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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Vom 25. November 2025
(BGBl. I vom 27.11.2025 Nr. 286 EU1 EU2)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 18 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 18a Kennzeichnung und Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen".

b) Nach der Angabe zu Anlage 3 wird die folgende Angabe eingefügt:

"Anlage 3a Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 11c wird die folgende Nummer 11d eingefügt:

"11d. Lager- und Versandfläche:
alle im In- oder Ausland gelegenen Flächen, die genutzt werden, um beim Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln den Verkaufsprozess durch Lagerung, Kommissionierung oder Verpacken der Elektro- und Elektronikgeräte für den Endnutzer zu ermöglichen oder zu unterstützen; zur Lagerfläche gehört, unabhängig von der Regalgrundfläche, die gesamte Fläche der einzelnen Regalböden;".

b) Nach Nummer 21 werden die folgenden Nummern 21a und 21b eingefügt:

"21a. elektronische Zigarette:
elektronische Zigarette nach Artikel 2 Nummer 16 Satz 1 der Richtlinie 2014/40 (EU);

21b. elektronischer Tabakerhitzer:
ein elektronisches Heizsystem, das zum Erhitzen von neuartigen Tabakerzeugnissen im Sinne des Artikels 7 Absatz 12 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU geeignet und bestimmt ist;".

c) In Nummer 24 wird die Angabe "und Altakkumulatoren" gestrichen.

3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Besitzer" durch die Angabe "Endnutzer" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "und Altakkumulatoren" gestrichen.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "(1)" wird gestrichen.

bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die nach Satz 1 zur Erfassung Berechtigten dürfen für die Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen. "Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte dürfen mit der Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen."

b) Absatz 2

(2) Die Berechtigten nach Absatz 1 haben gegenüber den Endnutzern ihre Sammel- und Rücknahmestellen durch die von der Gemeinsamen Stelle gemäß § 31 Absatz 1 Satz 5 entworfene einheitliche Kennzeichnung kenntlich zu machen.

wird gestrichen.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Einsortierung der Altgeräte, insbesondere der batteriebetriebenen Altgeräte, in die Behältnisse nach Absatz 1 hat an den eingerichteten Übergabestellen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder unter seiner Aufsicht zu erfolgen. "Die Einsortierung der Altgeräte, insbesondere der batteriebetriebenen Altgeräte, in die Behältnisse nach Absatz 1 hat an den eingerichteten Übergabestellen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den in Absatz 1 genannten Gruppen 1, 4 und 6 unter seiner Aufsicht zu erfolgen."

b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

alt neu
(4) An der Sammelstelle sind eine Separierung von Altgeräten, eine nachträgliche Entnahme aus den Behältnissen sowie die Entfernung von Bauteilen aus oder von den Altgeräten unzulässig. Eine Veränderung des Inhalts der Behältnisse bis zum Eintreffen bei der Erstbehandlungsanlage ist unzulässig. Absatz 1 Satz 2 bleibt von dem Verbot nach Satz 1 unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Altgeräte im Rahmen einer Kooperation nach § 17b einer Erstbehandlungsanlage zum Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung überlassen werden.

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(Stand: 04.12.2025)

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