt werden. Indizien dafür sind:

  1. Bei der stofflichen Verwertung werden Abfälle direkt in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt oder aus Abfällen sekundäre Rohstoffe gewonnen. Indiz für die stoffliche Verwertung ist u.a., dass der Abfall durch Einbindung in Erzeugnisse oder Bauwerke seine Abfalleigenschaft verliert oder bei einer Abfallaufbereitung ein qualitätsgesicherter Sekundärrohstoff erhalten wird, der keiner abfallrechtlichen Anforderung mehr unterliegt.
  2. Bei der energetischen Verwertung werden Abfälle als Ersatzbrennstoff zur unmittelbaren Energieverwertung in einer Produktionsanlage (z.B. Zementwerk) oder einer Energieerzeugungsanlage (Kraftwerk; im Ausnahmefall auch Müllverbrennungsanlage) genutzt.

6. Beseitigen

Tätigkeit, die Abfälle unmittelbar dauerhaft aus der Kreislaufwirtschaft ausschließt.

II.4.8 Beauftragung Dritter ( § 7 EfbV)

(1) Die Beauftragung eines Dritten mit der Wahrnehmung einer zertifizierten abfallwirtschaftlichen Tätigkeit im Namen des Entsorgungsfachbetriebes setzt voraus, dass der Entsorgungsfachbetrieb die konkrete abfallwirtschaftliche Tätigkeit auch selbst ausübt und dafür zertifiziert ist. In diesem Fall kann er Dritte beauftragen, wenn der Dritte selbst als Entsorgungsfachbetrieb für diese Tätigkeit (Abfallart) zertifiziert ist ( § 7 Abs. 2 EfbV).

(2) Dritte, die nicht Entsorgungsfachbetrieb sind, dürfen bei entsprechender Auswahl und Kontrolle nur in unerheblichem Umfang beauftragt werden ( § 7 Abs. 3 EfbV). Die Drittbeauftragung ist damit i.d.R. beschränkt auf Ausfallzeiten wegen beispielsweise Krankheit, Zeiten des Anlagenausfalls, Ausfall wegen Reparatur-/Wartungsarbeiten, unerwartete Spitzenzeiten und vergleichbaren Ausnahmesituationen.

II.4.9 Betriebsinhaber ( § 8 EfbV)

Betriebsinhaber ist die natürliche oder juristische Person, die den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb einer Anlage ausübt. Ist der Entsorgungsbetrieb eine juristische Person oder nur Teil eines Unternehmens, sind die zur Vertretung und Geschäftsführung Berechtigten als Betriebsinhaber anzusehen und zu überprüfen (auch bei großen Entsorgungsbetrieben). Als

Nachweis der Funktion der Betriebsinhaberschaft bedarf der Berechtigte einer Vertretungsmacht (z.B. Prokura oder Handlungsvollmacht), die im Falle einer schriftlich erteilten Vollmacht darzulegen ist und im Organigramm (ggf. Handelsregister) entsprechend ausgewiesen sein muss.

II.4.10 Zuverlässigkeit ( §§ 8, 9 EfbV)

(1) Die Zuverlässigkeit ist i.d.R. durch ein

  1. Führungszeugnis (enthält i.d.R. nur Straftatbestände, die mit mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten geahndet wurden, siehe auch § 32 Bundeszentralregistergesetz - BZRG) und eine
  2. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ((Firmen- und Personenbezogen) enthält i.d.R. Bußgelder von mehr als 200,-- Euro)

zu belegen.

(2) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit sind neben der Vorlage der Führungszeugnisse u.a. die entsprechenden Eintragungen heranzuziehen, ebenso eine geahndete Straftat oder ein rechtskräftig erteiltes Bußgeld, auch wenn ein Eintrag im entsprechenden Register nicht erfolgt ist oder im Auszug nicht mehr aufgenommen wird, die Tilgungsfrist jedoch noch nicht abgelaufen ist. Die Aufzählung normierter Regelbeispiele in § 8 Abs. 2 ist beispielhaft und nicht abschließend. Mit heranzuziehen sind alle Eintragungen (z.B. auch Betrug, Steuerhinterziehung) die geeignet sind, Zweifel an den persönlichen Eigenschaften und der Eignung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der obliegenden Aufgaben zu begründen (vergl. auch MusterVwV zur Durchführung der TgV).

(3) Bei der Wertung registrierter oder bekannter Verfehlungen ist zu differenzieren nach der Höhe einer einzelnen Geldbuße, wiederholten oder grob pflichtwidrigen Verstößen oder einer strafrechtlichen Verurteilung.

