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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung
zur Änderung der Abfallzuständigkeitsverordnung

Vom 18. September 2005
(GVBl. Nr. 20 vom 15.10.2005 S. 512)


Auf Grund des Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-UG), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2003 (GVBl. S. 325), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung - AbfZustV) vom 22. August 1996 (GVBl. S. 411, BayRS 2129-2-1-1-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 2003 (GVBl. S. 660), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Zuständigkeiten des Landesamts für Umweltschutz "Zuständigkeiten des Landesamts für Umwelt"

b) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Das Landesamt für Umweltschutz überwacht die Errichtung und den Betrieb von Deponien, soweit nicht das Bergamt nach § 2 oder die Kreisverwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 2 zuständig ist; ihm obliegt auch die Überwachung der nach dem 10. Juni 1972 stillgelegten Deponien, soweit nicht das Bergamt nach § 2 oder die Kreisverwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 2 zuständig ist. "(1) Das Landesamt für Umwelt trifft die erforderlichen Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen bei Errichtung und Betrieb von Deponien (technische Überwachung), soweit nicht das Bergamt nach § 2 oder die Kreisverwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 2 zuständig ist; ihm obliegt auch die technische Überwachung der nach dem 10. Juni 1972 still gelegten Deponien, soweit nicht das Bergamt nach § 2 oder die Kreisverwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 2 zuständig ist."

c) In Abs. 2 werden die Worte "Landesamt für Umweltschutz" durch die Worte "Landesamt für Umwelt" ersetzt und die Worte "und Entsorgungsfachbetrieben" gestrichen.

d) In Abs. 3 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Worte "Landesamt für Umweltschutz" durch die Worte "Landesamt für Umwelt" ersetzt.

e) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Das Landesamt für Umweltschutz ist zuständige Behörde für die Gestattung der Nachweisführung in elektonischer Form bei der Entsorgung von Abfällen in Beseitigungsanlagen (§ 32 Abs. 4 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374)). "(4) Das Landesamt für Umwelt ist bezüglich der Führung von Nachweisen bei der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle für den Abfallerzeuger, den Abfallbeförderer, den Abfalleinsammter und den Abfallentsorger zuständige Behörde im Sinn der Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung (NachwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl I S. 2374), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl I S. 3302). Ausgenommen von der Zuständigkeit nach Satz 1 ist die Erteilung der Erzeuger- und Beförderernummern (§ 27 Abs. 3 NachwV). Das Landesamt für Umwelt ist zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige der freiwilligen Rücknahme von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (§ 25 Abs. 2 KrW-/AbfG)."

f) Es werden die Abs. 5 und 6 angefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1

1. für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und betrieblicher Abfallbilanzen (§ 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1 KrW-/AbfG),

wird aufgehoben.

bb) In Nr. 2 werden nach dem Klammerzitat " (§ 25 Abs. 2 KrW-/AbfG)," die Worte "soweit nicht das Landesamt für Umwelt nach § 3 Abs. 4 Satz 3 zuständig ist," angefügt.

cc) Nr. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4.für die Überwachung der Abfallentsorgung nach den §§ 40 bis 51 des KrW-/AbfG und die erforderlichen Anordnungen; unberührt bleibt die Zuständigkeit der für die vorgesehene Beseitigungs- oder Verwertungsanlage zuständigen Überwachungsbehörde für die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung in der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage, "4. für die Überwachung der Abfallentsorgung nach den §§ 40 bis 51 des KrW-/AbfG und die erforderlichen Anordnungen, soweit nicht das Landesamt für Umwelt nach § 3 Abs. 4, 5 und 6 zuständig ist,"

dd) In Nr. 8 wird das Wort "sowie" gestrichen.

ee) In Nr. 9 werden am Satzende der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "sowie" angefügt.

ff) Es wird die Nr. 10 angefügt.

b) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "zur Ablagerung von Erdaushub, Straßenaufbruch, Bauschutt und vergleichbaren inerten Stoffen" durch die Worte "der Klasse 0 im Sinn des § 2 Nr. 6 der Deponieverordnung (DepV) vom 24. Juli 2002 (BGBl I S. 2807), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl I S. 2190)," ersetzt.

§ 2

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