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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung

Vom 17. Dezember 2021
(BGBl. I Nr. 85 vom 23.12.2021 S. 5231)



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417)" durch die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019)" ersetzt.

b) In Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 werden jeweils die Wörter "Anlage 1" durch das Wort "Anlage" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.15, 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 der Anlage 1 auf Antrag ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung
  1. der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,
  2. des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für den Hersteller,
  3. der voraussichtlichen Entsorgungskosten und
  4. der abfallwirtschaftlichen Relevanz

unverhältnismäßig wäre.

"Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.15, 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung
  1. der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,
  2. des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für den Hersteller,
  3. der voraussichtlichen Entsorgungskosten und
  4. der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnismäßig wäre."

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Von der Gebühr nach den Nummern 4 bis 7 der Anlage 1 ist auf Antrag zu befreien, wenn der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart in einem Jahr eine geringere Menge in Verkehr zu bringen, als in Anlage 2 in der im Entscheidungszeitpunkt gültigen Fassung genannt ist. Umfasst der Zeitraum, für den die Menge glaubhaft gemacht wurde, nur den Bruchteil eines Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen.

(3) Die Gebührenbefreiung nach Absatz 2 steht unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht innerhalb des Zeitraums, für den der Garantienachweis nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zu erbringen ist, oder im Fall der Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Registrierung wegfallen. Maßgeblich für die Gebührenbefreiung sind die Mengenmitteilungen nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und der sich aus Anlage 2 in der im Zeitpunkt der bedingten Entscheidung über einen Antrag nach Absatz 2 gültigen Fassung ergebende Schwellenwert für die jeweilige Geräteart. Sofern nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes eine Neuzuordnung der Geräte zu den Gerätearten erfolgt, sind für die Gebührenbefreiung ab der Wirksamkeit der Neuzuordnung die Mitteilungen nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes für die Gerätearten maßgeblich, die gemäß der Entsprechungsfestlegung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes der bisherigen Geräteart entsprechen. Kommt der Antragsteller seinen Mitteilungspflichten nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so gelten die Voraussetzungen für die Gewährung der Gebührenbefreiung nach Absatz 2 als weggefallen.

werden aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 2 und in Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter "oder Absatz 2" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Anlage 1" gestrichen und nach der Angabe "1.6" die Wörter "der Anlage" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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