  1. Wiederholte Verstöße liegen bereits bei einer zweimaligen Begehung gleichartiger Verfehlungen vor.
  2. Grob pflichtwidrig handelt, wer eine Pflicht (Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen) in besonders schwerem Maße verletzt oder der Verstoß sich gegen eine besonders gewichtige Pflicht richtet.

(4) Verurteilungen zu Geldstrafen sind unabhängig von der Höhe zu werten.

II.4.11 Fachkunde ( § 9 EfbV)

Neben den formalen Voraussetzungen (Ausbildung, praktische Tätigkeit, Lehrgänge) hat sich der Sachverständige von der Kompetenz und Fachkunde für die spezielle Tätigkeit persönlich zu überzeugen. Die Vorlage von Bescheinigungen über die Teilnahme an Lehrgängen reicht allein nicht aus.

II.4.12 Prüfergebnisse anderer Zertifizierungsverfahren ( § 13 EfbV)

Neben den in § 13 Abs. 4 EfbV genannten Prüfergebnissen kann auch auf inhaltsgleiche Ergebnisse anderer Prüfsysteme zurückgegriffen werden. Der Sachverständige entscheidet, inwieweit er Ergebnisse anderer Prüforganisationen berücksichtigen kann.

II.4.13 Zertifikatgestaltung ( § 14 EfbV)

II.4.13.1 Allgemeines

(1) Zertifikate werden pro Betrieb (selbstständige rechtliche Einheit, z.B. Eintrag im Handelsregister mindestens als selbstständige Niederlassung) ausgestellt. Das Zertifikat eines Betriebes hat alle seine zertifizierten Standorte zu benennen.

(2) Der Gesetz-/Verordnungsgeber hat auf eine einheitliche Gestaltung der Zertifikate für Entsorgungsfachbetriebe verzichtet. Inhaltliche Vorgaben ergeben sich aus § 14 EfbV, § 7 der EgRL, dem Sinn und Zweck des Zertifikates (Transparenz), den Vorgaben anderer Vorschriften (z.B. Altfahrzeugverordnung, Nachweisverordnung) sowie den Forderungen nach vergleichbaren Inhalten der Zertifikate, unabhängig von der zertifizierenden Organisation.

II.4.13.2 Inhalt des Zertifikates:

(1) Daraus ergeben sich folgende Anforderungen an die Zertifikatgestaltung

  1. Name und Sitz des Betriebes, zertifizierte Standorte
  2. Bezeichnung der zertifizierten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten des jeweiligen Standortes, unter Nennung des Anlagentyps (siehe Nr. II.4.15)
  3. Benennung der Abfallarten (abfallschlüsselscharf) bezogen auf die Tätigkeit, Standort und Anlage
  4. Name, Datum und Unterschrift des Sachverständigen und des Leiters/ Vorstandes der zertifizierenden Organisation (bei Entsorgergemeinschaften zusätzlich der Vorsitzenden des Überwachungsausschusses) auf der ersten Seite des Zertifikates
  5. Name und ggf. Adresse der zertifizierenden Organisation
  6. Datum der Prüfung (letzter Tag der Gesamtprüfung vor Ort, nicht einer ggf. notwendigen Nachprüfung), Fristablauf der Gültigkeit (Erstzertifizierung höchstens 18 Monate, bei Erstprüfung Fristablauf erst ab erfolgreicher Nachprüfung, weiter siehe unter Nr. II.4.14)
  7. Nennung der erteilten Erzeugernummern/Entsorgernummern/ Beförderernummern/ Vermittlernummer bezogen auf die jeweilige Anlage/ Tätigkeit
  8. Nennung der Seitenanzahl einschließlich der Anhänge (z.B. Anzahl, Nummer, Datum) auf der ersten Seite des Zertifikates

(2) Mindestinhalte anderer Regelungen (z.B. Altfahrzeugverordnung) sind ggf. zu berücksichtigen.

(3) Der Anhang eines Zertifikates ist Teil des Zertifikates. Nur als Urkunde, bestehend aus Deckblatt und ggf. zugehörigem Anhang, hat das Zertifikat Gültigkeit. Um den Umfang eines Zertifikates sinnvoll zu begrenzen und die Transparenz zu gewährleisten, bieten sich folgende Möglichkeiten bei der Darstellung der zertifizierten Abfallarten an:

II.4.13.3 Darstellung der Abfallarten:

