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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung,
der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
*

Vom 23. April 2012
(BGBl. I Nr. 17 vom 27.04.2012 S. 611)


Bundesratsdrucksache 80/12

Es verordnen

  1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 8 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Absatz 2 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der beteiligten Kreise,
  2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und d, Nummer 3, Nummer 5 Buchstabe a und b und Nummer 7 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 16b Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
  3. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 bis 7 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54,136):

Artikel 1
Änderung der Bioabfallverordnung

Die Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 20 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Verwertung" die Wörter "als Düngemittel" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. denjenigen, der Bioabfälle einsammelt und transportiert (Einsammler),".

bb) In Nummer 4 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. denjenigen, der Bioabfälle oder Gemische zur Aufbringung annimmt und diese ohne weitere Veränderung abgibt (Zwischenabnehmer) sowie".

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe " §§ 6 und 7" durch die Angabe " §§ 6 bis 8" und werden die Wörter "betriebseigenen Flächen" durch die Wörter "selbst bewirtschafteten Betriebsflächen" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. für tierische Nebenprodukte, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1), die durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 91 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind, oder".

d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Werden Bioabfälle und tierische Nebenprodukte im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3a gemeinsam behandelt oder zur Gemischherstellung verwendet und auf Böden aufgebracht, gelten die Vorschriften dieser Verordnung neben den in Absatz 3 Nummer 3a genannten Vorschriften."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 2a ersetzt:

alt neu
 1. Bioabfälle:
Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft zur Verwertung, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können; hierzu gehören insbesondere die in Anhang 1 Nr. 1 genannten Abfälle; Bodenmaterial ohne wesentliche Anteile an Bioabfällen gehört nicht zu den Bioabfällen; Pflanzenreste, die auf forst- oder landwirtschaftlich genutzten Flächen anfallen und auf diesen Flächen verbleiben, sind keine Bioabfälle;

Behandlung:
gesteuerter Abbau von Bioabfällen unter aeroben Bedingungen (Kompostierung) oder anaeroben Bedingungen (Vergärung) oder andere Maßnahmen zur Hygienisierung;

2. Behandlung:
gesteuerter Abbau von Bioabfällen unter aeroben Bedingungen (Kompostierung) oder anaeroben Bedingungen (Vergärung) oder andere Maßnahmen zur Hygienisierung;

".1. Bioabfälle:

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