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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung

Vom 14. Dezember 2011
(BGBl. Nr. 72 vom 30.12.2011 S. 3110)


Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1
Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung

Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 5 Übergangsvorschriften

Für Registrierungen, die vor dem 24. November 2005 beantragt werden, erhebt die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle Gebühren nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses im Anhang 1 zu dieser Verordnung.

" § 5 Übergangsvorschriften

Für Anträge nach § 2 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung, die sich auf Gebühren beziehen, denen eine Amtshandlung für eine Geräteklasse zugrunde liegt, die in Anhang 2 nicht verzeichnet ist, gilt Anhang 2 in der Fassung der Verordnung, welche im Zeitpunkt der Beantragung der Amtshandlung galt."

2. Die Anhänge 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Gebührenverzeichnis  Anhang 1
(zu § 1 Abs. 1)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 Registrierung  
1.01 Stammregistrierung

je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart

77,-
1.02 Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01

um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke

43,-
1.03 Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02

je Änderungssitzung

51,-
1.04.a Vollprüfung einer herstellerindividuellen Garantie je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart 154,-
1.04.b Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem

je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart

141,-
1.04.c Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachgewiesenen Garantie auf eine andere Geräteart

je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke

45,-
1.04.d Änderung bzw. jährliche Aktualisierung einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart

je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel

100,-
1.04.e Änderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung 43,-
1.04.f Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

je Registrierung

128,-
1.05 Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung 26,-
1.06 Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang 34,- bis 400,-
1.07 Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht 34,- bis 7.500,-
2 Bereitstellungsanordnung 24,-
3 Abholanordnung 29,-
4 Sanktionen  
4.01 Garantieaufstockungsanordnung 34,-
4.02 Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung 34,-
4.03 Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung 34,-
4.04 Widerruf der Registrierung bis zu 75 Prozent der
Gebühr nach Nummer 1".

     .

Anhang 2
(zu § 2 Abs. 2)

  

Gewichtsklasse Geräteklasse Schwellenwert in kg/Jahr
(=12 Monate)
Gewichtsklasse I z.B.:
  • Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
  • Haushaltskleingeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
  • Geräte für die Datenverarbeitung, das Drucken von Daten und die Übermittlung gedruckter Daten in privaten Haushalten
  • In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte
  • Mobil-Telefone
  • Kameras (Foto)
  • Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
  • Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichtsklasse III
  • Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten

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