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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung

Vom 7. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 44 vom 13.12.2018 S. 2275)



Auf Grund des § 22 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:

Artikel 1
Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung

Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Elektro- und Elektronikgerätegesetzes" die Wörter "vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)" gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "1. Januar 2018" durch die Angabe "1. Januar 2019" ersetzt.

b) Absatz 4

(4) Anlage 1 Nummer 18 und 19 gilt entsprechend für die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 46 Absatz 6 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der Fassung von Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe d des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739).

wird aufgehoben.

c) Absatz 5 wird Absatz 4.

3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 1
Gebührenverzeichnis
(zu § 1)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1 Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart
192,80
2 Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
je Änderungssitzung
41,90
3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät 151,90 bis 7.593,90
4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
269,40
5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
40,60
6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
40,50
7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1
240,30
Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 ElektroG)
8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung
445,30
9 Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Änderungsmitteilung
135,80
10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsmitteilung
67,90
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung und der Bevollmächtigung
(§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)
11 Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG 17,00 bis 679,40
12 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang
333,60
13

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