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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Deponien und Langzeitlager sowie zur Neubekanntmachung der Nachweisverordnung

Vom 26. November 2002
(BGBl. I Nr. 81 vom 29.11.2002 S. 4417)


Auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Deponien und Langzeitlager
*)

Die Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807) wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die Lagerung und die Ablagerung von Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung) entlang von Wasserstraßen und aus oberirdischen Gewässern, aus denen es ausgebaggert wurde, ausgenommen die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz,  "2. die Lagerung und Ablagerung von Baggergut (Abfallschlüssel 170506 gemäß AbfallverzeichnisVerordnung) entlang von Wasserstraßen und aus oberirdischen Gewässern, aus denen es ausgebaggert wurde, ausgenommen die Wasserstraßen Donau, Elbe, Ems unterhalb von Papenburg, Mosel, Neckar, Oder, Rhein und Weser,".

b) Nummer 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Zeitraum für die Lagerung von Rauchgasentschwefelungsgips (REA-Gips) in Langzeitlagern kann auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde verlängert werden.  "Der Zeitraum für die Lagerung kann auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde verlängert werden, wenn der Lagerzeitraum eindeutig befristet wird und sichergestellt ist, dass die gelagerten Abfälle nach Fristablauf verwertet oder behandelt werden."

Artikel 2
Neubekanntmachung der Nachweisverordnung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zweiten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1).

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