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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen

Vom 25. April 2002
(BGBl. I Nr. 28 vom 30.04.2002 S. 1488)


Auf Grund

verordnet die Bundesregierung und auf Grund

des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen Absatz 1 durch Artikel 57 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) nach Anhörung der beteiligten Kreise und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1
Änderung der Nachweisverordnung

Die Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Diese Verordnung gilt nicht für Erzeuger von Abfällen aus privaten Haushaltungen.  "(2) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für die Verwertung von Klärschlämmen, für die die Bestimmungen der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) zu beachten sind.  "(3) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 26 nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterliegen. Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle im Sinne des Satzes 1 gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, insbesondere zur Sortierung oder Behandlung von Abfällen als abgeschlossen, soweit die Verordnung, welche die Rücknahme oder Rückgabe anordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt. Die Pflichten zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen nach Abschluss der Rücknahme bleiben unberührt."

c) Absatz 6

(6) Auf die Überlassung eines Altautos gemäß § 3 Abs. 1 der Altautoverordnung findet diese Verordnung, mit Ausnahme des § 26, keine Anwendung. Die Pflichten des Betreibers einer Annahmestelle oder eines Verwertungsbetriebes für die in seinem Betrieb anfallenden Abfälle bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: "Der Entsorgungsnachweis kann auch für mehrere Abfälle eines Abfallerzeugers, die in derselben Entsorgungsanlage entsorgt werden, geführt werden. In diesem Fall sind die nach Satz 1 vorgesehenen Formblätter für jede Abfallart gesondert zu verwenden."

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "besteht aus" die Wörter "dem Deckblatt Entsorgungsnachweise" und nach den Wörtern "des Abfallerzeugers" die Wörter "einschließlich der Deklarationsanalyse" eingefügt.

3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "zuständige Behörde" werden die Wörter "das Deckblatt Entsorgungsnachweise sowie" und nach den Wörtern "verantwortliche Erklärung" die Wörter "einschließlich der Deklarationsanalyse" eingefügt.

b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine Deklarationsanalyse ist nicht erforderlich, soweit das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt und im Fall der Vorbehandlung des Abfalls, die Art der Vorbehandlung des Abfalls angegeben werden und sich aus diesen Angaben die Art, die Beschaffenheit und Zusammensetzung des Abfalls in einem für die weitere Durchführung des Nachweisverfahrens ausreichenden Umfang ergeben. Die Angaben nach Satz 2 sind im Feld "Weitere Angaben" des Formblattes Deklarationsanalyse einzutragen."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Datums" durch das Wort "Eingangsdatums" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "für die in Nummer 1 genannten Entsorgungsmaßnahmen" gestrichen.

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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