Wenn die zertifizierten Abfallschlüssel

  1. das gesamte Abfallverzeichnis umfassen (z.B. bei der Tätigkeit "befördern") ist es ausreichend, im Zertifikat auszuweisen: "Alle Abfallarten nach Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember 2001"
  2. einzelne Kapitel bzw. Gruppen umfassen (z.B. Altöle bzw. Lösemittel) ist im Zertifikat auszuweisen:
    "Alle Abfallarten des Kapitels / der Kapitel XX nach Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember 2001" bzw. "Alle Abfallarten der Gruppe/n XX XX nach Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember 2001"
  3. einzelne Kapitel ohne eine bzw. mehrere Gruppe /n umfassen ist im Zertifikat auszuweisen:
    "Alle Abfallarten des Kapitels/der Kapitel XX ausgenommen die Gruppe/n XX XX nach Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember 2001"
  4. einzelne Gruppen mit Ausnahme einzelner Abfallschlüssel umfassen, ist im Zertifikat auszuweisen:
    "Alle Abfallarten der Gruppe XX XX außer AS XX XX XX nach Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember 2001" bzw.
  5. unterschiedlichen Kapiteln und Gruppen zuzuordnen sind (ohne ein Kapitel bzw. eine Gruppe vollständig zu erfassen), sind alle Abfallschlüssel im Zertifikat einzeln zu benennen.

II.4.14 Fristberechnung

(1) Eine Überprüfung des Betriebes erfolgt nach jeder wesentlichen Änderung, im übrigen innerhalb eines Jahres (Wiederholungsprüfung).

Kann eine Wiederholungsprüfung ausnahmsweise nicht innerhalb der 12 Monate durchgeführt werden, ist dies unter Benennung von Gründen mit der Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde abzustimmen und die Frist für die nächste regelmäßige Wiederholungsprüfung um den entspr. Zeitraum zu verkürzen.

(2) Die Laufzeit (12 Monate für Wiederholungsprüfung, 18 Monate für Zertifikatgültigkeit) beginnt mit dem letzten Tag der Vorortprüfung (nicht der etwaigen Nachprüfung auf Grund von Mängeln). Dies gilt auch bei vorgezogenen Wiederholungsprüfungen. D.h. spätestens 12 Monate nach der vorherigen Wiederholungsprüfung muss die neue Wiederholungsprüfung abgeschlossen sein. Auch hier bleiben Nachfristen zur Mängelbehebung unberührt.

(3) Erfolgt aufgrund eines Mangels, der innerhalb von 3 Monaten nach der Vorortprüfung behoben sein muss, ein spätere Ausstellung des Zertifikates, wird die Zeit für die Mängelbehebung bereits der neuen Laufzeit sowohl für die nächste Wiederholungsprüfung wie auch des Zertifikates angerechnet (sog. KFZ - Hauptuntersuchungsfristberechnung, auch "TÜV - Regelung" genannt).

(4) Findet die Wiederholungsprüfung nicht innerhalb von 12 Monaten und die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist von 3 Monaten statt, ist das noch gültige Zertifikat nach spätestens 15 Monaten nach der letzten zur Zertifizierung führenden Wiederholungsprüfung zu entziehen.

II.4.15 Liste der Anlagentypen

Auf den folgenden Seiten ist eine Liste der baurechtlich oder immissionsschutzrechtlich genehmigten möglichen Anlagentypen abgedruckt.

Für immissionsschutzrechtliche genehmigte Anlagen sind die entsprechen Nummern der 4. BImSchV angegeben.

Tabelle 1: Liste der Anlagentypen

Obergruppe Anlagentyp
Deponie, Verfüllungen, Bauwerke Deponieklasse 0
Deponieklasse I
Deponieklasse II
Deponieklasse III
Deponieklasse IV
Verfüllung von Abgrabungen
Sonstige 1 Bauwerke (z.B. Lärmschutzwälle, Straßen)
Thermische Anlagen Zementwerk, Ziegelei u.ä. ( 2.3, 2.10)
Siedlungsabfallverbrennungsanlage ( 8.1a)
Sonderabfallverbrennungsanlage ( 8.1a)
Entgasungsanlage ( 8.1a)
Plasmaanlage ( 8.1a)
Pyrolyseanlage ( 8.1a)
Vergasungsanlage ( 8.1a)
Kombi-Anlage ( 8.1a)
Verbrennungsmotorenanlage ( 8.1b)
Altholz- Heiz-/Kraftwerk ( 8.2)
Anlage zur thermischen Metallrückgewinnung aus Stahlwerksstäuben ( 8.3 Sp. 1)
Sonstige 2 thermische Metallrückgewinnungsanlage ( 8.3 Sp. 1)
Sortieranlagen Altreifensortieranlage ( 8.11)
manuelle Sortierung ( 8.11)
Siedlungsabfall-/Gewerbeabfallsortieranlage ( 8.4)
Bauabfallsortieranlage (wenn nicht unter 8.11)
DSD-Sortieranlage ( 8.4)
Kompostierungsanlagen (8.5) Kompostierungsanlage ( 8.5)
Biologische Behandlung Biogasanlagen ( 8.6)
Mechanischbiologische Abfallbehandlungsanlage (M BA) ( 8.6)
Bodenbehandlungsanlagen (BBA) Thermische BBa ( 8.1)
Biologische BBa ( 8.7)
Bodenwaschanlage ( 8.7)
Sonstige 3 BBa ( 8.7)
Chemische Behandlungsanlagen (8.8) Chemische Behandlungsanlage ( 8.8)
Physikalisch-chemische Behandlung (8.10) Anlage zur Trennung von (51-Wassergemischen ( 8.10)
Emulsionsspaltanlage ( 8.10)
Andere 4 Physikalisch-chemische Behandlungsanlage ( 8.10)
Anlagen für Schrott/Fahrzeugwracks Schrottbehandlungsanlage (Schrottschere, Schrottmühle, Schrottlager, Schrotthändler) ( 8.11a u. b)
Altfahrzeug Annahmestelle
Fahrzeugwrack - Zwischenlager ( 8.9)
Altfahrzeugdemontagebetrieb ( 8.9)
Schredderanlagen (für Restkarossen) ( 8.9; 8.11)
Anlage zur weiteren Behandlung ( 8.9; 8.11) von Restkarossen
andere Behandlung (8.11) Bauschuttaufbereitungsanlage (Brechen, Klassieren, Sieben) ( 8.11)
Mischanlage ( 8.11 aa)
Anlage zur Brennstofferzeugung ( 8.11 bb)
Altölaufbereitungsanlage (z.B. Zweitölraffination) ( 8.11 cc)
Anlage zur Regenerierung von basen und Säuren ( 8.11 dd)
Anlage zur Regenerierung von Organischen Lösemittel ( 8.11 ee)
Anlage zur Elektro-/Elektronik-Zerlegung ( 8.11)
Anlage zur Zerlegung von Kühlgeräten ( 8.11)
Anlage zur Aufbereitung von Altfenstern ( 8.11)
Anlage zur Aufbereitung von Altreifen, soweit nicht ausschließlich Sortierung ( 8.11)
Sonstige 5 Behandlungsanlage 6 ( 8.11), wie z.B. zur Schlackenaufbereitung
Klärschlammaufbereitung
Aktenvernichtung
Zwischenläger Zwischenlager für ... 7 ( 8.12)
Schlammläger Schlammlager ( 8.13)
Langzeitläger Langzeitlager ( 8.14)
Umschlaganlagen Umschlaganlage ( 8.15)
Sonstiges Containerdienst ( 8.11; 8.12)
Problemstoffannahmestelle (Abfälle von Privat und Kleingewerbe) ( 8.11; 8.12)
Wertstoffhof ( 8.11; 8.12)

III. Abstimmungsregelung zwischen den Behörden

III.1 Allgemeines

(1) Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag zwischen der TÜO und dem Entsorgungsbetrieb sowie die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft wird von der für

die Abfallwirtschaft zuständigen Obersten Landesbehörde am Hauptsitz der Überwachungsorganisation / Entsorgergemeinschaft oder der von ihr bestimmten Behörde erteilt. Die Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Überwachungsbehörde am Standort des Entsorgungsbetriebes (im folgenden Benehmensbehörde 8), auch wenn die Benehmensbehörde im Bundesland der Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde liegt. Der Kontakt der Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde zur Benehmensbehörde in einem anderen Bundesland wird über eine zentrale Stelle (i.d.R. die Knotenstelle 9, die nach Landesrecht bestimmt werden) hergestellt.

(2) "Benehmen" im Rechtssinne bedeutet, dass die Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde die mitwirkungsberechtigte Behörde (Benehmensbehörde) am Verfahren beteiligen soll. Die Benehmensklausel soll der Benehmensbehörde das Recht sichern, ihre Vorstellungen zu der in Aussicht gestellten Zustimmung/Anerkennung vorzutragen.

(3) Der Benehmensbehörde bekannte Tatsachen, die gegen eine Zertifizierung eines Betriebes im beantragten Umfang sprechen und / oder sonstige wesentliche Informationen zu dem Betrieb sollten der Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde und damit auch dem beauftragten Sachverständigen zur Kenntnis gegeben werden. Damit erhält der Sachverständige die Chance, Mängel bei dem Betrieb frühzeitig zu erkennen und ggf. für Abhilfe zu sorgen. Somit ist vor jeder Zustimmung zum Überwachungsvertrag bzw. Erstzertifizierung eines Mitgliedsbetriebes einer Entsorgergemeinschaft und bei wesentlichen Änderungen ( § 15 Abs. 1 EfbV, § 11 Abs.1 EgRL) die Benehmensbehörde (auch im eigenen Bundesland und bei der Mitgliedschaft in einer EG) ins Benehmen zu setzen.

(4) Die Entscheidung zur Zustimmung bzw. Anerkennung trifft die Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde. Sie ist nicht gebunden an die Stellungnahme der Benehmensbehörde. Um einen sinnvollen Vollzug der EfbV und der EgRL zu gewährleisten, sollte die Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde die Stellungnahme der Benehmensbehörde berücksichtigen (sofern eine vorliegt), da nur die zuständige Überwachungsbehörde über die tatsächlichen Gegebenheiten im Betrieb informiert sein kann.

(5) Die Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde eines Bundeslandes informiert die Zentralen Stellen der Bundesländer über Betriebe dieser Bundesländer, für die Zustimmungen zu Überwachungsverträgen erteilt wurden bzw. die in Entsorgergemeinschaften aufgenommen wurden. Die Information erfolgt regelmäßig, mindestens einmal jährlich und beinhaltet auch den Gültigkeitszeitraum der aktuellen Zertifikate.

III.2 Abstimmungsregelung bei der Zustimmung zum Überwachungsvertrag ( § 15 Abs. 1 EfbV)

III.2.1 Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen

(1) Die Zustimmungsbehörde erhält von der TÜO die erforderlichen Unterlagen.

(2) Die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft und fehlende Unterlagen gegebenenfalls nachgefordert.

III.2.2 Weitergabe und Stellungnahmefrist, Fristablauf

(1) Die Zustimmungsbehörde informiert die Benehmensbehörde, gegebenenfalls über die bundeslandspezifische zentrale Stelle, (auch mittels Formblatt möglich, siehe Nr. III.4) über die wesentlichen Angaben zu dem Betrieb. Die Benehmensbehörde gibt der Zustimmungsbehörde umgehend bekannt, ob und ggf. welche Angaben zu dem Betrieb bzw. zum Überwachungsvertrag sie zusätzlich benötigt. Die Stellungnahmefrist der Benehmensbehörde beträgt 4 Wochen. In Ausnahmefällen ist auf Antrag der Benehmensbehörde eine Fristverlängerung möglich.

(2) Liegt nach Ablauf der Stellungnahmefrist keine Stellungnahme der Benehmensbehörde vor, entscheidet die Zustimmungsbehörde nach Aktenlage.

III.2.3 Aufgabenverteilung

III.2.3.1 Prüfung durch die Zustimmungsbehörde

Die Zustimmungsbehörde überprüft die eingereichten Unterlagen inhaltlich auf die erforderlichen Mindestinhalte entsprechend der Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe".

III.2.3.2 Stellungnahme der Benehmensbehörde

(1) Die Benehmensbehörde nimmt Stellung zu anlagenspezifischen Besonderheiten hinsichtlich des konkreten Entsorgungsbetriebes mit dessen zu zertifizierenden Tätigkeiten und Abfallarten. Sie benennt spezifische Problempunkte des Betriebes, auf die bei der Überprüfung und Überwachung besonders zu achten ist. Sind der Benehmensbehörde Tatsachen bekannt, die einer Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb entgegenstehen könnten, weist sie darauf hin.

(2) In der Stellungnahme erklärt die Benehmensbehörde, ob und in welchem Rahmen eine direkte Zusendung von Überwachungsberichten der TÜO an die Benehmensbehörde als Auflage / Hinweis in den Zustimmungsbescheid ( § 15 Abs. 3 EfbV) aufgenommen werden soll. Äußert sich die Benehmensbehörde nicht, wird eine derartige Auflage nicht in den Bescheid aufgenommen.

III.2.4 Zustimmung zum Überwachungsvertrag

(1) Die Zustimmungsbehörde stimmt dem Überwachungsvertrag

  1. bei Vorliegen der von ihr zu prüfenden Anforderungen und
  2. bei Vorliegen der Stellungnahme der Benehmensbehörde bzw. nach Fristablauf zu

und formuliert gegebenenfalls notwendige Bedingungen, Auflagen, Vorbehalte, den Widerrufsvorbehalt und Hinweise unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Benehmensbehörde hinsichtlich der spezifischen betrieblichen Gegebenheiten.

(2) Insbesondere sollte die Zustimmungsbehörde die TÜO verpflichten, über die Erteilung und den Entzug von Überwachungszertifikaten und Überwachungszeichen der Zustimmungsbehörde zu berichten ( § 15 Abs. 3 EfbV).

III.2.5 Widerruf

Erhält die Benehmensbehörde im Rahmen ihrer Überwachungszuständigkeit Kenntnis davon, dass

  1. spezifische Problempunkte des Betriebes, auf die bei der Überprüfung und Überwachung gemäß der Stellungnahme besonders zu achten war, nicht berücksichtigt wurden,
  2. nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zu einer Versagung der Zustimmungserteilung geführt hätten oder
  3. schwere Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen sind oder
  4. die TÜO ihre Pflichten gem. § 13 Abs.1 und § 14 EfbV nicht ordnungsgemäß wahrnimmt,

so teilt sie dies unverzüglich der Zustimmungsbehörde mit. In diesen Fällen, wie auch in dem Fall, dass eine Auflage, die mit der Zustimmung verbunden ist, von der/ den Vertragspartei/en nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt hat/haben oder durch eigene entsprechende Erkenntnisse, können für die Zustimmungsbehörde Gründe vorliegen, die Zustimmung zum Überwachungsvertrag zu widerrufen.

III.2.6 Mitteilungspflicht

(1) Die Zustimmungsbehörde übersendet nach erfolgter Zertifizierung eines Betriebes/ Standortes das jeweils gültige Überwachungszertifikat an die Benehmensbehörden und / oder an die zentrale Stelle. Die Übersendung der Zertifikate kann durch entsprechend formulierte Nebenbestimmungen / Hinweis im Zustimmungsbescheid an die TÜO oder den Entsorgungsbetrieb übertragen werden. Der Austausch der Zertifikatsdaten kann in Abstimmung mit der jeweiligen Behörde auch in geeigneter Weise in digitalisierter Form erfolgen.

(2) Die Zustimmungsbehörde teilt jeden Widerruf oder jeden sonstigen Verlust der Entsorgungsfachbetriebseigenschaft unverzüglich den zentralen Stellen der Länder und / oder direkt den Benehmensbehörden, in denen der betroffenen Betrieb seinen Sitz oder Standorte hat, mit.

III.3 Aufgabenverteilung Abstimmungsregelung bei der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften ( §§ 11, 12 EgRL)

III.3.1 Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen

(1) Die Anerkennungsbehörde erhält von der Entsorgergemeinschaft die erforderlichen Unterlagen.

(2) Die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft und gegebenenfalls nachgefordert.

III.3.2 Weitergabe und Stellungnahmefrist, Fristablauf

(1) Die Anerkennungsbehörde beteiligt vor der Anerkennung sowie grundsätzlich bei der Neuaufnahme von Mitgliedern die Benehmensbehörde - gegebenenfalls über die zentrale Stelle, (auch mittels Formblatt möglich, siehe Nr. III.4) über die wesentlichen Angaben zu dem Betrieb. Die Benehmensbehörde gibt der Anerkennungsbehörde umgehend bekannt, ob und ggf. welche Angaben sie zu dem Betrieb zusätzlich benötigt.

(2) Für die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft beteiligt die Anerkennungsbehörde daneben die zuständige Kartellbehörde am Sitz der Entsorgergemeinschaft. Befinden sich die Mitgliedsbetriebe in demselben Bundesland, erfolgt die Beteiligung der jeweiligen Landeskartellbehörde, ansonsten ist die Bundeskartellbehörde zu beteiligen.

Die Kartellbehörde erhält eine Kopie der Satzung und eine Auflistung der Mitgliedsbetriebe mit deren Tätigkeitsbereichen zur Prüfung hinsichtlich erkennbarer Beschränkungen des Wettbewerbes.

(3) Die Stellungnahmefrist für die Behörden beträgt 4 Wochen. In Ausnahmefällen ist auf Antrag eine Fristverlängerung möglich.

(4) Liegt nach Ablauf der Stellungnahmefrist keine Stellungnahme der Behörden vor, kann die Anerkennungsbehörde, ggf. unter Einräumung einer Nachfrist mit Verschweigefrist, nach Aktenlage entscheiden.

III.3.3 Aufgabenverteilung

III.3.3.1 Prüfung durch die Anerkennungsbehörde

Die Anerkennungsbehörde überprüft die eingereichten Unterlagen inhaltlich auf die erforderlichen Mindestinhalte entsprechend der Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe".

III.3.3.2 Stellungnahme der Benehmensbehörde

(1) Im Rahmen der Anerkennung oder Erweiterung um neue Mitgliedsbetriebe soll die Benehmensbehörde Stellung zu anlagenspezifischen Besonderheiten hinsichtlich des konkreten Mitgliedsbetriebes mit dessen zu zertifizierenden Tätigkeiten und Abfallarten nehmen. Sie benennt spezifische Problempunkte des Betriebes, die bei der Überprüfung und Überwachung besonders zu beachten sind. Sind der Benehmensbehörde Tatsachen bekannt, die einer Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb entgegenstehen könnten, weist sie darauf hin.

(2) In der Stellungnahme erklärt die Benehmensbehörde, ob und in welchem Rahmen eine direkte Zusendung von Überwachungsberichten der Sachverständigen der Entsorgergemeinschaft an die Benehmensbehörde als Auflage / Hinweis in den Anerkennungsbescheid ( § 11 Abs. 2 EgRL) bzw. in die Stellungnahme zur Zertifizierung neuer Mitglieder einer Entsorgergemeinschaft aufgenommen werden soll. Äußert sich die Benehmensbehörde nicht, wird diese Auflage nicht im Bescheid aufgenommen.

