Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
B. Besonderer Teil
(aus Bundesratsdrucksache 2/17)
Zu Abschnitt 1
(Allgemeine Vorschriften)
Dieser Abschnitt beinhaltet die Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die der Verordnung zugrundeliegenden Begriffsbestimmungen.
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 1 der geltenden Gewerbeabfallverordnung. Sie regelt den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich sowie die Reichweite des Anwendungsbereichs. Der Vollzug der Gewerbeabfallverordnung obliegt nach Artikel 83 GG grundsätzlich den Ländern. Für Bundesbehörden werden durch die vorliegende Novelle keine Zuständigkeiten neu begründet.
Absatz 1 bestimmt wie bisher den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung. Dieser erfasst die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von bestimmten in § 8 der Verordnung aufgeführten Bau- und Abbruchabfällen. Vom Begriff der Bau- und Abbruchabfälle im Sinne der Verordnung sind Boden, Steine und Baggergut sowie ausgebaute mineralische Ersatzbaustoffe (Abfallgruppe 17 05) ausgenommen. Es ist geplant, diese Abfälle im Rahmen der künftigen Ersatzbaustoffverordnung einer speziellen Regelung für die getrennte Sammlung und das Recycling zu unterwerfen (vgl. Artikel 2 § 22a des dritten Arbeitsentwurfes der Verordnung zur Festlegung von Anforderungen für das Einbringen oder das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, an den Einbau von Ersatzbaustoffen und zur Neufassung der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung). Um dieses Spezialitätsverhältnis deutlich hervorzuheben, soll bei Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung die neue Gewerbeabfallverordnung um eine klarstellende Regelung ergänzt werden (vgl. Artikel 5 des dritten Arbeitsentwurfes der oben genannten Verordnung). Damit ist sichergestellt, dass es eine klare Schnittstelle und keine Überschneidungen zwischen der Gewerbeabfallverordnung und einer künftigen Ersatzbaustoffverordnung gibt.
Der Begriff der Bewirtschaftung ist entsprechend der Definition des § 3 Absatz 14 KrWG umfassend zu verstehen. Der Anwendungsbereich wird damit gegenüber der geltenden Gewerbeabfallverordnung erweitert. Er umfasst insbesondere die Erfassung, die Vorbehandlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung gemäß § 3 Absatz 24 KrWG, das Recycling gemäß § 3 Absatz 25 KrWG und die sonstige Verwertung (allgemein zum Verwertungsbegriff vgl. § 3 Absatz 23 KrWG). Der Begriff "Erfassung" ist als Oberbegriff zur Sammlung und Beförderung von Abfällen zu verstehen. Von den in Frage kommenden vorbereitenden Verwertungsverfahren wird die Vorbehandlung in einer Vorbehandlungsanlage (vgl. § 2 Nummer 4, § 4 und § 9) oder Aufbereitungsanlage (vgl. § 2 Nummer 5 und § 9) vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst und geregelt. Für abschließende stoffliche und energetische Verwertungsverfahren werden dagegen keine weitergehenden konkreten Anforderungen normiert. Diese werden bei der stofflichen Verwertung durch die Qualität des Endproduktes definiert und vom Markt geregelt, bei der energetischen Verwertung durch die 17. BImSchV (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen).
Absatz 2 bestimmt den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung. Dieser erfasst zunächst Erzeuger gemäß § 3 Absatz 8 KrWG und Besitzer gemäß § 3 Absatz 9 KrWG. Erfasst werden damit auch Sammler gemäß § 3 Absatz 10 KrWG und Beförderer gemäß § 3 Absatz 11 KrWG, da diese regelmäßig Besitz an den gewerblichen Siedlungsabfällen bzw. den Bau- und Abbruchabfällen erlangen. Erfasst sind weiterhin auch Betreiber von Vorbehandlungsanlagen und - neu - nunmehr auch von Aufbereitungsanlagen, in denen Gemische aus gewerblichen Siedlungsabfällen oder Bau- und Abbruchabfällen vorbehandelt bzw. aufbereitet werden. Betreiber von Anlagen, in denen getrennt gesammelte Abfallfraktionen behandelt werden (z.B. Sortier- und Recyclinganlagen für Glas, Papier und Metalle), fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung.
Absatz 3 stellt sicher, dass inhaltliche Kollisionen mit speziellen Anforderungen von Verordnungen zur Umsetzung der Produktverantwortung ausgeschlossen sind. Der Absatz übernimmt die bereits in § 1 Absatz 3 der geltenden Gewerbeabfallverordung enthaltene Regelung, dass die Gewerbeabfallverordnung nicht für Abfälle gilt, die einer Verordnung auf Grundlage der §§ 24 und 25 KrWG oder auch der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) erlassen wurden. Von Bedeutung ist hier derzeit ausschließlich die Verpackungsverordnung. Hierfür stellt Absatz 3 eine Auffangregelung für den Fall dar, dass die Erzeuger bzw. Besitzer ihre Verpackungsabfälle nicht den entsorgungspflichtigen Produktverantwortlichen überlassen. Alle anderen Verordnungen zur Umsetzung der Produktverantwortung, wie die Altölverordnung oder auch die Altfahrzeugverordnung, stellen in sich abgeschlossene Regelungsregime dar und regeln abschließend, wie die jeweiligen Abfallströme erfasst und entsorgt werden müssen.
Absatz 4
(Stand: 25.02.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion