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Änderungstext
Zehnte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
Vom 4. August 2025
(BGBl. I Nr. 187 vom 11.08.2025 EU)
Das Bundesministerium für Umwelt, Klima, Naturschutz und nukleare Sicherheit verordnet aufgrund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ", 2.3" gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "1. Januar 2024" durch die Angabe "18. August 2025" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Nummern 2.3 bis 2.10 der Anlage in der bis einschließlich 17. August 2025 geltenden Fassung gelten für Rücknahmesysteme nach § 7 des Batteriegesetzes, deren Genehmigung vor dem 18. August 2025 erteilt wurde, fort. Nummer 3.2 der Anlage gilt in diesen Fällen entsprechend. Auf Nummer 2.3 der Anlage in der bis einschließlich 17. August 2025 geltenden Fassung ist § 2 Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden."
3. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:
Alt:
Anlage Gebührenverzeichnis
(zu § 1 Absatz 1)
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) |
||
| Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG) |
||
| 1.1 | Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart |
11,50 |
| 1.2 | Quartalsgebühr für Registrierungskontoinhaber je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal |
43,90 |
| 1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät jeweils nach Aufwand der Prüfung |
59,70 bis 1.733,50 |
| 1.4 | Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde nach (ohne Garantiebetragsprüfung) je vorgelegte Garantie |
61,30 |
| 1.5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr |
12,30 |
| 1.6 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1.1 |
31,00 |
| Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung (§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG) |
||
| 1.7 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Benennung oder je Änderung |
49,70 |
| 1.8 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsbestätigung |
17,70 |
| 1.9 | Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG je Zulassung oder je Änderung der Zulassung |
2.997,30 |
| Weitere Leistungen i m Zusammenhang mit der Registrierung (§ 37 Absatz 5 ElektroG) |
||
| 1.10 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG | |
(Stand: 27.10.2025)
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