III.3.3.3 Stellungnahme der Kartellbehörde

Die Kartellbehörde nimmt Stellung zur Besorgnis der Wettbewerbsbeschränkung durch die Bildung und Anerkennung der Entsorgergemeinschaft und gibt Hinweise zur Entscheidung der Anerkennungsbehörde bzw. formuliert Auflagen zu dem Anerkennungsbescheid.

III.3.4 Anerkennung der Entsorgergemeinschaft

(1) Die Anerkennungsbehörde erkennt die Entsorgergemeinschaft an:

  1. bei Vorliegen der von ihr zu prüfenden Anforderungen,
  2. bei Vorliegen der Stellungnahme der Benehmensbehörde bzw. nach Fristablauf und
  3. bei Vorliegen der Stellungnahme der Kartellbehörde bzw. nach Fristablauf

und formuliert gegebenenfalls notwendige Bedingungen, Auflagen, Vorbehalte, den Widerrufsvorbehalt und Hinweise unter Berücksichtigung der Stellungnahmen.

(2) Insbesondere sollte die Anerkennungsbehörde die Entsorgergemeinschaft verpflichten, die Aufnahme neuer Mitglieder zu melden, vor Zertifizierung neuer Mitglieder das Benehmensverfahren durchführen zu lassen sowie über die Erteilung und den Entzug von Überwachungszertifikaten und Überwachungszeichen der Anerkennungsbehörde zu berichten ( § 11 Abs. 2 EgRL).

III.3.5 Widerruf

Erhält die Benehmensbehörde im Rahmen ihrer Überwachungszuständigkeit Kenntnis davon, dass

  1. spezifische Problempunkte des Betriebes, auf die bei der Überprüfung und Überwachung gemäß der Stellungnahme besonders zu achten war, nicht berücksichtigt wurde oder
  2. nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zu einer Versagung der Zustimmungserteilung geführt hätten oder
  3. schwere Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen sind oder
  4. die Entsorgergemeinschaft ihre Pflichten gem. § 6 und § 7 der EgRL nicht ordnungsgemäß wahrnimmt,

so teilt sie dies unverzüglich der Anerkennungsbehörde mit. In diesen Fällen, wie auch in dem Fall, dass eine Auflage, die mit der Anerkennung verbunden ist, von der/ den Vertragspartei/en nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wurde, oder durch eigene entsprechende Erkenntnisse der Anerkennungsbehörde können für die Anerkennungsbehörde Gründe vorliegen, die Anerkennung, zu widerrufen.

III.3.6 Mitteilungspflicht

(1) Die Anerkennungsbehörde übersendet nach erfolgter Zertifizierung eines Betriebes/ Standortes das jeweils gültige Überwachungszertifikat an die Benehmensbehörden und/ oder an die zentralen Stellen. Die Übersendung der Zertifikate kann durch entsprechend formulierte Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid an die Entsorgergemeinschaft oder den Entsorgungsbetrieb übertragen werden. Der Austausch der Zertifikatsdaten kann in Abstimmung mit der jeweiligen Behörde auch in digitalisierter Form erfolgen.

(2) Die Anerkennungsbehörde teilt jeden Widerruf oder jeden sonstigen Verlust der Entsorgerfachbetriebseigenschaft unverzüglich den zentralen Stellen der Länder und/ oder direkt den Benehmensbehörden, in denen Mitgliedsbetriebe ihren Sitz oder Standort haben, mit.

III.4 Angaben für die Benehmensregelung (Formblatt)

Siehe nächste Seite. Das Formblatt gibt die Mindestinhalte an, die zur Verfügung zu stellen sind.

Angaben für die Benehmensregelung

I. Betrieb Name:

Hauptsitz   Straße/Hausnr.
  PLZ Ort
Standort   Straße/Hausnr.
  PLZ Ort

(pro Standort ist ein Blatt auszufüllen)

Erzeugernummer. Entsorgernummer. Beförderernummer. Vermittler-/HändlerNr.

