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Regelwerk

Organisation des Staatsbetriebs Sonderabfalldeponien
- Bayern -

Vom 9. März 2005
(AllMBl. S. 133)
Gl.-Nr.: 2129.2-UG



Az.: U8036.5-2005/4,

1. Allgemeines

1.1 Der Staatsbetrieb Sonderabfalldeponien (Staatsbetrieb) ist ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb des Freistaates Bayern nach Art. 26 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO).

1.2 Zum Staatsbetrieb Sonderabfalldeponien gehören die Deponien Gallenbach, Raindorf und Schwabach.

1.3 Dem Staatsbetrieb obliegt die Bewirtschaftung der Deponien sowohl in der Deponieerrichtungs-, Ablagerungs-, Stilllegungs- und Nachsorgephase sowie deren Verwaltung.

1.4 Der Betrieb der Sonderabfalldeponien erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der geltenden Gesetze und insbesondere der öffentlich-rechtlichen Vorschriften für Deponien.

1.5 Der Staatsbetrieb wird durch den Leiter und im Verhinderungsfall seinen Vertreter vertreten.

1.6 Der Staatsbetrieb unterliegt der Aufsicht im Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Staatsministerium).

2. Geschäftsführung und Wirtschaftsplan

Der Staatsbetrieb ist ein Wirtschaftsbetrieb. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht gegeben. Grundlage für die Wirtschaftsführung ist der vom Staatsbetrieb aufzustellende und im Rahmen des Haushaltsplanes zu genehmigende Wirtschaftsplan (Art. 26 Abs. 1 BayHO mit VV-Nrn. 1.4 und 1.5 zu Art. 26 BayHO).

3. Buchführung, Kassen- und Rechnungswesen, Jahresabschluss

3.1 Der Staatsbetrieb hat als kaufmännisch eingerichteter Betrieb den Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Rechnungslegung und die Prüfungen nach den Bestimmungen des Art. 74 BayHO mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften abzuwickeln. Der Jahresabschluss wird nach Prüfung gemäß Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 31. August 1981 (FMBl. S. 322) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgestellt.

3.2 Über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sind Quartalsberichte zu erstellen. Das Staatsministerium der Finanzen erhält zwei Ausfertigungen der Berichte.

4. Besondere Regelungen

4.1 Dem Staatsministerium bleiben insbesondere vorbehalten:

4.2 Die Grundsätze der Geschäftsführung werden in der Geschäftsordnung geregelt.

4.3 Wird der Staatsbetrieb nicht im Staatsministerium geführt, nimmt die im Einzelnen bestimmte Behörde oder Stelle die obliegenden Aufgaben in Personalangelegenheiten für das Personal des Staatsbetriebs wahr.

5. Schlussbestimmungen

5.1 Sitz des Staatsbetriebs ist München.

5.2 Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2005 in Kraft. Sie tritt zum Jahresende 2010 außer Kraft.

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