(bei Standort: die für den Standort geltenden Nummern)

Ansprechpartner/in: Tel.-Nummer. e-Mail:
    Anzahl der Mitarbeiter/innen:

II. Art des Betriebes

ggf. weiteres Blatt anhängen mit fortlaufender Nummerierung

III. Anlagen
(ggf. mit Entsorgernummer, falls abweichend von 1.)

Nr.1 Nr.2
max. Kapazität max. Kapazität
Nr.3 Nr.4
max. Kapazität max. Kapazität

ggf. weiteres Blatt anhängen mit fortlaufender Nummerierung

IV. Abfallarten der zu zertifizierende Tätigkeiten:
(zutreffende bitte ankreuzen!)

  Abfallarten  
Tätigkeiten Ü  
1. einsammeln       Zahl der Transportfahrzeuge:
2. befördern       (falls nicht unter 1.) Zahl der Fahrzeuge:
3. lagern       in Anlage entspr. III Nr.
4. behandeln       in Anlage entspr. III Nr.
5. verwerten       in Anlage entspr. III Nr.
6. beseitigen       in Anlage entspr. III Nr.
7. vermitteln       [ ] BRD [ ] Grenzüberschreitend
8. handeln       [ ] BRD [ ] Grenzüberschreitend

Betrieb ist/ wird i.S.d. Altfahrzeug-Verordnung (bitte ankreuzen)

Altfahrz.- [ ] Annahme/Rücknahmestelle [ ] Demontagebetrieb [ ] Shredderanlage [ ] sonstige Anlage

Abfallarten:
BÜ besonders Überwachungsbedürftig;
Ü Überwachungsbedürftig;
NÜ nicht Überwachungsbedürftig

V. zu zertifizierende Abfallarten

Abfallart AVV-Schlüssel je Anlage Nr. abfallwirtschaftl. Tätigkeit(en)
     
     

Bitte wenn nötig ein weiteres Blatt in dieser Form anhängen

zuständige Überwachungsbehörde:

Aktenzeichen/Nummer des Genehmigungsbescheids:

VI. Grund des Benehmens

Neu [ ] / Änderungen 10, welche:
erstellt (Datum/Name)                                            geprüft (Datum/Name

IV. Anhang:


Prüflisten

Das Prüf- und Zertifizierungssystem ist mit Hilfe praxisorientierter Standards bzw. Prüflisten für Entsorgungsfachbetriebe weiter zu optimieren und zu vereinheitlichen. Hierzu sollen spezifische Zertifizierungsstandards in Form von Prüflisten die Besonderheiten der jeweiligen abfallwirtschaftlichen Branche besser berücksichtigen. Die nachfolgende Zusammenstellung gibt eine Übersicht über bislang existierende Prüflisten, die auf den Erfahrungen der letzten Jahre basieren.

Diese Zusammenstellung dient in erster Linie als Hilfestellung für die Sachverständigen, um ggf. eigene Prüflisten vervollständigen zu können. Insbesondere die branchenspezifischen Anforderungen geben exemplarische Hinweise auf bestimmte, z.T. besonders zu beachtende Bereiche. Die Auflistung ist weder vollständig noch abschließend. Auch wird damit kein Mindestprüfumfang für die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben festgelegt. Überdies fehlt der Zusammenstellung eine Prioritätenfestsetzung, die mit entsprechenden Erläuterungen und Hinweisen zum Prüfgegenstand und zur Bewertung durch die Prüforganisation selbst zu ergänzen ist.

Die konkreten Prüflisten werden von der Zustimmungs-/Anerkennungsbehörde den TÜO/EG zur Verfügung gestellt und stellen eine Übersicht über die Fragestellungen und Prüfpunkte dar, die der Überwachungsprüfung zu Grunde zu legen sind. Weitere, über die unten stehende Zusammenstellung hinausgehende Prüflisten sollen von den zertifizierenden Organisationen bei den Zustimmungs-/Anerkennungsbehörden eingereicht werden. Nach bundesweitem Abgleich werden diese an die TÜO/Entsorgergemeinschaften weitergegeben und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.

_______________________
1) "sonstige"/"andere" sind genauer zu bezeichnen

2) "sonstige"/"andere" sind genauer zu bezeichnen

3) "sonstige"/"andere" sind genauer zu bezeichnen

4) "sonstige"/"andere" sind genauer zu bezeichnen

5) "sonstige"/"andere" sind genauer zu bezeichnen

6) Sollte so genau wie möglich benannt werden.

7) Ist zu ergänzen, z.B. Altöl, Sonderabfall

8) Als Benehmensbehörden können auch mehrere Behörden in einem Land bei entsprechender Zahl von Standorten auftreten. Im folgenden Text wird nur die Einzahl verwendet.

9) Die Funktion der "Knotenstelle" ist in der abfallwirtschaftlichen Überwachung an mehreren Stellen zu definieren. Hier erfolgt eine endgültige Funktionsbeschreibung in der LAGA-AG "MusterVV NachwV / TgV" Die Knotenstelle in den Anerkennungsverfahren kann anders festgelegt sein als in den Nachweisverfahren.

10) Änderungen z.B. Tätigkeiten, Standort, Abfallarten

ENDE

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